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Reparaturkosten vs Wdw bei Weiternutzung bzw Ersatzbeschaffung

Themenstarteram 10. Mai 2016 um 15:22

Hallo liebe Gemeinde,

Mir schwirren da momentan einige Fragen im Kopf. Nehmen wir mal an, es gibt einen Vollkaskoschaden mit folgenden Zahlen:

Wiederbeschaffungswert 15000€

Restwert 10000€

Reparaturkosten netto 8500€

Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.

Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?

Ich danke im voraus!

Beste Antwort im Thema
am 10. Mai 2016 um 17:27

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2016 um 19:21:40 Uhr:

 

Du bist zwar eine Berliner Schnauze, aber eine ohne Ahnung.

Und erzähle mir nicht, was ich hier im Versicherungsforum zu posten habe und was nicht du Amateur.

Ist das angekommen?

Wenn nicht, sag bitte Bescheid.

Ruhig Brauner. :D

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"Der Threaderstellerin obliegt nun die Aufgabe zu sondieren wer was schreibt und was ihr hilft."

 

Die Threaderstellerin ist lange genug dabei um die "alten Hasen" mit ihren konstruktiven Beiträgen vom ständig sich neu anmeldenden Troll zu unterscheiden.

Zitat:

@zelirodu schrieb am 11. Mai 2016 um 18:54:37 Uhr:

"Der Threaderstellerin obliegt nun die Aufgabe zu sondieren wer was schreibt und was ihr hilft."

 

Die Threaderstellerin ist lange genug dabei um die "alten Hasen" mit ihren konstruktiven Beiträgen vom ständig sich neu anmeldenden Troll zu unterscheiden.

wohl war.....:)

Zitat:

@DrDumont schrieb am 11. Mai 2016 um 18:37:10 Uhr:

rrwraith doch nicht.

Der schreibt irgend einen Schmarrn und klick dann danach auf Danke! :D

Für einen erst seit gestern registrierten Nutzer nimmst Du für Dich ein auffällig ausgeprägtes Insider-Wissen in Anspruch ;). Solltest Du allerdings schon längere Erfahrungen hier haben, solltest Du die Spielregeln doch inzwischen kennen.

am 11. Mai 2016 um 20:12

Auf Nachfrage mein Senf:

Grundsätzlich gibt es bei einem fiktiven (unechten) Totalschaden, der dann vorliegt, wenn WBW-RW < Repko, eben nur Differenz zwischen WBW und RW, da keine Reparatur erfolgt.

Warum sollen dann auch Reparaturkosten gezahlt werden?

Die Reparaturkosten werden bezahlt, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht nachgewiesen wird.

Als Nachweis gilt einzig und allein nach zitierten AKB per definitionem eine Rechnung.

Man muss sich also klar machen, dass zwei Voraussetzungen gibt, damit die Reparaturkosten bezahlt werden:

  • sach- und fachgerechte Reparatur
  • Nachweis dieser durch eine Rechnung

Klarstellung: Es reicht also nach den AKB nicht aus, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert ist. Dies ist Dreh- und Angelpunkt der Diskussion hier.

Die MwSt. hat hier erst einmal nichts zu suchen, auch wenn die in der Rechnung ausgewiesene MwSt. erstattungspflichtig wäre.

In Praxi stellt man eigentlich nur auf die erste Bedingungen ab.

Meistens sind Rechnungen zu Teilekosten vorhanden, woran man dann mit Bilder erkennen kann, ob repariert wurde. Nach Prüfung dieser wird nachgezahlt.

Fazit:

Die AKB sind hier eindeutig. Formal ist eine Rechnung für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis notwendig.

Faktisch möchte man meiner Einschätzung nach nur sichergestellt wissen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Denn nur in diesem Fall dann sollen eben Reparaturkosten bezahlt werden. Eigentlich logisch, oder? Sie werden bezahlt, wenn sie anfallen.

Der Versicherer ist im Vorteil, dass er sich im Zweifel auf den Passus beziehen kann, wenn ihm die Sache undurchsichtig erscheint.

