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Reißverschlußverfahren

Themenstarteram 18. Juli 2007 um 6:14

Hallo liebes Forum,

trotz Suchfunktion habe ich zu diesem Thema noch nichts "brauchbares" gefunden, deshalb der neue Thread.

Gemäß meiner Info muß das Reißverschlußverfahren grundsätzlich dann angewendet werden, wenn sich eine Fahrbahn verengt. Gemäß meiner Recherche verhält es sich wohl tatsächlich so, daß der Verkehr mit der durchgehenden Fahrbahn ggf. eine Vollbremsung machen muß, um den Wartenden auf der rechten Spur hereinzulassen...???!!!

(Beispiel: 10 Fzg. auf der durchgehenden Fahrspur fahren mit ca. 60 km/h, auf der rechten Fahrspur wartet bereits ein Fzg. vor einem Hindernis.).

Aktueller Fall: Ich befahre innerorts die linke von zwei Fahrspuren, hinter mir setzt ein Fzg. rechts zum Überholen an. Auf der rechten Fahrspur parkt ein Fahrzeug. Der Überholer beschleunigt stark und zieht kurz vor dem parkenden Fahrzeug nach links rüber - der Zusammenstoß konnte nur durch starkes Abbremsen meinerseits vermieden werden.

Wer hätte hier im Falle eines Unfalles wahrscheinlich die Schuld bekommen?

Danke und Gruß, Schutzschi

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10 Antworten

Re: Reißverschlußverfahren

 

Zitat:

Original geschrieben von Schutzschi

Wer hätte hier im Falle eines Unfalles wahrscheinlich die Schuld bekommen?

Danke und Gruß, Schutzschi

Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.

In deinem Fall sollte man meinen der andere ist Schuld, aber das kann ein Gericht ganz anders sehen.

Also im geschilderten Fall hätte das andere Fahrzeug warten müssen. Die Fahrspur war ja nicht zu Ende, und er hatte halt ein Hindernis auf seiner Spur, und ist wartepflichtig beim Spurwechsel.

Auch sonst ist nicht generell davon auszugehen, dass immer das Reissverschlussverfahren gilt, sondern muss durch entsprechende Schilder ausgewiesen werden.

Bestes Beispiel, Ausfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen, an der Abfahrt steht ein "Vorfahrt beachten", allerdings geht die Spur des abfahrenden noch rund 100 Meter weiter und er muss auf die jetzige Hauptfahrbahn wechseln. Der ist aus meiner Sicht wartepflichtig. Sehen allerdings viele nicht so und machen dann einen "Reissverschluss" draus. Vorzugsweise die, die das System sonst am wenigsten beherrschen, na ja, halt immer wie es einem am besten in den Kram passt.

Ergo: Reissverschluss muss seperat ausgewiesen werden, meine Meinung (lasse mich natürlich auch gern eines besseren belehren, denn man lernt ja immer dazu).

Viele Grüße

Thomas

am 18. Juli 2007 um 7:04

Ja, das kommt immer auf die GENAUEN Umstände an ... aus einer scheinbar eindeutigen Situation kann mit Anwalts Hilfe ein ganz undurchschaubares Szenario werden ...

Recht haben und bekommen gepaart mit denen die ihr Gewohnheitsrecht (§ 1 gilt für alle anderen und deshalb sind andere Schuld wenn es knallt, weil ich mich nicht an die StVO halte) aus dem Vernunftverhalten ihrer Verkehrspartner ableiten, treibt manchmal seltsame Blüten ...

So wie Du es beschreiben hast, Schutzschi (ganz für sich allein betrachtest) hättest Du wohl recht ... aber wie oben gesagt .... ;)

am 18. Juli 2007 um 7:26

Zitat:

Original geschrieben von Opel-Freak´78

Ergo: Reissverschluss muss seperat ausgewiesen werden, meine Meinung

Genau diese weitverbreitete Meinung führt dazu dass es oft nicht funktioniert:

StVO §7 Abs.4: Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den durchgehenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Reisverschluss auf Beamtendeutsch ... :rolleyes:

In diesem Fall dürfte das aber eher problematisch sein. Der Hinterherfahrende hat ja nur überholt und die Gelegenheit gehabt in seine Lücke zurückzufahren ohne zu überholen als er das Hindernis gesehen hat. Denn letztendlich befreit das Reisverschlussverfahren nicht von einer Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel.

