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Restwerverkauf

Themenstarteram 7. Juni 2021 um 12:28

Moin

ich hätte eine Frage zu meinem Auto.

Meine Auto hat einen Unfallschaden, was die Versicherung dann durch einen Gutachter bewerten lies.

Gleichzeitig wurde das defekte Auto zum Restwertverkauf Angeboten und ich hab einen verbindliches Kaufangebot erhalten.

Die Versicherung hat mir dann die Schadensumme ausgezahlt und ich hab das Angebote zum Restwertverkauf angenommen und mein Auto verkauft.

Dies wurde auch schon abgeholt und Geld hab ich auch bekommen.

Beim Kauf wollte der Käufer schon ein bisschen Handeln was ich abgelehnt habe, denke mal das ist ja bei denen nicht unüblich das die das versuchen.

Nun meldet sich der Käufer das was am Motor nicht ok ist und wir uns irgendwie einigen müssen.

Das Auto wurde nach dem Gutachten nicht mehr bewegt d.h. der Zustand hat sich nach dem Gutachten nicht verändert. Ich kenne mich technisch da nicht aus und kann das auf anhieb nicht bewerten was der Käufer sagt aber vielleicht kann jemand mir grob erklären wie man auf sowas reagieren sollte.

Hätte er das vor dem Kauf prüfen müssen, muss ich das jetzt mit der Versicherung klären.

34 Antworten

Ich würde die Versicherung anschreiben und ihr sagen, sie soll dem Autoaufkäufer noch den gewünschten Betrag nachüberweisen.

Die sind nämlich dafür zuständig, die Differenz zwischen Restwert und WBW zu bezahlen.

Die Regeln das dann schon mit dem Autokäufer ;)

Dir steht einfach der Wiederbeschaffungswert vom Fahrzeug zu.

Wie sich den Restwerteaufkäufer und Versicherung aufteilen, kann dir egal sein.

Zitat:

@Peterson1982 schrieb am 7. Juni 2021 um 16:41:34 Uhr:

Ich würde die Versicherung anschreiben und ihr sagen, sie soll dem Autoaufkäufer noch den gewünschten Betrag nachüberweisen.

Die sind nämlich dafür zuständig, die Differenz zwischen Restwert und WBW zu bezahlen.

Die Regeln das dann schon mit dem Autokäufer ;)

Dir steht einfach der Wiederbeschaffungswert vom Fahrzeug zu.

Wie sich den Restwerteaufkäufer und Versicherung aufteilen, kann dir egal sein.

naja, nicht so ganz. Das Auto gehört dem Anspruchsteller und nur er bestimmt was damit geschieht.

Kein anderer.

Er kann es zum ermittelten Restwert ja auch behalten.

Dem Versicherer ist es völlig egal, wenn es bei der Abwicklung Probleme gibt.

Was du hier zum Ausdruck bringen willst ist sicherlich, dass das Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf und kann.

"Dem Versicherer ist es völlig egal, wenn es bei der Abwicklung Probleme gibt."

Aber so was von egal. Hatte sogar schon den Fall, dass der Verkäufer das erste Restwertangebot annahm - die Versicherung überwies natürlich nur die Differenz - und dann das Auto nicht abholte. Da wurde es ein zweites Mal in die Restwertbörse eingestellt, wieder war der gleiche Händler Höchstbietender (allerdings deutlich unter dem ersten Gebot), erhielt den Zuschlag und holte das Fahrzeug nun ab. Nur dass die Versicherung die jetzige Differenz nicht mehr überwies, wäre sein Problem, könne ja den Händler verklagen.

Daher immer zum Höchstbetrag der regionalen Händler verkaufen und dann erst die gegn. Versicherung informieren.

@PeterBH

Daher immer zum Höchstbetrag der regionalen Händler verkaufen und dann erst die gegn. Versicherung informieren.

 

funktioniert aber nur, wenn man seinen eigenen Sachverständigen beauftragt und nicht einen Wasserträger der Versicherung an das Auto lässt.

Für den ist nämlich die Restwertermitlung am regionlen Markt ein Fremdwort, dass darf er auch gar nicht.

Der hat zu gehorchen und das Fahrzeug in diverse Börsen einzustellen und dann artig den Kesselflicker einzusetzen, der am meisten bietet. Und dan kommt sowas wie hier dabei raus.........

