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Schlepphund - Schleppachse

Wolfangel Bootsanhänger
Themenstarteram 4. Februar 2019 um 4:44

Wer kennt sich aus, wie und was man mit einem Schleppanhänger, oder Schlepphund ziehen darf. Es gibt ja gebremst und ungebremste und vermute, auch wenn diese Dinger zulassungsfrei sind, so gelten doch die Anhängelasten des Zugfahrzeug, was bedeutet, dass ein ungebremster Hund nur für Fahrzeuge bis 750kg bei einem PKW, als Zugfahrzeug, gilt.

Gruß

Jürgen

Beste Antwort im Thema

Moin Moin !

Bislang sämtliche Antworten komplett falsch!

Eine Schleppachse ist nichts anderes als eine Abschlepphilfe , also wie ein Abschleppseil oder -stange zu sehen.

Demzufolge gelten weder Anhängelasten noch FS-Regelungen.

Es dürfen allerdings auch nur liegengebliebene Fzge aus dem Verkehrsraum entfernt werden , keine AB befahren werden und alle weiteren Regeln des Abschleppens sind zu beachten.

Anders wäre es , wenn die Achse zum Schleppen benutzt werden soll. Dann gelten Spezielle FS-Regelungen usw. Ist aber ein rein theoretischer Fall , denn dazu benötigt man eine Schleppgenehmigung, die nicht (mehr) erteilt wird.

MfG Volker

16 weitere Antworten
16 Antworten

beim Schleppen wird das anders gerechnet, mit allen drum und dran, und du Brauchst noch eine Zusatz Beleuchtung

über das Ziehende Fahrzeug. Denn ich Kenne nur Ungebremste Hund .

mfg fritz

PS, wenn du mehr weist, kannste ja mit PN mal schreiben. danke

Früher hätte man Führerschein kl 2 gebraucht, heute müsste man sicher BE oder ähnliches haben. Es gibt sowas für hinter Womos, da mal nachschauen.

Kuckst DU: https://www.motor-talk.de/.../...oanhaenger-hinters-womo-t2685573.html

Moin Moin !

Bislang sämtliche Antworten komplett falsch!

Eine Schleppachse ist nichts anderes als eine Abschlepphilfe , also wie ein Abschleppseil oder -stange zu sehen.

Demzufolge gelten weder Anhängelasten noch FS-Regelungen.

Es dürfen allerdings auch nur liegengebliebene Fzge aus dem Verkehrsraum entfernt werden , keine AB befahren werden und alle weiteren Regeln des Abschleppens sind zu beachten.

Anders wäre es , wenn die Achse zum Schleppen benutzt werden soll. Dann gelten Spezielle FS-Regelungen usw. Ist aber ein rein theoretischer Fall , denn dazu benötigt man eine Schleppgenehmigung, die nicht (mehr) erteilt wird.

MfG Volker

Regelungen für das Abschleppen https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=100655

Ich habe auch so einen Abschlepphund gehabt. Das Ding hatte kein Kennzeichen / Zulassung. Es ist nur zum Abschleppen zur nächsten Werkstatt oder sonstige Kurzstrecken gewesen.

Ich hatte eine Betriebserlaubniss / ABE.

es gab kein Brief.

Höchstgeschwindigkeit max. 60 kmh. Das stand auf dem Hund und in der Betriebserlaubniss.

Das geschleppte Fahrzeug muss zugelassen sein !!!

 

Auf Autobahn darf man nicht damit fahren.

 

Mich hat die Polizei angehalten, ein Abschlepphund sei nicht mehr zulässig, haben mich nach Hause noch damit fahren lassen. Dann das Problem mit welchen Führerschein darf man so was fahren? Ich hab Lkw Führerschein, kein Problem, aber was ist mit den Neuen Führerscheinklassen?

Früher mußte der im Zugfahrzeug sitzt, Lkw Führerschein haben . Wie ist man versichert, wenn was passiert? Über das Zugfahrzeug, oder das geschleppte Fahrzeug???

Ich habe mir nie Gedanken gemacht, mir ist nie was passiert.

 

In den 80ern gab es viele , die so ein Abschlepphund hatten.

Ich habe meinen Dekra Lieblingsprüfer gefragt, er sagte, das es die Dinger kaum noch gibt, und nicht mehr zulässig sind. Einige Polizisten lassen einen damit noch fahren, andere legen dein Gespann still.