Gruß Meik

Das wäre dann aber bei oben geschildertem Vorgehen an Autobahnabfahrten etc. ja komisch:

Ich fahre ab, habe Vorfahrt zu beachten, fahre jedoch auf der Spur weiter (ist ja kein Stopp-Schild) und wenn die Spur aufhört muss mich der andere rüberlassen?

Glaube ich beim besten Willen nicht nicht.

Wo ich aber zustimmen muss: Vor Gericht geht im Zweifel alles ganz anders aus.....

am 18. Juli 2007 um 9:11

ich wende überall dort das reisverschlussverfahren, wo es von 2 auf 1 spur geht. und es macht mein ego nicht kaputt wenn ich mal kurz vom gas gehe, damit sich ein fahrzeug einordnen kann.

auf autobahnen ist es eine auffahrt, keine seperate spur.und selbst da kann man das reisverschlussverfahren anwenden, wo spricht was dagegen, wenn es der verkekr zulasst, und der auffahrende mitspielt, entweder kurz vom gas, oder kurz aufs gas zu steigen, um ihn das auffahren zu ermöglichen???

man muss ja nicht im verkehr zum paragraphenreiter werden.

Das ist ja alles richtig, mich nerven nur die Leute, die meinen das Recht zum Einscheren zu haben. Das mit dem Miteinander mache ich ja auch so, aber wenn es halt mal nicht geht, muss der andere halt warten.

@eminem: Bei Autobahnen meint ich übrigens Abfahrten, die dann auf z.B. Bundesstraßen einmünden, mit einer langen Spur zum Einfädeln. Das Verhalten an "Auffahrten" sollte klar sein (Ist es auch nicht jedem, aber da ist ein anderes Thema)

am 18. Juli 2007 um 17:41

Zitat:

Original geschrieben von Opel-Freak´78

@eminem: Bei Autobahnen meint ich übrigens Abfahrten, die dann auf z.B. Bundesstraßen einmünden, mit einer langen Spur zum Einfädeln. Das Verhalten an "Auffahrten" sollte klar sein (Ist es auch nicht jedem, aber da ist ein anderes Thema)

Das ist dann doch nichts anderes - eine Auffahrt auf die Bundesstraße eben.

MfG, HeRo

Moin!

@Opel-Freak '78

Bei einer Auffahrt auf eine B-Straße, die in eine eigene Spur mündet, würde ich sagen, dass das Reißverschlussverfahren anzuwenden ist - natürlich erst, wenn die Spur endet und es sich vorher tatsächlich um eine eigene Fahrspur handelt (zu erkennen an den "schmalen" Leitlinien). Ist zumindest meine Meinung.

Aber letzlich ist das auch völlig egal. Wenn ich einen Fahrstreifenwechsel mache (egal ob ich "im Recht bin" wegen Reißverschluss oder nicht), bekomme ich immer eine Teilschuld (ich habe ja die immer zu beachtende Vorsicht beim Spurwechsel anscheinend außer Acht gelassen). Für den Spurwechsler macht es kostentechnisch also keinen Unterschied, ob das RV-Verfahren gilt oder nicht (er kriegt immer eine Rückstufung in der SF-Klasse und ist ggf. seine Selbstbeteiligung los ;) ).

@Schutzschi

Für den der den durchgehenden Fahrstreifen befährt ist das schon interessanter. Auch innerorts ist das RV-Verfahren anzuwenden. Das ist vom Gesetzgeber aber nicht so gedacht, dass einer nochmal schnell auf seiner Spur lossprintet um noch vor jemand anderem auf die andere Fahrspur zu kommen (und dabei wahrscheinlich auch noch das geltende Tempolimit zu überschreiten). Meist (:D) entscheiden die Richter nach Sinn und Zweck der Norm. Daher wäre, wenn der Sachverhalt beweisbar wäre, der andere vermutlich "schuldig" gesprochen worden. Aber die Sachlage ist meist überhaupt nicht beweisbar - mit offenem Ergebnis (Spötter würden sagen, dass es zu dem Ergebnis kommt, das dem Richter die wenigste Arbeit macht :D).

Gruß

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