Reifenfreigabe bzgl. Verkehrsblatt 15/2019
Wahrscheinlich wurde die Thematik hier irgendwo schonmal durchgekaut.
Bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung gilt ja, dass andere Reifen als in den Papieren eingetragen sind, eingetragen werden müssen. Gilt das nur für den Reifenhersteller oder auch für den Reifentyp bzw. das Modell/Serie etc?
Ich sehe folgendes Problem:
Bei einem Fahrzeug Bj. 1998 sind drei oder vier genaue Reifen, also Hersteller und Modell, eingetragen, die heute nicht mehr auf dem aktuellsten Stand sind oder gar nicht mehr produziert werden. Wenn ich auf das Fahrzeug nun einen Reifen aus aktueller Produktion montiere, muss ich den dann eintragen lassen? Das ist doch vollkommen bescheuert. Vor allem kann ich das ganze Prozedere dann ja wieder machen, wenn ich mit den frisch eingetragenen Reifen doch nicht so zufrieden war und z.B. nach einem Bridgestone mal einen Pirelli probieren möchte.
Nein ich bin nicht betroffen, aber ich liebäugle so nebenbei ein kleines wenig, mit einem älteren Fahrzeug, welches aufgrund der fehlenden EU-Typgenehmigung von dem Blödsinn betroffen ist/sein könnte.
Ähnliche Themen
39 Antworten
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 18. Dezember 2021 um 10:46:24 Uhr:
Komisch,1. lese ich da nichts von Markenbindung
2. hab ich ein Krad ohne Eu Typgenehmigungund doch habe ich keine Marke sondern nur die Größen drn.
Das ist einfach zu erklären: Es gab nie eine Pflicht, nur Reifen eines bestimmten Fabrikates einzutragen. Es gibt nach nationalem Recht typgeprüfte Motorräder, bei denen nur Reifenformat, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsfreigabe festgelegt sind. Es gibt aber auch Motorräder, die nach altem Recht typisiert wurden, die nach Umschreibungen keinen Kfz-Brief und -Schein, sondern die Zulassungsbescheinigungen I und II besitzen, in denen die Beschränkungen auf bestimmte Reifen nur mit der Floskel "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" eingetragen sind. Aber auch wenn die fehlt, gelten die in den alten Papieren vermerkten Beschränkungen weiter. Umgekehrt gilt auch auch die Erlaubnis weiterer Größen gültig. Das ist besonders bei Autos häufig: Es dürfen zwar diverse Reifengrößen legal gefahren werden, sie stehen aber nicht alle in den neuen Papieren. Bei meinem alten Saab Cabrio ist das zum Beispiel so.
Gruß Michael
Zitat:
@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2021 um 08:08:23 Uhr:
Die Quelle wurde doch schon benannt, vielleicht solltest du dem Link folgen und mal lesen:
Wirst du nicht glauben, habe ich gemacht sogar die Einleitung, ich möchte zitieren:
Zitat:
....
Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.
Dabei ist davon auszugehen das es sich um die eingetragene Reifengröße handeln dürfte und nicht ob der Reifen nun vom Hersteller "X" oder "Y" ist und dies nun überhaupt keine Rolle spielt, egal ob bei EU-Typengenehmigung oder nicht EU-Typengenehmigung.
Zitat:
@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2021 um 08:08:23 Uhr:
Zitat:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Wichtig ist wohl hier die Bemerkung
" oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden"
dies dürfte sich insgesamt wiederum auf die Reifen/Rad-größe beziehen und nicht auf irgend einen Hersteller oder eine Reifenfabrikatsbindung.
Denn es gab ja auch wie schon erwähnt wurde, durchaus Krafträder welche nicht EU-Typengenehmigungen hatten ohne Reifenfabrikatsbindungen.
siehe hier:
Zitat:
KapitaenLueck:
Komisch,1. lese ich da nichts von Markenbindung
2. hab ich ein Krad ohne Eu Typgenehmigungund doch habe ich keine Marke sondern nur die Größen drn.