Ich habe keine Lust auf Ärger und Stress, darum hab ich das Ding vor 10 Jahren verkauft.

Mein Teil war Marke Westfalia, und war Baujahr .1978 vollverzinkt, war im Top Zustand. Man mußte mit kleinen Rampen auf den Hund fahren, oder mit Seilwinde hochkurbeln.

 

Ich hole jetzt meine Autos mit Trailer oder roten Kennzeichen .

Gruß Jürgen

Als Abschlepphilfe gilt der Notgedanke, wie oben steht.

Was das Thema Führerscheinrecht angeht, war es früher so dass die Achsen zählten, Achsbeschränkungen jeglicher Art sind bei Einführungen des Kartenführerscheins weggefallen...

Moin Moin !

Tja , das schreibt man etwas zu einem Thema , und gleich darauf wird schon wieder Blödsinn verbreitet.

Zitat:

Regelungen für das Abschleppen https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=100655

Aus dem Link:

""§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HUPlakette)angebracht sein.""

Traurig , dass diese Falschbehauptung auch noch von einer Zulassungsstelle veröffentlicht wird!

Tatsächlich ist das Problem ein ganz anderes: Strenggenommen ist eine Leerfahrt gar nicht zulässig!

Zitat:

Höchstgeschwindigkeit max. 60 kmh. Das stand auf dem Hund und in der Betriebserlaubniss.

Diese Herstellervorschrift ist durch die gesetzliche Regelung mittlerweile ausser Kraft , beim Abschleppen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Zitat:

Mich hat die Polizei angehalten, ein Abschlepphund sei nicht mehr zulässig

falsch

Zitat:

Früher mußte der im Zugfahrzeug sitzt, Lkw Führerschein haben

falsch . früher wie heute muss derjenige den FS für das Zugfzg haben

 

Zitat:

Ich habe meinen Dekra Lieblingsprüfer gefragt, er sagte, das es die Dinger kaum noch gibt, und nicht mehr zulässig sind.

falsch

Ich empfehle dringend , sich mal die Unterschiede zwischen Abschleppen und Schleppen anzusehen!

https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...on-schleppen-und-abschleppen

MfG Volker

Wo kommen denn die 50 km/h her?

In §15a StVO finde ich die nicht.

In §3 auch nicht?!

Schleppachsen sind der größte Müll!

Lass' das bloß alles links liegen.

Und was die Leute noch für unverschämte Preise für diesen Schrott verlangen - unfassbar!

@hk_do

 

Lies mal den link da steht es drin!

 

Hat nichts mit der StVO zu tun!

 

 

https://www.berlin.de/.../...o-abschleppen-vorschriften-und-tipps.html

Moin Moin !

Zitat:

Wo kommen denn die 50 km/h her?

 

In §15a StVO finde ich die nicht.

 

In §3 auch nicht?!

Die habe ich ehrlich gesagt aus den Tiefen meines Kopfes geholt.

Hier stehts auch

https://www.t-online.de/.../...t-ist-und-was-sie-beachten-muessen.html

Eine gesetzliche Grundlage habe ich auf die Schnelle aber auch nicht. Anscheinend ist das auch eine freie Erfindung . In Ö und der Schweiz dagegen scheinen 40 km/h vorgeschrieben zu sein.

MfG Volker

Na immerhin hat das offizielle Hauptstadt-Portal dann schonmal bestätigt, dass es eine solche Begrenzung nicht gibt :D

(was aber trotzdem niemanden dazu verleiten sollte, schneller zu fahren als es die erschwerte Fahrzeugbeherrschung zulässt!!)

Als ich mein Abschlepphund noch genutzt habe, waren die Angaben noch aktuell, wie es jetzt ist weiß ich nicht. Ich hab mal nachgerechnet, den hab ich vor 17 Jahren verkauft, für 50 Euro. Ich wollte das Ding nur loswerden.

Gruß Jürgen

Themenstarteram 9. Februar 2019 um 21:26

Danke für die hilfreichen Antworten. Aber so wie ich das sehe, ist das nur bedingt zur gelegentlichen Fahrzeug-Überführung tauglich.

Hätte es angedacht, als Alternative zum Autotransportanhänger.

Aber werde wohl doch erst eine Unterstellmöglichkeit für nen Anhänger schaffen und mir dann einen niederen Plattform-Hochlader mit Rampen zulegen. Sozusagen ein Unverselles Transportgerät für große Aufgaben

Gruß

Jürgen

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