Gruß

am 11. Mai 2016 um 20:17

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 11. Mai 2016 um 14:50:20 Uhr:

 

Somit wird bei vollständig fachgerechter Reparatur die Schadenshöhe gezahlt. Um das zu "raffen" muss man nur diese Formulierungstechnik der AKB verstehen (Methodik nennt man das und braucht ggf. einen gewissen Hintergrund). Fehlt eine Rechnung, dann wird die MwSt abgezogen.

Sicher wird sich ein (Voll)Kaskoversicherter bei solch einer Fallgestaltung darauf einstellen müssen, dass er Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (aber noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) nur ersetzt verlangen kann/erhalten wird, wenn es ihm gelingt, eine vollständig fachgerechte Reparatur nachzuweisen. Geschieht dies nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung einer (inländischen) Fachwerkstatt, darf er sich darauf einstellen, dass der Versicherer eine sachverständige Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Reparatur in Auftrag geben wird. Bis dahin wird er seine Regulierung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen. MMn. :)

am 11. Mai 2016 um 20:21

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 11. Mai 2016 um 22:12:10 Uhr:

Faktisch möchte man meiner Einschätzung nach nur sichergestellt wissen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Denn nur in diesem Fall dann sollen eben Reparaturkosten bezahlt werden.

D´accord.

Und eben auch keine (unvollständige, unfachmännische, ...) Billigreparatur ausgeführt wurde, die man dann ungerechtfertigt mit i. Vgl. dazu überhöhten Rep.-Kosten reguliert.

@ELK_EN: da besteht kein Widerspruch zu meinen Ausführungen. Natürlich darf die Kasko-Versicherung einen Sachverständigen zur Überprüfung der Reparatur schicken.

Der Gaul ist schon auf Seite 3 verstorben ... r.i.p.

@paul

ich habe mich hier dir gegenüber doch "etwas" im Ton vergriffen. Per PN hab ich mich schon bei dir dafür entschuldigt.

Das mache ich -der guten Ordnung halber- nun auch hier öffentlich im Thema, weil sich das einfach auch so gehört.

Du hast meine Entschuldigung angenommen, dass ist ja auch nicht so selbstverständlich und deshalb auch zu erwähnen.

Hierfür sagt Delle vielen Dank.

Aber in der Sache sind wir hier noch lange nicht durch, dem Gaul geht es, dank der guten Pflege hier bei MT immer noch gut.....:D

@

hanserich_1

kannst du hier mal so kurz und bescheiben, wass den so alles kaputt ist an deinem Auto?

Ist evtl. etwas an der Achse ?

Sind die Kuschelkissen aufgegangen?

Danke

am 12. Mai 2016 um 20:39

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. Mai 2016 um 00:13:07 Uhr:

@ELK_EN: da besteht kein Widerspruch zu meinen Ausführungen.

Liegt vermutlich daran, dass ich mich nicht in Widerspruch zu deinen Ausführungen begeben habe.:o

 

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. Mai 2016 um 00:13:07 Uhr:

Natürlich darf die Kasko-Versicherung einen Sachverständigen zur Überprüfung der Reparatur schicken.

Mir ging´s nur darum: Nicht dass der TE aufgrund Deiner Aussagen jetzt glaubt, er bekäme so einfach die Rep.-Kosten gem. Gutachten (ggf. netto).

Zunächst einmal wird er den Nachweis einer fachgerechten vollständigen Reparatur liefern müssen.

Von Interesse ist nicht, ob die Versicherung ggf. einen SV zwecks Überprüfung der Reparaturqualität schicken darf. Im Zweifelsfall wird sie es tun. Das ist von Interesse. Und wenn der eine Flickschusterei attestiert, kann er sich die Netto-Rep.-Kosten an die Backe putzen.

korrekt :)

Zitat:

rrwraith doch nicht.

Der schreibt irgend einen Schmarrn und klick dann danach auf Danke! :D

Ich dachte immer, dass so etwas niemand nötig hat.

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