Rücktritt von Bestelllung wg. Lieferzeit möglich?
Hallo kurz vor dem Wochenende,
bei der Lektüre einiger Beiträge wird mir wegen der Lieferzeit Bange. Habe meinen alten 320d Touring leasinghalber zurückgegeben (31.12.07). Bereits am 26.11.2007 Bestellung Tiguan (Auftragsbestätigung dann mit Hinweis 05/08) mit der leider ja nicht mehr sehr individuellen, üblichen Ausstattung:
S&S in schwarz (90% + 90%?)
RNS510
Xenon
AHK
Standardschlappen
Kein Toppaket, kein Leder.
Bin also bald einer von seeeehr vielen...😮
Frage ist, wie bald? Der Freundliche stellt mir für die Zeit zwar einen Europcar-Fox zur Verfügung (nein, nicht gratis...), aber wegen Familienerweiterung wird es auf keinen Fall bis August/September gehen.
Was ist da möglich? Kann ich wegen langer Wartezeit einfach so zurücktreten?
Mit freundlichen Grüssen,
gangi_1
26 Antworten
Absolut richtig ! Die VW - Autohäuser müssen alle nach VW-Bedinungen verkaufen. Da gibt es keine Sonderbedingungen
Absolut (FAST) richtig. :-))
Ein paar Unterschiede sind hier schon vorhanden. _
Vor allem in der "Schadenshöhe" und den Terminen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der
Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz
1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses
Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Alf
Zitat:
Original geschrieben von Joekupp
das ist reine Auslegungssache vom Richter (falls es zum Prozeß kommt). Zurzeit wird VW sich aber bei Rücktrittswünschen eher kulant verhalten 😎Zitat:
Original geschrieben von QuattroFlitzer
in der regel heißt es "liefertermin unverbindlich ende mai"und somit gibt es doch eine art verbindlichkeit
ende mai bedeutet 31.05. ... ab diesem tag muss der kunde noch 6 wochen geduld haben ... hat er sein fahrzeug bis dahin nicht, muss er den händler anmahnen, mit einer weiteren frist von 2 wochen ... tut sich nach zwei wochen wieder nix, kann er vom vertrag zurücktreten
wichtig: zurücktreten kann man erst, wenn man den händler mit einer frist von 2 wochen angemahnt hat!
keine auslegungssache, das ist vom gesetzgeber klar definiert:
"anfang" heißt immer der 1. des monats
"mitte" ist der 15. des monats
"ende" ist der 30./31. (oder auch der 28. februar, in diesem jahr könnte es auch der 29. februar sein)
Zitat:
keine auslegungssache, das ist vom gesetzgeber klar definiert:
"anfang" heißt immer der 1. des monats
"mitte" ist der 15. des monats
"ende" ist der 30./31. (oder auch der 28. februar, in diesem jahr könnte es auch der 29. februar sein)
richtig - siehe BGB § 193 - trotzdem ist es oft auch eine Auslegungssache des Richters 🙂
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Zitat:
Original geschrieben von QuattroFlitzer
in der regel heißt es "liefertermin unverbindlich ende mai"und somit gibt es doch eine art verbindlichkeit
ende mai bedeutet 31.05. ... ab diesem tag muss der kunde noch 6 wochen geduld haben ... hat er sein fahrzeug bis dahin nicht, muss er den händler anmahnen, mit einer weiteren frist von 2 wochen ... tut sich nach zwei wochen wieder nix, kann er vom vertrag zurücktreten
wichtig: zurücktreten kann man erst, wenn man den händler mit einer frist von 2 wochen angemahnt hat!
Stimmt nicht ganz !!
man muss den Händler bereist bei erreichen des unverb. LT schriftlich "Abmahnen"
Ab dann gelten die 6 Wochen, dann die Nachfrist 10-14 Tage !
Alf
huch....werde wohl doch nicht mehr stornieren.
mein händler hat mir ein nettes neues angebot gemacht 🙂
da kann ich dann wohl doch warten 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Kartman
huch....werde wohl doch nicht mehr stornieren.mein händler hat mir ein nettes neues angebot gemacht 🙂
da kann ich dann wohl doch warten 🙂
Gib uns doch mal ein paar Details..........😁😁
Zitat:
Original geschrieben von Kartman
genaueres kommt erst, wenn alles unter dach und fach ist
spielverderber😕🙄
Zitat:
Original geschrieben von Kartman
huch....werde wohl doch nicht mehr stornieren.mein händler hat mir ein nettes neues angebot gemacht 🙂
da kann ich dann wohl doch warten 🙂
Moin,
für fast alles gibt es eine Lösung. Man muss ja nicht immer die schlechteste (Stornierung) wählen.
Greets vom Kokser
...und mal nebenbei: Hier wird oft davon geschrieben´, daß der Händler ja dann "liefern kann wann er will" ect. Ein Händler lebt davon, Fahrzeuge zu verkaufen und auszuliefern.....nicht davon die Auslieferung in die Länge zu ziehen. Lange Lieferzeit bringen nichts als Ärger - schon deshalb ist jeder Händler und jeder Vk. darauf erpicht, das gute Stück so schnell als möglich an den Kunden zu bringen.
Beim TIG hängen die Händler ganz genau am gleichen Faden, wie alle die nicht rechtzeitig bestellt haben.
Vielleicht kann sich einer vorstellen wie es sich als provisionsabhängiger Verkäufer anfühlt, einen Kunden der am Tisch sitzt um ein Fahrzeug zu bestellen, welches ja vom Hersteller auch noch agressiv beworben wird, wieder wegzuschicken ?! Fakt ist, daß z.Zt. bei Bestellungen als Lieferzeit der Satz: "Nach Liefermöglichkeit des Werkes" angegeben werden MUSS !
Zitat:
Original geschrieben von arcoon
...und mal nebenbei: Hier wird oft davon geschrieben´, daß der Händler ja dann "liefern kann wann er will" ect. Ein Händler lebt davon, Fahrzeuge zu verkaufen und auszuliefern.....nicht davon die Auslieferung in die Länge zu ziehen. Lange Lieferzeit bringen nichts als Ärger - schon deshalb ist jeder Händler und jeder Vk. darauf erpicht, das gute Stück so schnell als möglich an den Kunden zu bringen.
Beim TIG hängen die Händler ganz genau am gleichen Faden, wie alle die nicht rechtzeitig bestellt haben.
Vielleicht kann sich einer vorstellen wie es sich als provisionsabhängiger Verkäufer anfühlt, einen Kunden der am Tisch sitzt um ein Fahrzeug zu bestellen, welches ja vom Hersteller auch noch agressiv beworben wird, wieder wegzuschicken ?! Fakt ist, daß z.Zt. bei Bestellungen als Lieferzeit der Satz: "Nach Liefermöglichkeit des Werkes" angegeben werden MUSS !
Stimmt,
dass hatte mir mein Händler (Verkäufer) vor Ort auch gesagt.
Er bekommt erst dann seine Provision, wenn das FZ ausgeliefert ist.
Aber den Händlern macht ja keiner einen Vorwurf, es ist der Hersteller, der nicht weis wo vorne
und hinten ist.
ALf