Zitat:
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden .....
richtig und verständlich, die Verwendung von Reifen mit nicht eingetragener Größe führt zur Erlöschung der Betriebserlaubnis!
weiter heißt es in Schlussvolgerungen:
Zitat:
Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Du musst also um die BA wieder zu erhalten einen entsprechenden Nachweis erbringen das es mit den montierten Reifen keine Probleme gibt.
Summa summa rum kann die BA aber nur erloschen sein, wenn keine Reifen in der eingetragenen Größe montiert wurden,
also brauchst du bei Verwendung von Reifen in der eingetragene Größe auch nichts eintragen lassen!
Zitat:
Selbst habe ich auch ein Krad ohne EU-Typgenehmigung, mit einer eingetragenen Reifenfabrikationsbindung. Laut Betriebserlaubnis sind folgende Reifen in den Größen 110/80 vorne und 160/70 hinten möglich: Dunlop K505F/K505, Bridgestone G547/G548 und Metzeler ME33 /ME55.
Da steht
"möglich", möglich heißt aber nicht zwingend
"notwendig", es konnte damals keiner wissen das es mal einen Bridgestone T31 geben wird welcher die die anderen Reifen in der Entwicklung weit hinter sich lässt.
Möglichsind dann auch Reifen anderer Hersteller aber
notwendigin den angegebenen Größen!!!
Zitat:
Möchte ich nun einen Bridgestone T31 in der entsprechende Größe fahren, muss der auch namentlich eingetragen sein und nicht nur die Reifengröße!
und genau das steht nirgend geschrieben das dies sein muss, und würde eine deutliche Reifenfabrikatsbindung bedeuten.
Zitat:
Aber anscheinend verstehst du den Text aus der Weiterleitung anders, warum?
jo mag sein, hab versucht es dir darzulegen
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Wirst du nicht glauben, habe ich gemacht sogar die Einleitung, ich möchte zitieren:Zitat:
@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2021 um 08:08:23 Uhr:
Die Quelle wurde doch schon benannt, vielleicht solltest du dem Link folgen und mal lesen:
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Dabei ist davon auszugehen das es sich um die eingetragene Reifengröße handeln dürfte und nicht ob der Reifen nun vom Hersteller "X" oder "Y" ist und dies nun überhaupt keine Rolle spielt, egal ob bei EU-Typengenehmigung oder nicht EU-Typengenehmigung.Zitat:
....
Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Wichtig ist wohl hier die BemerkungZitat:
@Demogantis schrieb am 18. Dezember 2021 um 08:08:23 Uhr:
" oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden"dies dürfte sich insgesamt wiederum auf die Reifen/Rad-größe beziehen und nicht auf irgend einen Hersteller oder eine Reifenfabrikatsbindung.
Denn es gab ja auch wie schon erwähnt wurde, durchaus Krafträder welche nicht EU-Typengenehmigungen hatten ohne Reifenfabrikatsbindungen.siehe hier:
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Zitat:
KapitaenLueck:
Komisch,1. lese ich da nichts von Markenbindung
2. hab ich ein Krad ohne Eu Typgenehmigungund doch habe ich keine Marke sondern nur die Größen drn.
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
richtig und verständlich, die Verwendung von Reifen mit nicht eingetragener Größe führt zur Erlöschung der Betriebserlaubnis!Zitat:
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden .....weiter heißt es in Schlussvolgerungen:
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Du musst also um die BA wieder zu erhalten einen entsprechenden Nachweis erbringen das es mit den montierten Reifen keine Probleme gibt.Zitat:
Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Summa summa rum kann die BA aber nur erloschen sein, wenn keine Reifen in der eingetragenen Größe montiert wurden,
also brauchst du bei Verwendung von Reifen in der eingetragene Größe auch nichts eintragen lassen!
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Da steht "möglich", möglich heißt aber nicht zwingend "notwendig", es konnte damals keiner wissen das es mal einen Bridgestone T31 geben wird welcher die die anderen Reifen in der Entwicklung weit hinter sich lässt.Zitat:
Selbst habe ich auch ein Krad ohne EU-Typgenehmigung, mit einer eingetragenen Reifenfabrikationsbindung. Laut Betriebserlaubnis sind folgende Reifen in den Größen 110/80 vorne und 160/70 hinten möglich: Dunlop K505F/K505, Bridgestone G547/G548 und Metzeler ME33 /ME55.
