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Rotlichtverstoß, sofortiger Führerscheinentzug?

Themenstarteram 19. Dezember 2016 um 8:37

Hallo Gemeinde,

einem Bekannten wurde durch überfahren einer "Roten Ampel" der Führerschein sofort auf der Stelle entzogen. Er mußte das Auto stehen lassen und sich selbst bzw das Auto abholen lassen.

Auch Alkohol soll nicht im Spiel gewesen sein und einen Anhörungsbogen hat er auch nicht bekommen. Die Ampel war evtl. ca. 1Sec. rot und eine Gefährdung anderer VT war nicht gegeben. Also er hat keinen Unfall verursacht und sein Auto weißt auch keine sichtlichen Unfallspuren auf.

Kann das sein das man nicht mal bis zur Garage bzw. Wohnort fahren darf?

Einen Rechtsanwalt möchte er auch kontaktieren.

MfG peterfranzpeter

Beste Antwort im Thema

Ich würde sagen dein Bekannter hat dir ein Weihnachtsmärchen erzählt. :D

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Kommt auf den Pegel an, bei vermutlich über 1,1‰ wird der Schein einkassiert.

Allerdings, kommt mir gerade, reichen 0,3‰ plus Rotlichtverstoß durchaus damit der Schein einkassiert werden könnte. Wenn die Polizisten den Rotlichtverstoß als alkoholbedingte Ausfallerscheinung sehen ist das als ob man über 1,1‰ gehabt hätte

Hallo, Hannes1971,

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 19. Dezember 2016 um 12:59:13 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Dezember 2016 um 12:46:50 Uhr:

Wenn es also durch den Rotlichtverstoß zu einer konkreten Gefährdung kam und die Beamten Anhaltspunkte hatten, dass der Verstoß nicht fahrlässig sondern "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" war, dann würde ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eröffnet und in dem Zusammenhang ist dann auch ein vorläufiger Entzug an Ort und Stelle denkbar.

Nicht mal dann: Klick. Kein Rotlichtverstoß, aber in jedem Fall "grob verkehrswidrig und rücksichtslos".

Du kannst hier nicht einfach zwei Fälle miteinander vergleichen und dann behaupten, dass bei einer Straßenverkehrsgefährdung bei einer Rotlichtfahrt eine sofortige Sicherstellung des Führerscheins nicht möglich ist, denn das ist falsch.

Es kommt immer auf den Einzelfall an, wenn eine Straßenverkehrsgefährdung im Spiel ist und wenn der Vorfall gravierend genug ist, dass der zuständige Staatsanwalt eine Entziehung der Fahrerlaubnis als mögliche Folge für wahrscheinlich hält, kann der Führerschein direkt vor Ort sichergestellt oder beschlagnahmt werden und dem Fahrzeuglenker wird verboten, bis zur Entscheidung durch den Richter jegliche fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge zu führen.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. Dezember 2016 um 16:23:34 Uhr:

Denn auch bei Alkohol wird der Führerschein normaler Weise nicht vor Ort eingezogen, da wird nur die Weiterfahrt untersagt.

das ist falsch. Sobald es im Straftatbereich liegt (1,1%o ohne und ab 0,3%o mit Ausfallerscheinung) wird an Ort und Stelle vorläufig entzogen.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. Dezember 2016 um 16:23:34 Uhr:

. Denn auch bei Alkohol wird der Führerschein normaler Weise nicht vor Ort eingezogen, da wird nur die Weiterfahrt untersagt.

Ich denke, hier wird auch der Pegel eine Rolle spielen. Wenn du da mit 1,5 aufm Kessel vorfährst, wird dir der Führerschein sofort abgenommen.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. Dezember 2016 um 16:23:34 Uhr:

. Denn auch bei Alkohol wird der Führerschein normaler Weise nicht vor Ort eingezogen, da wird nur die Weiterfahrt untersagt.

Führerschein wird vor Ort sichergestellt bei Straftatverdacht. Dass heißt ab 1,1 Promille und mehr ohne Ausfallerscheinung und ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinung. Jeweils nach Entnahme einer Blutprobe.

von 0,5 bis 1,09 ohne Ausfallerscheinung befinden wir uns im Owi Bereich ( keine Blutprobe ) und der Führerschein wird wieder ausgehändigt.

Der Führerschein wird bei Allohol in der Regel sichergestellt, wenn zu erwarten ist, dass der Richter ein Fahrverbot oder die Einziehung anordnen wird. Entweder auf Grund der BAK oder der Umstände (Fahrfehler oä).

Zitat:

@ikswelas schrieb am 19. Dezember 2016 um 18:57:02 Uhr:

Der Führerschein wird bei Allohol in der Regel sichergestellt, wenn zu erwarten ist, dass der Richter ein Fahrverbot oder die Einziehung anordnen wird. Entweder auf Grund der BAK oder der Umstände (Fahrfehler oä).

Fahrverbot und Einziehung sind zwei völlig verschiedene Sachen. Fahrverbot wird bei Owi - Tatbeständen ausgesprochen, Z.B. 0,5 bis 1,09 Promille, oder Fahren unter BTM

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