Schadensminderungspflicht bei Steinschlag

Hallo zusammen,

ich habe einen Steinschlag in meiner Windschutzscheibe und diesen im März an die Versicherung gemeldet.
Reparieren/Austauschen möchte ich die Scheibe aber erst mit der nächsten Wartung (noch ca. 9000km bis dahin).

Heute habe ich nochmal einen Brief bekommen und daraufhin angerufen. Am Telefon meine die Frau, ich könne die Scheibe nicht generell austauschen lassen, sondern müsse reparieren lassen, wenn dies möglich ist. Dazu währe ich verpflichtet im Rahmen der Schadensminderungspflicht.
Ebenso solle ich jetzt ein Foto machen von dem Steinschlag, damit ich bei einer Verschlechterung der Scheibe dafür verantwortlich gemacht werden könne.

Jetzt die eigentliche Frage:
Stimmt das, dass ich die Scheibe reparieren lassen muss?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von flosen23


...
Man wird durch die Versicherung so gestellt, als wäre der Schaden nie passiert. Man wird nicht besser gestellt als vor dem Schaden. Darauf hat man einen Anspruch und so regulieren die Versicherungen.
Wird aufgrund eines (reperablen) Steinschlages die komplette Scheibe getauscht würde man besser gestellt werden als vor dem Schaden.
Ist die Reparatur nicht zulässig (aufgrund gesetzlicher Reglungen o.Ä. [wie z.B. Steinschlag mitten im Sichtfeld]) muss die Scheibe getauscht werden, da ein anderer Ersatz nicht möglich ist.

Ist also eine Reparatur möglich, so hat man auch nur Anspruch auf eine Reparatur, nicht auf eine neue Scheibe.
...

Hallo,

IMO wird eine Scheibe nach einem Steinschlag, auch durch eine fachgerechte Reparatur, nicht so wiederhergestellt, daß sie dem vorherigen Zustand entspricht.
Eine Klebung, egal wie gut die gemacht wird, ist immer schlechter als der Ursprungszustand.
In meinen Vielfahrerzeiten hatte ich häufiger Steinschlagschäden in der Windschutzscheibe, angefangen vom Kuhauge bis hin zum langen Riß kam alles vor.
Die Schäden sind durchweg durch Erneuerung der Scheiben in der jeweiligen Markenwerkstatt saniert worden. Nicht eine einzige Scheibe habe ich kleben lassen und werde das auch in Zukunft nicht tun.
IMO besteht ein Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung auf Austausch der Scheibe, wenn ein Bruch vorliegt. Wegen der hohen Kosten eines Austausches bieten Versicherungen zwar das kleben der Scheiben an und verzichten dafür auf die Selbstbeteiligung, das heißt IMO aber nicht, daß die Versicherung einen Anspruch darauf hat, vielmehr hat der Versicherte eine Wahlmöglichkeit.
Den Versicherungen habe ich keine falsche Angaben gemacht und noch nie Probleme mit der Schadenregulierung gehabt.
Sollte es zwischenzeitlich eine andere Rechtslage geben, lasse ich mich aber gerne belehren.

Liebe Grüße
Herbert

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Hab da mal was gefunden. Wenn Versicherungen eine Reparatur vorschreiben können, warum erlassen sie dann die SB wenn der Kunde reparieren lässt statt eine neue Scheibe zu verlangen? Wohl kaum, weil Versicherungen ihren Kunden gerne Geld schenken:

Zitat:

Eine Reparatur ist auch für die Kfz-Versicherung günstiger als ein Austausch. Deshalb erlassen viele Versicherer ihren Kunden die Selbstbeteiligung in der Teilkasko, wenn sie bei Glasschäden die preiswertere Reparatur-Variante wählen.

Wenn Steinschlag, dann einfach reparieren lassen... habe ich auch schon gemacht.
Dummerweise gab es wenige Tage darauf einen saftigen Steinschlag inkl. Riss im Winter... durch die warme Luft im Auto war die innerhalb weniger Tage komplett durchgerissen...also ganz neue Scheibe.

Die Versicherung hat aber nie zicken gemacht.

Ich habe auch meiner Kfz-Versicherung einen Steinschlag gemeldet, nachdem ich meine Scheibe von den Lichttest-Aufklebern befreit habe.

