Rückgabe / Umtausch eines Autos?
Hallo,
kann man unter gewissen Voraussetzungen ein neu gekauftes Fahrzeug wieder zurück geben oder ähnliches ?
mein Bruder fährt einen Ford Kuga , wo bei diesem die Garantie im November abläuft !
Anfang dieser Woche reagierte die Bremsanlage auf einmal nicht mehr richtig , der Wagen bremste fast gar nicht mehr ..... }} Werkstatt ( irgendwas mit einer Unterdruckdose ) , wurde repariert ! Fährt fast 250 km , dann auf einmal das gleiche Problem wieder }} Werkstatt
...nun sind wir mal gespannt ob das Problem richtig gelöst wird , falls es nochmal auftreten sollte ...was dann ?
meine es ist ja nicht so , das da ein Fensterheber nicht funktioniert , sondern das das Auto auf einen Schlag nicht mehr verkehrssicher ist und sehr schlimmer Folgen auslösen könnte .
Besteht nach einem 3. Vorfall ( dem gleichen ) ein Rückgabe,- oder Umtauschrecht ?
gruß
Beste Antwort im Thema
ist es denn auch ein neuwagen?
oder hat er ihn nur "neu" gekauft?
wenn die leute einfach mal ihre fragen vernünftig sgtellen würden wenn sie infos haben wollen und man ihnen nicht alles aus der nase puhlen muss
24 Antworten
Was ist eigentlich dein Wunsch? Ein "sicherer" Wagen? Da bist du mit älteren, einfacheren Fahrzeugen definitiv unsicherer unterwegs ... alleine aus dem Gesichtspunkt, das da nur stark gebrauchte Komponenten zu erwarten sind ... oder willst du beim Gebrauchtwagen sämtliche alten Teile gegen Neuteile tauschen? Und zwar echt Neuteile und nicht solche, die schon 15 Jahre in irgendeinem Lager rumliegen ...
... und den Wunsch nach ausfallsicheren Bremssystemen einiger Foenteilnehmer kann ich auch nicht so richtig verstehen. Bremskraftverstärker, ABS und ESP sind defintiv nützliche Erfindungen. Was nützt eine Bremsensicherheit von 99,99 % statt 99,98 % wenn die Nutzer dafür die dreifachen Anwenderfehler machen. Wer schonmal in einer Kiste ohne Bremskraftverstärker gefahren ist, weiß was ich meine. Da ist jede zierliche Person damit überfordert, die Bremse richig kräftig durchzutreten. Vom ABS garnicht zu reden ...
Zitat:
@AS60 schrieb am 13. Oktober 2019 um 18:48:16 Uhr:
Der Vertrag wird "rückabgewickelt". Ob Leasing oder Kauf ist egal. Hab das vor langer Zeit mit einem gekauften Pkw schon mal durchgezogen.Edit:
Einfach mal den Link anklicken oder sich anderweitig erkundigen.
Die Frage war ja, welche Rechte in der vom TE geschilderten Situation bestehen und die Antwort ergibt sich auch daraus, was überhaupt geschuldet war. In deinem Fall lag ein Leasing zugrunde und dabei wird etwas anderes geschuldet als beim Kauf. Deshalb könnte es sein, dass dein Fall vom hier geschilderten in einem wichtigen Punkt abweicht und deine Antwort nicht mehr auf die hier gestellte Frage passt. Darauf wollte ich hinweisen.
Dein link stützt Deine Behauptung nicht im geringsten, denn dort geht es noch mal um etwas anderes. Bei aufmerksamer Lektüre der Überschrift kann man schon erkennen, worum es geht.
Einstweilen werde ich mich nicht woanders erkundigen.
Zitat:
@NOMON schrieb am 13. Oktober 2019 um 20:30:33 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 13. Oktober 2019 um 18:48:16 Uhr:
Der Vertrag wird "rückabgewickelt". Ob Leasing oder Kauf ist egal. Hab das vor langer Zeit mit einem gekauften Pkw schon mal durchgezogen.Edit:
Einfach mal den Link anklicken oder sich anderweitig erkundigen.Die Frage war ja, welche Rechte in der vom TE geschilderten Situation bestehen und die Antwort ergibt sich auch daraus, was überhaupt geschuldet war. In deinem Fall lag ein Leasing zugrunde und dabei wird etwas anderes geschuldet als beim Kauf. Deshalb könnte es sein, dass dein Fall vom hier geschilderten in einem wichtigen Punkt abweicht und deine Antwort nicht mehr auf die hier gestellte Frage passt. Darauf wollte ich hinweisen.
