Reifenfreigabe bzgl. Verkehrsblatt 15/2019
Wahrscheinlich wurde die Thematik hier irgendwo schonmal durchgekaut.
Bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung gilt ja, dass andere Reifen als in den Papieren eingetragen sind, eingetragen werden müssen. Gilt das nur für den Reifenhersteller oder auch für den Reifentyp bzw. das Modell/Serie etc?
Ich sehe folgendes Problem:
Bei einem Fahrzeug Bj. 1998 sind drei oder vier genaue Reifen, also Hersteller und Modell, eingetragen, die heute nicht mehr auf dem aktuellsten Stand sind oder gar nicht mehr produziert werden. Wenn ich auf das Fahrzeug nun einen Reifen aus aktueller Produktion montiere, muss ich den dann eintragen lassen? Das ist doch vollkommen bescheuert. Vor allem kann ich das ganze Prozedere dann ja wieder machen, wenn ich mit den frisch eingetragenen Reifen doch nicht so zufrieden war und z.B. nach einem Bridgestone mal einen Pirelli probieren möchte.
Nein ich bin nicht betroffen, aber ich liebäugle so nebenbei ein kleines wenig, mit einem älteren Fahrzeug, welches aufgrund der fehlenden EU-Typgenehmigung von dem Blödsinn betroffen ist/sein könnte.
39 Antworten
eventuell schaut man hier mal rein
so long und einen schönen vierten Advent
Wie der Sprecher im Video sagte, was er erzählt gilt nur für EU typgeprüfte Motorräder "was aber wohl fast jedes zugelassene Motorrad sein dürfte". Nun ja, das würde ich nicht unterschreiben... Außerdem sind das genau die Motorräder, um die es nicht geht:
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 15. Dezember 2021 um 14:51:27 Uhr:
Bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung ...
Gruß Michael
und das schreibt Michelin dazu:
https://www.michelin.de/.../...eis-zu-reifenumrüstungen-an-motorrädern
Genau:
Zitat:
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig!
Außer, man lässt sie nachträglich eintragen.
Gruß Michael
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Zitat:
@cng-lpg schrieb am 18. Dezember 2021 um 21:41:01 Uhr:
Genau:
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 18. Dezember 2021 um 21:41:01 Uhr:
Zitat:
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig!
Außer, man lässt sie nachträglich eintragen.Gruß Michael
Ohne mit der Wimper zu zucken schwindelst du dir einfach etwas zurecht, wenn du schon zitierst zitiere richtig und nicht nur Halbwahrheiten
Zitat:
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall b notwendig.
Fall b:
Zitat:
b. Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart:
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Mit anderen Worten, liegt keine geänderte Reifengröße oder Reifenbauart vor ist die BE auch nicht erloschen und es ist auch nicht einzutragen.
"ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!" - oder kürzer: Außer, man lässt sie nachträglich eintragen. Da ist nichts geschwindelt. Also, auch wenn es Dir noch so unsinnig vorkommen mag (ich finde es auch bescheuert), es ist so: Bei Fahrzeugen ohne EU Typgenehmigung müssen entweder die ursprünglich vorgegebenen Reifen gefahren werden (in der Regel nicht mehr möglich) oder eben die montierten modernen Reifen eingetragen werden.
Nun ist ein Reifenhersteller nicht unbedingt die optimale Quelle, um nach gesetzlichen Regelungen zu schauen. Da sind die Angaben des zuständigen Ministeriums im Zweifel besser. Da steht es klipp und klar, siehe
https://www.bmvi.de/.../rad-reifenkombination-kraftraeder.html:
Zitat:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Wie schon mehrfach betont, ich kann in der Regelung keine Vernunft oder einen technischen Grund oder dgl. erkennen, aber darum geht es nicht. Es ist eine Vorschrift und die muss eingehalten werden.
Gruß Michael
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 21:57:12 Uhr:
Mit anderen Worten, liegt keine geänderte Reifengröße oder Reifenbauart vor ist die BE auch nicht erloschen und es ist auch nicht einzutragen.
