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Sannikasten, Verfallsdatum

Themenstarteram 12. August 2015 um 10:53

Hallo,

ich war bis vor wenigen Tagen der Ansicht, wenn der Sannikasten abgelaufen ist und ich komme in eine Kontrolle, ist eine Strafe fällig.

Vor einigen Tagen habe ich eine Unterhaltung verfolgt, wonach es KEIN Gesetz gibt, wonach ein Verfall ein Vergehen ist???

Mmmm, kennt jemand die Verfügung/Gesetz oder was auch immer, wo steht: "Nach Verfall ist der Kasten nicht gültig"!

17 Antworten

Zitat:

@Ostelch schrieb am 22. Oktober 2019 um 15:24:53 Uhr:

 

Es reicht nicht, einen Verbandskasten mitzuführen, sondern er muss den Vorschriften entsprechen. Also der Vorschrift des § 35h StVZO und der DIN 13164. Ein Verbandkasten mit Inhalt, dessen Haltbarkeistdatum abgelaufen ist , entspricht nicht der DIN und damit auch nicht der Vorschrift des § 35h StVZO.

Das sieht das Verkehrsministerium aber weiterhin anders, und deswegen ist ein abgelaufener Verbandkasten bei der HU auch weiterhin kein Mangel.

(ja, für die Polizei bei der Verkehrskontrolle ist nicht das Verkehrsministerium sondern das Innenministerium zuständig, ich weiß....)

Zitat:

@gast356 schrieb am 22. Oktober 2019 um 21:45:14 Uhr:

Meiner Meinung nach sollte das "Erste-Hilfe-Equipement" dringend überarbeitet werden und das meiste aus dem Verbandskasten raus und dafür sinnvolle Sachen rein bzw. ins Auto... z.B. eine Handlampe -wer schon einmal bei Nacht zu einem Unfall hinzugekommen ist weiß warum... such mal bei stockdunkler Nacht draußen auf und neben einer Landstraße nach weiteren verunfallten Fahrzeugen oder Verletzten... bzw. versuch mal zu helfen.

Ja.

Wenn ich so überlege, was ich als Ersthelfer bei Verkehrsunfällen bisher so gebraucht habe:

Taschenlampe - regelmäßig

EH-Handschuhe - oft (jedenfalls angezogen)

Warndreieck - manchmal

Verbandkasten - noch nie

Was natürlich nicht ausschließt, dass ich nicht vielleicht morgen mittag den Verbandkasten brauche um jemanden zu retten ;)

 

Das Mitführen eines Verbandkasten nach DIN-Norm 13164 beinhaltet, dass das innenliegende Material den Zulassungsvorschriften entspricht. Ist wohl auch so im Bußgeldkatalog enthalten, habe ich jetzt nicht nachgelesen.

Klar ist am Einsatz ein steriles Arbeiten im Freien kaum möglich. Aber würde man diese Vorschrift außer Acht lassen, wäre es zulässig, versüfftes Material auf eine offene Wunde zu packen, jetzt mal übertrieben ausgedrückt. Kann man nicht machen.

Ist wie mit Reifen. Diese müssen eine Mindestprofiltiefe haben. Man kann auch nicht sagen, ja ich habe doch Reifen drauf. Gibt ebenso Vorschriften für Feuerlöscher bei Pflichten einer gewerblichen Feuerlöschervorhaltung (privat nicht). Hier gilt es ebenso, dass so ein Löscher nicht nur da ist als roter Behälter, sondern ebenso einsatzbereit ist und hier im Fall die notwendige "TÜV Untersuchung" vorweisen muss (was häufig ein Problem ist, kauft man einen Löscher im Baumarkt, die sind oft schon abgelaufen).

Der Einfachheit hat so ein Sanikasten ein Verfallsdatum. Das gilt aber nicht für den Kasten als solchen, sondern für den Inhalt. Hierbei gibt es Material "ohne" Verfallsdatum und Material mit Verfallsdatum. Erneuert man lediglich das verfallene Material, wird der Aufkleber zum Verfallsdatum ungültig und man hat wieder einen einsatzbereiten Sanikasten.

Maßgeblich ist die Norm DIN 58953-9:2010-05

"Einleitung: Die Norm legt die allgemeinen Anforderungen an die Charakterisierung eines sterilisierenden Agens und an die Entwicklung, Validierung und Lenkung der Anwendung sowie an die Überwachung eines Sterilisationsverfahrens für Medizinprodukte fest. Sie gilt für Sterilisationsverfahren, in denen Mikroorganismen durch physikalische und/oder chemische Mittel inaktiviert werden.

Die Norm richtet sich an Verfahrensentwickler, Hersteller von Sterilisationsausrüstungen, Hersteller von zu sterilisierenden Medizinprodukten sowie Organisationen, die Verantwortung für die Sterilisation des Medizinproduktes tragen.

Die Norm unterstützt grundlegende Anforderungen der EG-Richtlinien 93/42/EG über Medizinprodukte, 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte und 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika.

Die Internationale Norm wurde vom ISO/TC 198 "Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge" in Zusammenarbeit mit dem CEN/TC 204 "Sterilisation von Medizinprodukten" unter Beteiligung deutscher Experten erstellt. Im DIN ist hierfür der Arbeitsausschuss NA 063-01-07 AA "Sterilisation von Medizinprodukten" im NAMed zuständig."

Erkläre das mal einen Beamten in einer Kontrolle... Ich wurde schon einmal kontrolliert bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle von einer Anwärterin in den Polizeidienst. Sie hatte gelernt, ein Sanikasten muss so und so sein. Das ist leihenhaft auch richtig. Ich hatte nun einen kleinen "Notfallrucksack" (und brauchte ihn schon, nichts ist schlimmer man kommt zufällig zu einem Notfall hinzu, weiß als Profi was man machen könnte, kann aber nicht handeln weil man kein Material hat). Die Anwärterin meinte, mein Rucksack entspricht nicht der DIN, weil da von einem "Kasten" die Rede sei. Ich sagte, die DIN schreibt doch lediglich eine Mindestausstattung vor. Diese Ausstattung führe ich mit, und mehr. Das ist ja nicht verboten. War sie restlos überfordert...

Es ist preislich oft teurer, einzelnes Material zu kaufen und zu ersetzen, als einen komplett neuen Kasten beim Discounter zum Werbepreis neu zu kaufen. Zu Trainingszwecke um den Umgang zu üben (z.B. Kinder oder Erste-Hilfe-Ausbildung) kann man das Material noch "verwenden". Maximal auch zur Eigenverwendung aber wirklich nur für sich selbst in der Garage. Schneide ich mich beim werkeln, ist mir eine 2 Jahre abgelaufene Mullbinde lieber als gar nix. Eine 20 Jahre liegende Verpackung wo Feuchtigkeit eingedrungen ist uns das Innere vielleicht schon lebt aber nicht.

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