Schadenfreiheitsrabatt Übertragung rückwirkend unwirksam?
Hallo!
Ich bin schon seit einigen Wochen im Dauergespräch mit der HDI und der Volkswagen Versicherungs GmbH (VVG)... und irgendwie scheinen die mich nunmehr mit Vorliebe auf den jeweils anderen zu verweisen. Bevor ich jetzt härter mit denen ins Gericht gehe, möchte ich mal versuchen, aus eurem Erfahrungsschatz "Kanonenfutter" zu erlangen.
Im Juni 2013 habe ich einen Audi gekauft. Im Rahmen des Kaufs wurde eine Versicherung mit der "Volkswagen Versicherungs GmbH" abgeschlossen: ziemlich günstiges Paket, ca. 50,- € pro Monat. Voraussetzung hierfür war, dass ich mind. einen SFR der Klasse 1 mit einbringe.
Der Audi-Mitarbeiter rief bei der HDI an, und nach kurzer Zeit war klar, dass ich noch einen SFR der Klasse 3 bei der HDI liegen habe, den man wahrscheinlich verwenden könnte.
1 1/2 Jahre war dann Ruhe. Im September 2014 dann meldete sich die VVG damit, dass der damals eingebrachte SFR der Klasse 3 nun von der HDI doch nur noch als "SF einhalb" eingestuft wurde.
Auf einmal war rückwirkend ein Betrag von 1500,- Euro fällig, weil bei Nichteinbringen eines SFR mind. der Klasse 1 der 3-fache Betrag fällig sei.
Auf Nachfrage wieso erklärte mir dann die VVG, dass es eine Sondereinstufung gegeben haben könnte, oder aber einen Unfall in der versicherten Zeit o.ä. ... Dass uns die HDI die Auskunft gegeben hatte, es sei ein SFR der Klasse 3, sei wohl ein Fehler des Mitarbeiters gewesen, der nicht tief genug in die Unterlagen geschaut hätte.
Die VVG sagte nun, ich solle mich an die HDI wenden, denn die Einordnung des SFR als "einhalb" sei evtl. aus Kulanz und auch weil die HDI von einer für mich besseren Einordnung ja keine Nachteile hat, noch im Nachhinein korrigierbar. Das letzte Wort sei noch nicht gesprochen.
Ich meldete mich dann bei der HDI und fragte nach, wieso im Nachhinein die Einstufung als "einhalb" erfolgte, und ob die HDI nicht aus Kulanz die Einstufung für mich besser gestalten könnte...
Die HDI sagte darauf in der Kurzversion: könnten sie nicht, sie seien an die "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" gebunden.
Der Wortlaut war:
"Sehr geehrter Herr schraubschraub,
bei der Einstufung in die Sf-Klasse 2 handelte es sich um einen Sondereinstufung als Zweitwagen, die gemäß I.1.9.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die nicht an einen Nachversicherer weitergegeben wird. Somit haben wir dem Nachversicherer nicht die SF 3 bestätigt, sondern nur den schadenfreien Verlauf vom 17.10.2015 – 16.11.2006.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir gemäß der AKB handeln müssen. Eine Besserstufung müssen Sie leider mit dem Nachversicherer aushandeln. "
So. Nun soll ich mich also wieder an die VVG wenden.
Bevor ich das jetzt tue möchte ich euch mal fragen, wie Ihr das seht. Vielleicht ist ja sogar jemand dabei, der auch bei einer KFZ-Versicherung arbeitet, und mir ehrlich sagen kann, welche Partei hier Kulanz zeigen sollte.
Als Nachtrag möchte ich noch hinzufügen, dass meine Familie mit einigen Verträgen bei der HDI ist.
Danke für eure Hilfe im Voraus!
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61 Antworten
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 19. August 2015 um 18:35:11 Uhr:
wenn du eine policenabschrift haben willst, kannst du diese nach § 3 IV VVG einfordern.
Achtung hierfür die Kosten in Rechnung gestellt werden § 3 V VVG.ich würde mir aber vorher darüber im Klaren werden, wie weit du gehen willst.
ich glaube nicht, dass du hier ohne rechtsbeistand weiterkommst; aber rein ein Gefühl.Gru0
danke @phaetoninteressent für die Antwort - dass ich das explizite Recht dazu habe, wusste ich garnicht.
Anschlussfrage: wenn der HDI die Kopie nicht liefern kann, weil keine Kopie mehr existiert, bedeutet das automatisch, dass der HDI meinem "Wunsch" entsprechen muss, weil der HDI das Gegenteil nicht beweisen kann? Daran glaube ich allerdings nicht, das wäre ja zu schön. Wenn das allerdings eine Lücke ist wo mein Rechtsbeistand einhaken kann, wäre das wiederum gut.
Ansonsten schaue ich mal, wie weit ich komme...
das heißt im zweifel nur, dass sie nicht belegen können, ob sie dich belehrt hat. nicht mehr und nicht weniger.
was das bedeutet kann ich dir rechtsicher nicht sagen. auch wenn du vermutlich gern was anderes hören, möchtest nützt es dir nichts, wenn ich dir den wunsch von den lippen ablese. ich kann es schlickweg nicht beurteilen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 29. Juni 2015 um 17:10:19 Uhr:
a)HDI sagt: "hat dann fehlerhaft direkt im Anschlussjahr die SF3 erhalten" - sehe ich es richtig, dass mir die Fehler des HDI egal sein können und ich mich juristisch auf den SF3 berufen kann?naja, wie gesagt. in unserem hause ist es arbeitsanweisung auf die in rede stehende Belehrung zur sondereinstufung zu achten. wie das abschließend rechtlich zu beurteilen ist, kann ich dir - so gern ich es denn wollte - nicht sagen, da ich kein rechtsanwalt bin. Eine Vereinbarung aber auf jeden Fall, dass sofern kein Vorvertrag benannt ist, es sich um eine Sondereinstufung handelt, dürfte wohl weder bei Vertragsbeginn vereinbart wurden sein, noch in den AKB der HDI stehen. Die hier von der HDI angebrachte Begründung ist lediglich ein Umkehrschluss, der aber unsubstantiiert ist, da dieser weder zwischen den Parteien (Dir und der HDI) vereinbart wurde, noch Gegenstand der AKB (Geschäftsbedingungen) sind und somit wie oben beschrieben fachlich nicht haltbar, so eine Regelung gibt es schlichweg nicht.