Logo, wenn der Gutachter von der Versicherung kommt, brauch ich die nicht mehr informieren. Die kennen das Ergebnis vor mir, vielleicht sogar vor dem Gutachter.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 7. Juni 2021 um 16:48:13 Uhr:

Was du hier zum Ausdruck bringen willst ist sicherlich, dass das Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf und kann.

Genau dass.

Und um dem Autokäufer hier smart zu kontern, würde ich die Versicherung mit ins Boot holen.

So nach dem Motto: "Liebe Versicherung. Bitte überweisen sie mir weitere 200,- €. Der Restwertkäufer den ihr für mich ermittelt habt, will nicht das bezahlen was er geboten hat."

Damit sollte der Fall für unseren TE erledigt sein, denn die Versicherung sollte sich mit dem Restwertkäufter in Verbindung setzen und dem klar machen, dass er hier nicht mehr den Preis zu drücken hat.

Nicht die Erbse. Die Versicherung wird entweder gar nicht reagieren oder locker mitteilen, dass hier ein rechtskräftiger Kaufvertrag besteht und es das Problem des Verkäufers ist, seinen vollen Kaufpreis zu bekommen oder zu behalten.

Das ist ja das krasse, manche Restwertangebote sind so absurd hoch, dass die Versicherung eine geringe Differenz zum WBW zu zahlen hat.

Und wenn der das Teil dann abholen kommt, wird angefangen zu feilschen.

Hat eine Kollegin gerade,da glaub ich nicht im Leben,dass der übrig gebliebene Schrott noch soviel Wert sein soll.

Reparaturkosten 7.118,31

WBW 8.800,00

Restwert 5.013,00

Alles Brutto

Ein 2014er Leon ST mit ü 200tkm

Wildschaden Motorhaube, Front, Kotflügel und Tür sind platt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 7. Juni 2021 um 20:01:12 Uhr:

Nicht die Erbse. Die Versicherung wird entweder gar nicht reagieren oder locker mitteilen, dass hier ein rechtskräftiger Kaufvertrag besteht und es das Problem des Verkäufers ist, seinen vollen Kaufpreis zu bekommen oder zu behalten.

Glaube ich nicht und würde ich mir auch nicht gefallen lassen.

Probleme mit dem Aufkäufer dürfen nicht das Problem vom Geschädigten sein.

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Rechtlich stimme ich die vollkommen zu, aber Versicherung und Rechtsprechung? Die handeln doch regelmäßig nach dem Motto "lass den Geschädigten doch klagen, dann können wir immer noch zahlen". Aber leider hat nicht jeder eine RS-Versicherung.

Ey... da hat jemand meinen Link geklaut :D

Zitat:

@NDLimit schrieb am 7. Juni 2021 um 20:47:16 Uhr:

Ey... da hat jemand meinen Link geklaut :D

Haha. Sorry. Hab echt nicht gesehen, dass du den auch schon gepostet hast. :)

Zitat:

@NDLimit schrieb am 7. Juni 2021 um 20:47:16 Uhr:

Ey... da hat jemand meinen Link geklaut :D

Nicht geklaut, dann wäre er nicht mehr in deinem Beitrag. Sondern kopiert - hast halt den Copyright-Vermerk vergessen...

PeterBH hat hier volkommen Recht.

Die Versicherung wird hier nicht einmal reagieren, geschweige denn etwas bezahlen.

Der Kaufvertrag wird zwischen dem Verkäufer und dem Aufkäufer geschlossen.

Hab ich ja schon geschrieben warum.

Im übrigen sagt dieses Urteil hierzu überhaupt nichts aus.

Hier ging es um die Folgekosten, welche aus der Nichtabnahme enstanden sind.

Also völlig andere Baustelle......

Woran liegt das eigentlich, dass hier in diesem Unterforum noch nicht einmal diese absolut simple Frage beantwortet werden kann ohne dass zwei Ahnungslose (hier: Pauli und Peterson) um die Ecke kommen und Unfug schreiben.

(Dass nebenbei noch der Beitragszähler in Richtung Unendlichkeit gepuscht werden muss von immer dem selben Teilnehmer indem für jeden Halbssatz eine neuer Beitrag eröffnet wird ist natürlich auch sehr hilfreich, weil es die Übersichtlichkeit stark verbessert.)

Der Vertrag besteht hier allein zwischen TE und dem Aufkäufer. Die Versicherung, der Gutachter und alle anderen sowieso sind raus und das einzig richtige ist, die nervigen Versuche des Preisdrückens seitens des Aufkäufers zu ignorieren und ggf. nach Vorwarnung zur Anzeige zu bringen.

Thema eigentlich durch ...

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