Jetzt ist klar, wie Daciageha darauf kommt, wenn man sich die Informationen auf der Michelin Seite anschaut:
Motorräder mit EU-Typgenehmigung
a. Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller/anderer Reifentyp:
b. Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart:
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall b notwendig.
Wie schon beschrieben, bei Krädern mit deutscher Typgenehmigungen und Fabrikationsbindung wird in der Betriebserlaubnis die Größe, der Hersteller und der Typ angeführt.
Für meine Yamaha sind zwei Reifen eingetragen: 110/80-17 57 H, Dunlop, K275F und 110/80-17 57 H, Yokohama, F209
Nun möchte ich folgenden Reifen verwenden: 110/80 - 17 M/C 57 H, Bridgestone, BT45F
Da sich die Reifengröße nicht ändert, jedoch der Hersteller und der Reifentyp, muss man in dem Fall ja nicht nach der Verfahrensweise in Fall b (Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart), sondern der in Fall a (Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller/anderer Reifentyp) verfahren.
Zu Fall a steht:
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig. Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Also ist der Hinweis zu Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO, in der ein Vorgehen wie in Fall b als notwendig beschrieben wird falsch, es ist eindeutig der Fall a!
Gott sei Dank hab ich in meinen Papieren keine Markenbindung aufgeführt, ne andere Größe wolle ich eh nicht fahren. Von daher sollte das alles für mich am Allerwertesten vorbeigehen Oder?
Zitat:
@Demogantis schrieb am 19. Dezember 2021 um 02:38:50 Uhr:
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall b notwendig.
Zitat:
@Demogantis schrieb am 19. Dezember 2021 um 02:38:50 Uhr:
Also ist der Hinweis zu Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO, in der ein Vorgehen wie in Fall b als notwendig beschrieben wird falsch, es ist eindeutig der Fall a!
Nein, es bleibt MICHELIN Fall b bzw. im offiziellen Papier des zuständigen Ministeriums Fall 2. Für Motorräder ohne EU Typgenehmigung gilt IMMER MICHELIN Fall b bzw. der offizielle Fall 2, es gibt für Fahrzeuge mit deutscher Typgenehmigung nur diesen einen Fall. Natürlich ist das eine blödsinnige Regelung, aber das ist eben die in Deutschland offizielle Regelung.
Ich habe ein einfaches Ablaufdiagramm zur Veranschaulichung gemacht. Es hängt unten an. Für Fahrzeuge mit deutscher Typgenehmigung gilt nur der rote Weg, für Motorräder mit EU Typgenehmigung gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten. Ich hoffe, dass es nun jeder nachvollziehen kann.
Zitat:
@Demogantis schrieb am 19. Dezember 2021 um 02:38:50 Uhr:
... ein Vorgehen wie in Fall b als notwendig beschrieben wird falsch, es ist eindeutig der Fall a!
Es wäre schön, wenn es so einfach wäre, ist es aber nicht. Die Regelwerke aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Bürger bindend, auch wenn die Regelungen einem nicht gefallen oder offensichtlich fehlerhaft oder wenigstens nicht mit gesundem Menschenverstand vereinbar sind.
Gruß Michael
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 19. Dezember 2021 um 13:10:41 Uhr:
Nein, es bleibt MICHELIN Fall b bzw. im offiziellen Papier des zuständigen Ministeriums Fall 2. Für Motorräder ohne EU Typgenehmigung gilt IMMER MICHELIN Fall b bzw. der offizielle Fall 2, es gibt für Fahrzeuge mit deutscher Typgenehmigung nur diesen einen Fall. Natürlich ist das eine blödsinnige Regelung, aber das ist eben die in Deutschland offizielle Regelung.
Mir ist es klar, aber ich wollte nur mal aufzeigen, wie schnell man auf eine falsche Fährte kommt. Daciageha hat bei seiner Interpretation die Fallüberschrift in die beschriebene Verfahrensweise mit einbezogen. Für die Verständlichkeit wäre es besser gewesen die Verfahrensweise bei jedem Fall auszuschreiben. Der Mensch ist halt bequem, wiederholt ungern identische Textpassagen und nutzt gern Querverweise, was aber wiederum zu Missverständnissen führt. Da ist das von dir erstellte Schaubild für die Verständlichkeit eine gute Hilfe!