Möglich sind dann auch Reifen anderer Hersteller aber notwendig in den angegebenen Größen!!!
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
und genau das steht nirgend geschrieben das dies sein muss, und würde eine deutliche Reifenfabrikatsbindung bedeuten.Zitat:
Möchte ich nun einen Bridgestone T31 in der entsprechende Größe fahren, muss der auch namentlich eingetragen sein und nicht nur die Reifengröße!
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
jo mag sein, hab versucht es dir darzulegenZitat:
Aber anscheinend verstehst du den Text aus der Weiterleitung anders, warum?
Die Bedeutung des Begriffes „oder“ kennst du? Die Regeln gelten für Fahrzeuge die entweder keine EU-Typgenehmigung haben ODER an denen näher beschriebene Veränderungen durchgeführt wurden.
Bei einem Fahrzeug ohne EU-Typgenehmigung kann man also alles, was nach dem ODER kommt ignorieren, weil es für das konkrete Fahrzeug komplett irrelevant ist.
Dann fasse ich deine Sichtweise mal kurz zusammen:
Für die Bereifung ist es egal, ob ein Krad eine EU-Typengenehmigung hat oder nicht. Der Eintrag "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" bei Krädern ohne EU-Typengenehmigung hat keine Wirkung mehr. Die Reifenfreigaben der Reifenhersteller gibt es nicht mehr. Solange ich Reifen in der eingetragenen Größe montiere, ist alles gut. Richtig so?
Also brauche ich den BT45 in der vorgegebenen Größe auf meiner Yamaha nicht eintragen lassen, obwohl dieser in der Betriebserlaubnis nicht benannt ist und die Freigabe kann ich entsorgen?
Zitat:
@Daciageha schrieb am 18. Dezember 2021 um 12:35:06 Uhr:
Da steht "möglich", möglich heißt aber nicht zwingend "notwendig", es konnte damals keiner wissen das es mal einen Bridgestone T31 geben wird welcher die die anderen Reifen in der Entwicklung weit hinter sich lässt.Zitat:
@Demogantis [url=https://www.motor-talk.de/.../...rkehrsblatt-15-2019-t7206672.html?...]
Selbst habe ich auch ein Krad ohne EU-Typgenehmigung, mit einer eingetragenen Reifenfabrikationsbindung. Laut Betriebserlaubnis sind folgende Reifen in den Größen 110/80 vorne und 160/70 hinten möglich: Dunlop K505F/K505, Bridgestone G547/G548 und Metzeler ME33 /ME55.
Möglich sind dann auch Reifen anderer Hersteller aber notwendig in den angegebenen Größen!!!
Doch, Demogantis hat völlig Recht. Im originalen Brief seines Fahrzeugs sind erschöpfend alle zulässigen Reifen aufgeführt. Ich habe mal ein Beispiel angehängt. Was nicht im alten Brief stand, war und ist NICHT erlaubt oder muss eingetragen werden, siehe Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Zitat:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden.
Gruß Michael
Ich bin jetzt total verwirrt.
Gibt es bei Krädern jetzt noch eine Markenbindung oder nicht?
Bei Autos ist die doch schon längst abgeschafft.
Ich hab ne Einzelabnahme und wie gesagt keine Marke eingetragen, nur die Reifengrößen v.+ h. Das war´s.
Wenn es diese Markenbindung bei Krädern noch gibt bzw. Gültigkeit hat, dann muss man nach meiner Meinung eine Markenänderung, das wäre ja auch wenn von Metzeler ME 33 auf 55 gewechselt wird, auch eintragen lassen.
Totale Verwirrung bei mir, sorry.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 18. Dezember 2021 um 14:44:19 Uhr:
Ich bin jetzt total verwirrt.Gibt es bei Krädern jetzt noch eine Markenbindung oder nicht?
Bei Autos ist die doch schon längst abgeschafft.
Ich hab ne Einzelabnahme und wie gesagt keine Marke eingetragen, nur die Reifengrößen v.+ h. Das war´s.
