Restwertbörse: Was passiert, wenn ich eigenen Gutachter beauftrage und dann zum Restwert verkaufe ?
Was passiert, wenn ich nach einem Unfall, der vom Unfallgegner verursacht wurde, sofort einen Gutachter beauftrage, und dann sofort zum im Gutachten benannten Restwert verkaufe?
Wird mir dann trotzdem von der gegnerischen Versicherung der Schaden abzüglich erzieltem Verkauf erstattet?
Oder kann die Versicherung verlangen, dass ich über eine Restwertbörse zum höchsten Gebot verkauft hätte?
Meistens ist der Unterschied zwischen im Gutachten genannten Restwert und Angeboten aus der Restwertbörse ein erheblicher Unterschied!
17 Antworten
Es ist der Restwert maßgeblich, welchen der Sachverständige in seinem Gutachten festgelegt hat und kein anderer.
1.0
Wenn der Geschädigte das Auto verkauft = Restwert im Gutachten
2.0
Wenn der Beschädigte das Fahrzeug behält = Restwert im Gutachten
3.0
Einzige Ausnahme:
Wenn der Geschädigte verkaufen will, aber die Versicherung Nachweislich ein höheres Gebot übermittelt hat, wie das im Gutachten und das Auto ist nicht verkauft, dann und nur dann ist der Restwert des Versicherer maßgeblich.
Ergänzend zu 2.0
Die begründet sich in dem Umstand, dass dem Versicherer hier sonst Tür und Tor geöffnet wäre, für das willkürliche festlegen eines Restwertes (Mondgebote) im Wissen dessen, das der Restewert ja nicht verkauft wird. Das hat auch die Rechtsprechung so erkannt.
Ergänzung: wenn die Versicherung meint, der Sachverständige hat dem im Gutachten Restwert zu niedrig ermittelt, kann Sie dieses Regressieren. Das hat aber in der Regel nur Erfolg, wenn der Sachverständige schlampig gehandelt hat und der Restwert offensichtlich zu niedrig ausgewiesen ist.
All das gilt aber nur für Privatpersonen, im Autohandel oder bei finanzierten Autos hat der BGH nun aktuell eine andere Marschrichtung vorgegeben.
Normalerweise nichts, wenn die Versicherung diesbezüglich nichts geschrieben hat.
Hat Dein Gutachter denn nicht von Haus aus, selbstständig in seinem Gutachten Angebote aus der regionalen Restwert börse als Berechnungsgrundlage herangezogen?
Bei meinen bisherigen 2 Fällen in genau dieser von Dir beschriebenen Konstellation war das jedenfalls so.
PS: Oder meintest Du eventuell: das Auto außerhalb der Angebote aus der RW Börse bzw.zu einem höheren Preis als jenen der im Gutachten steht, zu verkaufen?
Das geht zwar, aber wenn die Versicherung davon Wind bekommt , kann Sie Dir tatsächlich den Mehrerlös von Ihrer Entschädigungsleistung abziehen. Das habe ich hier im Forum schonmal gelesen gehabt. 😉
Ohne etwas unterstellen zu wollen: der TE könnte das Auto privat zu einem höheren Preis verkaufen, fertigt aber einen Kaufvertrag aus, in dem nur der Wert aus der Restwertbörse steht....
Aber was mich hier mehr interessiert: wie stellt man es am besten an, wenn man den Unfallwagen warum auch immer behalten will, z.b. als Ersatzteilträger?
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Oder noch anders gefragt: wenn ich den Wagen zu einem niedrigeren Preis verkaufe, als der Preis der Restwertbörse, bekomme ich dann diese Differenz abgezogen?
Es ist der Restwert maßgeblich, welchen der Sachverständige in seinem Gutachten festgelegt hat und kein anderer.
1.0
Wenn der Geschädigte das Auto verkauft = Restwert im Gutachten
2.0
Wenn der Beschädigte das Fahrzeug behält = Restwert im Gutachten
3.0
Einzige Ausnahme:
Wenn der Geschädigte verkaufen will, aber die Versicherung Nachweislich ein höheres Gebot übermittelt hat, wie das im Gutachten und das Auto ist nicht verkauft, dann und nur dann ist der Restwert des Versicherer maßgeblich.