Dein link ist stützt Deine Behauptung nicht im geringsten, denn dort geht es noch mal um etwas anderes. Bei aufmerksamer Lektüre der Überschrift kann man schon erkennen, worum es geht.
Einstweilen werde ich auch nicht woanders erkundigen.
Der Link spricht vom Kauf und nicht vom Leasing. Daher mein Hinweis. Und da ich die Sache zwei mal erfolgreich hinter mich gebracht habe, kannst du mir ruhig glauben, dass ich weiß wovon ich rede. Musst du aber natürlich nicht. Und erkundigen brauchst du dich selbstverständlich auch nicht. War ja nur ein Tip, damit du siehst dass du mit deiner Aussage falsch liegst. Dann bleib einfach bei deiner Meinung und verbreite sie weiter.
Aber ob im geschilderten Fall überhaupt eine Wandlung in Betracht kommt, müsste ja erst mal begründet werden, ehe sich die Frage nach irgendwelchen Berechnungen stellt.
Eine Rechtsgrundlage zu dieser Frage hat du nicht nennen können und auch dein link nicht. Es kommt nicht darauf an, wie dein - möglicherweise völlig anders gelagerter Fall - abgelaufen ist oder wie oft du bereits einen völlig anderen Fall durchlebt hast.
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Zitat:
@NOMON schrieb am 13. Oktober 2019 um 21:14:48 Uhr:
Aber ob im geschilderten Fall überhaupt eine Wandlung in Betracht kommt, müsste ja erst mal begründet werden, ehe sich die Frage nach irgendwelchen Berechnungen stellt.Eine Rechtsgrundlage zu dieser Frage hat du nicht nennen können und auch dein link nicht. Es kommt nicht darauf an, wie dein - möglicherweise völlig anders gelagerter Fall - abgelaufen ist oder wie oft du bereits einen völlig anderen Fall durchlebt hast.
Möchtest du jetzt Paragraphen sehen oder was. Wirst du von mir nicht.
Nochmal. Wandeln bzw Rückabwicklung aufgrund wiederkehrender Mängel, falls dies bei diesem Fall in Betracht kommen sollte, ist sowohl beim Kauf als auch beim Leasing möglich. Und das nicht nur im ersten halben Jahr. Das ist Fakt und darum ging es mir.
Und das soll jetzt aber auch reichen.
...und die §§ dazu findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch -> https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Nicht behobene Mangel können ab 5% des Kaufpreises zu einer Rückabwicklung führen. Das hat der BGH so entschieden.
Ein Auto kann also nicht pauschal nach der 2. (nicht der 3.!) erfolglosen Reparatur zurückgegeben werden.
Zitat:
@UnshavedRelease schrieb am 13. Oktober 2019 um 23:41:57 Uhr:
Nicht behobene Mangel können ab 5% des Kaufpreises zu einer Rückabwicklung führen. Das hat der BGH so entschieden.
Ein Auto kann also nicht pauschal nach der 2. (nicht der 3.!) erfolglosen Reparatur zurückgegeben werden.
Das mag sein. Bei mir waren es beim letzten Auto im Jahr 2018 „nur“ Geräusche, die nicht zu lokalisieren waren. Nachdem der Wagen sechs Wochen im Werk war und die Geräusche immer noch nicht abgestellt werden konnten, wurde mir vom Händler die Rückabwicklung angeboten. Listenpreis war ca. 110000 Euro.
Fahrzeug war geleast.
Manchmal entscheiden Händler auch sinnvoll und lassen es nicht immer vors Gericht laufen.
Zitat:
@UnshavedRelease schrieb am 14. Oktober 2019 um 00:38:32 Uhr:
Manchmal entscheiden Händler auch sinnvoll und lassen es nicht immer vors Gericht laufen.
Das kann ich bestätigen. 😉