Wenn es diese Markenbindung bei Krädern noch gibt bzw. Gültigkeit hat, dann muss man nach meiner Meinung eine Markenänderung, das wäre ja auch wenn von Metzeler ME 33 auf 55 gewechselt wird, auch eintragen lassen.
Totale Verwirrung bei mir, sorry.
Hat dein Motorrad eine EU-Typgenehmigung? Falls nein, sind in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 Reifenbindungen eingetragen? Falls ja, dann darfst Du nur diese Reifen fahren. Andere Reifen sind einzutragen. Falls nein, dann darfst du alle freigegebenen Reifengrößen fahren.
Da bei Dir keine Marken in den Papieren eingetragen sind, darfst Du alle Reifen fahren, die du möchtest. Natürlich muss die Reifengröße passen.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 18. Dezember 2021 um 14:44:19 Uhr:
Gibt es bei Krädern jetzt noch eine Markenbindung oder nicht?
Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber ...
... es kommt auf die Typgenehmigung des Fahrzeugs an. Für alle Mopeds mit europäischer Typgenehmigung gibt es keine Markenbindung. Passen Reifengröße, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsindex und ist das Moped ansonsten original, dann gibt es keine Fabrikatsbindung.
Hat das Moped aber eine deutsche Typgenehmigung, dann gelten die Fabrikatsbindungen wieder. Da die deutschen Typgenehmigungen vor über 20 Jahren durch die europäischen Typgenehmigungen ersetzt wurden, ergibt sich das Problem, um das es hier geht: Die Reifen, die es damals gab und die eingetragen sind gibt es längst nicht mehr. Deshalb müssen heute verfügbare Reifen eingetragen werden.
Gru Michael
Nur was ist, wenn das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung hat, aber in der ZB Teil 1 auch keine Reifenbindung eingetragen wurde? Dann sollte man doch alles fahren können, was man möchte.
Leider nein, denn die Fabrikatsbindungen wurden nicht immer übernommen, stehen also nicht zwingend in den heutigen Zulassungssbescheinigungen. Du musst im ehemaligen Kfz-Brief nachsehen(*) oder beim KBA anfragen. Keine Ahnung, ob man das als Privatmensch überhaupt kann, aber jeder HU-Prüfer kann das. Also sollte man ggf. bei seiner örtlichen Lieblingsprüfstelle nachfragen.
Gruß Michael
(*) Bei meiner zuletzt gekauften Yamaha ist das so. Im Kfz-Brief sind Fabrikatsbindungen eingetragen, die in der Zulassungsbescheinigung nicht stehen, aber dennoch eingehalten werden müssen. Ober man lässt sich andere Reifen eintragen. Lieber wäre es mir, einfach die Reifenfabrikatsbindung austragen zu lassen - darum bemühe ich mich zur Zeit, siehe https://www.motor-talk.de/.../...rkehrsblatt-15-2019-t7206672.html?...
Jetzt bin ich noch verwirrter.
Ich frag noch mal, wenn beim Krad es mal eine Markenbindung gab gilt sie auch heute noch???
Wo steht das geschrieben? Im vorherigem obigen Link konnte ich das so nicht entnehmen. Kann aber sein das ich das auch nicht verstehe was da steht.
Ich werfe noch mal ein das eine alte Markenbindung die es mal gab heute nicht mehr gilt, sondern nur noch die Reifengröße, egal was im alten Brief oder CoC oder sonst wo stand.
Weiß das das einige BMW früher mal ne Markenbindung hatten die dann aufgehoben wurde.
Wenn bei den alten Fahrzeugen mit eingetragener Reifenfabrikatsbindungen jetzt abweichende (neuere) Reifenmarken und - Typen eingetragen werden müssen, warum gibt der TÜV oder das KBA dann keine aktualisierte Liste mit allen möglichen Rad-Reifenkombinationen für die betroffenen Motorräder heraus?
Warum sollen sich jeder Besitzer einer Bandit Kult, der z. B. den Bridgestone T31 fahren möchte diesen jetzt jeder für sich eintragen lassen? Natürlich sind die Fahrzeuge baulich nicht relevant verändert. Wenn einmal ein Fahrzeug die Freigabe für entsprechende Reifen hat, sollte das doch auch für alle anderen baugleichen Fahrzeuge gelten.