Ergänzend zu 2.0
Die begründet sich in dem Umstand, dass dem Versicherer hier sonst Tür und Tor geöffnet wäre, für das willkürliche festlegen eines Restwertes (Mondgebote) im Wissen dessen, das der Restewert ja nicht verkauft wird. Das hat auch die Rechtsprechung so erkannt.
Ergänzung: wenn die Versicherung meint, der Sachverständige hat dem im Gutachten Restwert zu niedrig ermittelt, kann Sie dieses Regressieren. Das hat aber in der Regel nur Erfolg, wenn der Sachverständige schlampig gehandelt hat und der Restwert offensichtlich zu niedrig ausgewiesen ist.
All das gilt aber nur für Privatpersonen, im Autohandel oder bei finanzierten Autos hat der BGH nun aktuell eine andere Marschrichtung vorgegeben.
habe das mal in die FAQ gestellt
Das heißt im Umkehrschluß also: mir wird der Restwert laut Gutachten abgezogen, und was ich mit dem Auto mache (behalten/billiger verkaufen/teurer verkaufen) geht die Versicherung gar nix an. Richtig?
Wenn die also auf mich mit irgendwelchen hohen Geboten der Restwertbörse auf mich zukommen, sage ich: "Pech für Euch, Fzg ist schon abgemeldet und weg", wo auch immer. Und ich hätte auch keine Pflicht, diese Gebote überhaupt abwarten?
Zitat:
@nogel schrieb am 14. Juli 2025 um 08:48:41 Uhr:
Das heißt im Umkehrschluß also: mir wird der Restwert laut Gutachten abgezogen, und was ich mit dem Auto mache (behalten/billiger verkaufen/teurer verkaufen) geht die Versicherung gar nix an. Richtig?
Wenn die also auf mich mit irgendwelchen hohen Geboten der Restwertbörse auf mich zukommen, sage ich: "Pech für Euch, Fzg ist schon abgemeldet und weg", wo auch immer. Und ich hätte auch keine Pflicht, diese Gebote überhaupt abwarten?
Alles so vollkommen richtig. Wenn du verkauft, kann es aber passieren, dass du über deinen Rechtsanwalt (du bist einer von dem Schlauen, die einen einschalten im KH Schaden) den Kaufvertrag einreichen musst.
Natürlich mit geschwärzten Käuferdaten.
Wenn du das Auto behälts, reicht ein Hinweis, das du nicht verkauft.
Es müssen hier keine Tricksereien gemacht werden, alles legal so
Danke dafür, das war mir so zu 100% auch nicht klar.
Zitat:
@nogel schrieb am 14. Juli 2025 um 08:48:41 Uhr:
Das heißt im Umkehrschluß also: mir wird der Restwert laut Gutachten abgezogen, und was ich mit dem Auto mache (behalten/billiger verkaufen/teurer verkaufen) geht die Versicherung gar nix an. Richtig?
Wenn die also auf mich mit irgendwelchen hohen Geboten der Restwertbörse auf mich zukommen, sage ich: "Pech für Euch, Fzg ist schon abgemeldet und weg", wo auch immer. Und ich hätte auch keine Pflicht, diese Gebote überhaupt abwarten?
Es gibt eben 3 Möglichkeiten.
1.. Du hast schon verkauft, wenn das Angebot aus der Restwertbörse kommt. Dann gilt der Restwert von deinem Gutachter
2.. Du fährst das Auto weiter. Auch dann gilt der Restwert aus deinem Gutachten.
3.. Du hast noch nicht verkauft, willst das Auto aber auch hergeben.
Dann musst du den Restwert aus der Restwertbörse akzeptieren.
Was aber auch nicht so schlimm ist. Es kommt jemand vorbei und holt dein Auto ab. Der hat nur zu bezahlen und nichts mehr zu verhandeln.
@Dellenzaehler Vielen Dank für die ausführliche Schilderung!
Wo findet man eigentlich die FAQ's von diesem Forum?
Wenn du das Versicherungsforum öffnest, oben rechts. Da steht: FAQ
Zitat:@remarque4711 schrieb am 14. Juli 2025 um 22:07:36 Uhr:
Wenn du das Versicherungsforum öffnest, oben rechts. Da steht: FAQ
Sollte man vielleicht auch in die FAQ aufnehmen 🤔