Das schlimme ist, dass man der Versicherung den Eintritt des Schadens melden muss. Ich habe nur den Tag der Feststellung des Schadens, Steine fliegen mir im Monat oft genug welche entgegen. Unschön finde ich, dass in dieser Ecke gleich 3 kleine Löchchen zu finden sind und das am Rand, so dass ich wohl oder übel die Scheibe tauschen lassen muss.

Ich werde demnächst einen Termin bei Carglass machen und gucken lassen, was überhaupt möglich ist.

Zitat:

Original geschrieben von situ


In allen Versicherungsbedingungen steht geschrieben, innerhalb welcher Frist ein Schaden anzuzeigen ist.

Wo sagt er denn die Unwahrheit, um eine Regulierung herbeizuführen!

In der Regel fordert kein Versicherer eine Schadenanzeige bei Glasschäden, wozu auch? Man reicht die Rechnung ein und diese wird bezahlt.

Und die Nicht-Fristeinhaltung könnte lediglich zur Folge haben, dass der VN seinen Schaden nicht reguliert bekommt (was nicht passieren wird) und ein Verstoss gegen diese Obliegenheit stellt keinesfalls irgendeinen Betrug dar.

Der einzige Fall, der mir einfällt und der in diesem Zusammenhang einen Betrug darstellt ist, wenn ein Versichererwechsel war und Du die Scheibe vom neuen Versicherer bezahlen lässt.

Und nochmal, sollte ein weiterer Steinschlag hinzukommen, hat das für den Versicherer auch keine Auswirkungen, da eine kaputte Scheibe nunmal nicht nochmal kaputt gehen kann.

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Zitat:

Original geschrieben von flosen23


...
Man wird durch die Versicherung so gestellt, als wäre der Schaden nie passiert. Man wird nicht besser gestellt als vor dem Schaden. Darauf hat man einen Anspruch und so regulieren die Versicherungen.
Wird aufgrund eines (reperablen) Steinschlages die komplette Scheibe getauscht würde man besser gestellt werden als vor dem Schaden.
Ist die Reparatur nicht zulässig (aufgrund gesetzlicher Reglungen o.Ä. [wie z.B. Steinschlag mitten im Sichtfeld]) muss die Scheibe getauscht werden, da ein anderer Ersatz nicht möglich ist.

Ist also eine Reparatur möglich, so hat man auch nur Anspruch auf eine Reparatur, nicht auf eine neue Scheibe.
...

Hallo,

IMO wird eine Scheibe nach einem Steinschlag, auch durch eine fachgerechte Reparatur, nicht so wiederhergestellt, daß sie dem vorherigen Zustand entspricht.
Eine Klebung, egal wie gut die gemacht wird, ist immer schlechter als der Ursprungszustand.
In meinen Vielfahrerzeiten hatte ich häufiger Steinschlagschäden in der Windschutzscheibe, angefangen vom Kuhauge bis hin zum langen Riß kam alles vor.
Die Schäden sind durchweg durch Erneuerung der Scheiben in der jeweiligen Markenwerkstatt saniert worden. Nicht eine einzige Scheibe habe ich kleben lassen und werde das auch in Zukunft nicht tun.
IMO besteht ein Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung auf Austausch der Scheibe, wenn ein Bruch vorliegt. Wegen der hohen Kosten eines Austausches bieten Versicherungen zwar das kleben der Scheiben an und verzichten dafür auf die Selbstbeteiligung, das heißt IMO aber nicht, daß die Versicherung einen Anspruch darauf hat, vielmehr hat der Versicherte eine Wahlmöglichkeit.
Den Versicherungen habe ich keine falsche Angaben gemacht und noch nie Probleme mit der Schadenregulierung gehabt.
Sollte es zwischenzeitlich eine andere Rechtslage geben, lasse ich mich aber gerne belehren.

Liebe Grüße
Herbert

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


Wegen der hohen Kosten eines Austausches bieten Versicherungen zwar das kleben der Scheiben an und verzichten dafür auf die Selbstbeteiligung, das heißt IMO aber nicht, daß die Versicherung einen Anspruch darauf hat, vielmehr hat der Versicherte eine Wahlmöglichkeit.

Und nur so macht es auch Sinn, dass die Versicherung einem de SB bei Reparatur schenkt. Wenn nicht der Kunde die Wahlmöglichkeit hätte, könnte die Versicherung ja anordnen, reparieren zu lassen und müsste dem Kunden keine Anreize bieten.

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