Ich meine nur weil es die damals eingetragenen Reifen nicht mehr gibt und ich ja gezwungen bin, aktuell produzierte Reifen zu nehmen, führe ich an dem Fahrzeug ja keinen Individualumbau durch. Jedenfalls ändere ich dadurch ja nichts an der Geometrie des Fahrzeugs und dass ein aktueller Reifen in Sachen Grip und Performance besser und sicherer ist als seine Vorgänger vor über 20 Jahren, sollte ja auch klar sein.
In Zeiten deutscher Typgenehmigungen waren die Reifenfabrikatsbindung tatsächlich bindend. Man durfte nicht einmal das Nachfolgereifenmodell eines eingetragenen Reifens aufziehen. Das wurde später für alle Motorräder aufgeweicht(*). Man durfte Reifen beliebiger Hersteller in der originalen Größe fahren. Mit einer Bescheinigung des Reifenherstellers wurden teilweise sogar andere Reifengrößen geduldet. Wie gesagt, das galt für alle Motorräder, egal ob deutsche oder europäische Typprüfung.
Als nun die ohnehin nicht wirklich sinnvolle Fabrikatsbindung im Zuge der europäischen Harmonisierung endlich entsorgt wurde, hat man die Altfahrzeuge mit deutscher Typgenehmigung vergessen. Meine persönliche Verschwörungstheorie: Die politischen Verantwortlichen wollten ältere Fahrzeuge gezielt unattraktiver machen. Oder es hat einfach keinen Verantwortlichen interessiert, wer kann das schon sagen.
Das Kind fiel aber in den Brunnen und ersoff dort: Im Zuge der Verbesserung für Fahrzeuge mit europäischer Typprüfung wurden die eigentlich überholten Fabrikatsbindungen für die Fahrzeuge mit deutscher Typprüfung reaktiviert. Das bedeutet, dass es nun keine Reifenfreigaben von Reifenherstellern mehr gibt und man streng formal Reifen aufziehen muss, die es teilweise seit 20 Jahren nicht mehr gibt. Das ist der totale Schwachfug, nichts sonst.
Gruß Michael
(*) In welchen Stufen und wann genau auf welcher Rechtsgrundlage weiß ich nicht.
Bereits zu Zeiten der deutschen Typgenehmigungen, waren europäische Nachbarn wesentlich entspannter unterwegs. Mit ein Grund, warum man es in Deutschland mit der Fabrikationsbindung sehr genau genommen hat lag darin begründet, dass es auf deutschen Autobahnen kein Tempolimit gibt. Anders als bei den europäischen Nachbarn, kann man hier auf der Bahn den Hahn voll aufdrehen und damit war der Anspruch höher. Es finden sich aber auch andere Begründungen.
Wer das eine will, muss das andere mögen!
Letztlich hält sich der Aufwand bei mir in Grenzen. Zumindest für meine zwei Kräder mit deutscher Typisierung habe ich jeweils eine funktionierenden und meinen Ansprüchen entsprechenden Reifen gefunden. Die lasse ich jeweils eintragen. Sollten diese dann irgendwann nicht mehr produziert werden, schaut man sich die Nachfolger an, welche dann auch wieder eintragungspflichtig sind. Das gehört nun zur Leidenschaft, ältere Kräder zu fahren, dazu!
Na ja, seien wir mal sachlich: Weshalb muss bei alten Motorrädern jedes einzelne Reifenmodell eingetragen werden, während das bei neueren Motorrädern nicht so ist? Das hat ungefähr denselben Sinn, als wenn man eine neue Corona-Regel einführen würde: Wer seine Impfung in den rechten Oberarm bekommen hat, darf in das Geschäft/Theater/Lokal oder was auch immer, wer die Impfung in den linken Oberarm bekommen hat, darf nicht rein...
Wie gesagt, die neue Rechtslage in Sachen Reifenfreigabe ist mit den Begriffen "bescheuert und sinnfrei" noch viel zu positiv bezeichnet!
Gruß Michael