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Rückfahrscheinwerferpflicht für 750kg Hänger

Themenstarteram 14. Oktober 2020 um 13:53

Muß ich an meinem 750kg Hänger von 1997 Rückfahrscheinwerfer haben?

Die Polizei hat diese unter anderem als ,,nicht funktionierend " für ein Bußgeld angegeben, obwohl mein Hänger gar keine Rückfahrscheinwerfer besitzt. Kann mich mal einer Aufklären, ob ich welche anbringen muß oder nicht?

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31 Antworten
Themenstarteram 14. Oktober 2020 um 13:57

Laut §52a StVO müssen >750kg Hänger keine Rückfahrscheinwerfer haben.

Zitat:

§ 52a StVZO - Rückfahrscheinwerfer

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Stand: 12.10.2020

B. (Fahrzeuge)

III. (Bau- und Betriebsvorschriften)

2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.

(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.

(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.

(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an

1.

Krafträdern,

2.

land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

3.

einachsigen Zugmaschinen,

4.

Arbeitsmaschinen und Staplern,

5.

Krankenfahrstühlen.

(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.

Bedeutet sind nicht Pflicht aber dürfen vorhanden sein. Ein Anhänger ist kein Kraftfahrzeug.

MfG

Mike

@WO-WIE

Du hast das falsche Zeichen genommen, > = größer, < = kleiner, sollte doch bestimmt kleiner 750kg stehen.

Mein Hänger hat einen Rückscheinwerfer da 1300kg.

Vor allem 1997 Erstzulassung da war noch der 7pol Stecker Standard und an dem gibt es nichtmal eine entsprechende Leitung für Rückfahrscheinwerfer!

 

 

Oder hat der TE schon einen 13pol Stecker dran?

Vorsicht: die StVZO ist heute in vielen Fällen die falsche Rechtsgrundlage.

Ein 1997er Anhänger hat vermutlich schon eine EG-Typgenemigung, und heute verlangt auch die StVZO für solche Fahrzeuge generell Beleuchtung nach der ECE-R48.

Da aber der 750kg-Anhänger weder nach StVZO noch nach EG noch nach ECE einen Rückfahrscheinwerfer braucht bleibt das Ergebnis hier gleich.

(bei Anhängern über 750 kg sind Rückfahrscheinwerfer inzwischen vorgeschrieben, auch wenn man das so direkt nicht in der StVZO findet!)

@hk_do

 

Aber es gibt für alte Anhänger den Bestandschutz die brauchen nicht nachgerüstet werden!

 

 

Der Anhänger meines Arbeitgebers ist ein 2t Anhänger mit 7pol Stecker und logisch ohne Rückfahrscheinwerfer!

Richtig, für Rückfahrscheinwerfer gibt es keine Nachrüstpflicht.

Da weiß man ja schon gar nicht mehr wonach man sich richten muss. Kann man die StVZO auch abschaffen wenn die sowieso nicht mehr gilt.(•?•)

Tatsächlich ist die StVZO ein Auslaufmodell.

Die FeV und die FZV wurden ja bereits 1999 bzw. 2007 ausgegliedert, die Genehmigung von Fahrzeugen nach EG-Recht ebenfalls (derzeit in der EG-FGV, früher EG-TypVOs). Die Ausgliederung der periodischen Fahrzeugüberwachung sollte eigentlich schon seit geraumer Zeit in eine eigene Untersuchungs-VO (FUV) ausgegliedert werden, was aber wohl derzeit wieder auf Eis liegt.

Letztlich ist die Unübersichtlichkeit der Fundstellen für relevante Vorschriften der Preis, den wir für die internationale (EU- oder gar quasi-weltweite) Harmonisierung der Vorschriften zahlen. Für PKW, LKW, Busse und jeweils deren Anhänger waren bisher die relevanten Vorschriften in der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG aufgelistet, inzwischen in der Verordnung (EU) 2018/858. Das zu wissen macht aber niemanden glücklicher, weil dieses Vorschriftenwerk noch schwieriger zu lesen ist als die deutsche StVZO ;)

Für den Endanwender bleibt aber weitgehend alles beim Alten:

Er kauft ein Fahrzeug von einem (möglichst seriösen) Hersteller und muss nur darauf achten, dass die für die Zulassung benötigten Papiere dabei sind. Wenn er dann wirklich selbst etwas am Fahrzeug ändern will, wird er im Zweifel einen Fachmann fragen müssen. Das ist aber (wie auch dieser Thread zeigt) bitte nicht der freundliche Polizist um die Ecke, sondern besser jemand, für den diese Vorschriften nicht nur ein kleiner Nebenaspekt seiner Tätigkeit ist sondern eben der Schwerpunkt. Also jemand von einer Überwachungsorganisation.

Ein gutes Buch mag auch helfen (für das Thema "Licht" z.B. das Werk "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern" aus dem Kirschbaum-Verlag, da sind nur ganz wenige Fehler drin). Sekundärquellen aus dem Internet (die mit den amtlich klingenden Namen...) sind immer heikel.

@wo-wie,

du brauchst keine rückfahrscheinwerfer und

auch keine nachrüsten.

das mit dem bußgeld können se vergesen,

auf das schreiben abwarten und dann einspruch einlegen,

aus dem grund was in § 52a StVZO drinnen steht,

du hast einen O1 hänger.

Themenstarteram 15. Oktober 2020 um 13:18

Hallo Tomtom2;

Nur zur Info;

Das Zeichen < steht für : größer, höher, lauter oder mehr.

Das Zeichen > steht für : kleiner, tiefer, leiser oder weniger.

In Gesangspartituren steht < für lauter und > für leider.

Trotzdem Danke für die Anregung.

Das war wohl nix, der Pfeil zeigt immer zum kleineren Wert. In der Mathematik zumindest,mit Partituren kenne ich mich nicht aus.

https://allgemeinbildung.ch/.../...rnPlakate_MAT_Vergleichszeichen.htm

Das habe ich aber anders gelernt, und mit Gesang habe ich nix am Hut.

Siehe Anhang....

 

Die Eselsbrücke für die Spitze links ist das man da ein, " k " k = kleiner, draus machen kann

Screenshot_20201015_152717.jpg

Zitat:

@WO-WIE schrieb am 15. Oktober 2020 um 15:18:49 Uhr:

Hallo Tomtom2;

Nur zur Info;

Das Zeichen < steht für : größer, höher, lauter oder mehr.

Das Zeichen > steht für : kleiner, tiefer, leiser oder weniger.

In Gesangspartituren steht < für lauter und > für leider.

Trotzdem Danke für die Anregung.

3x daneben!

Wenn es um Zahlen geht, bedeutet < kleiner als, und > groesser als.

In der Musik bedeutet wenn es sich ueber mehrere Noten erstreckt,

< : lauter werden

> : leiser werden

Ein > Zeichen das über nur einer Note steht bedeutet einen Akzent, also eine Note die lauter gespielt wird als ihre Nachbarn.

 

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