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Rechtschutz_Frag

Themenstarteram 8. September 2010 um 13:29

Hallo,

es gibt hier leider kein Rechtsthema Forum deswegen stelle ich meiner Frage hier falls doch jemand Erfahrung damit haben sollte.

Mein bester Freund hat vor 3monaten sein Auto verkauft.

Es handelt sich um ein BMW 320D BJ 2003 um 8500.-- der was Unfall gehabt hat aber schlecht repariert wurde.

Der Käufer wurde beim Verkauf drüber informiert und alles im Kaufvertrag festgehalten.

Der Käufer meldet sich nach 2monaten wieder und behauptet das er das Auto über der hälfte des wertes ekauft hat und entweder das Geld wieder zurück haben will oder ein Preis nachlass von 4250.-- Euro will

Der Freund hat leider das Kaufvertrag nicht mehr.

Ist euch schon so was mal passiert, was kann er da machen? Er hat kein Rechtschutz und hat Angst das er vor gericht gehen muß und event. alles selber bezahlen darf.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

 

Na das Gesetz zeige mir mal bitte. ICh finds schon lustig, da setzt irgend ein Depp was in die Welt und viele glauben das auch noch ohne nachzuhaken.  Aber wenns das Gesetz geben sollte dann esse ich mich beiMc Donald  satt und fordere.....

 

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so habs gerade erfahren, der beruht auf das eine Wort :

 

laesio enormis

 

wenn der wahren wert über die hälfte des tatsächlichen wertes liegt.

bin ja gespannt, wie es weiter geht

Die Laesio enormis (lateinisch, wörtlich: erhebliche Schädigung), deutsch auch Verkürzung über die Hälfte oder Verbot der enormen Verletzung, ist ein Rechtsinstitut mit Ursprung im römischen Recht. Nach heute herrschender Meinung geht die laesio enormis auf zwei Konstitutionen des römischen Kaisers Diokletian aus den Jahren 285 und 293 (C. 4, 44, 2 und C. 4, 44, 8) zurück. Wie Justinians Codex im Jahre 534 übermittelte, konnte ein Grundstückverkäufer, der nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes als Preis erhalten hat, den Kaufvertrag mithilfe der laesio enormis aufheben oder die Differenz zum gerechten Preis verlangen

 

 

Das deutsche Zivilrecht kennt keinen geschriebenen Grundsatz der laesio enormis. Der Bundesgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung besteht. Ein solches Missverhältnis nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn die Wertdifferenz bei 100 % liegt

 

§ 138 BGB

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

 

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11 Antworten
am 8. September 2010 um 13:42

Hallo,

eine Dummheit bleibt eine Dummheit, auch wenn es der Beste Freund ist :D Warum hat er keinen Vertrag mehr ?  Aber der Käufer hat ja das Papier und alles wurde genau beschrieben ?

Warum regt sich dein Freund dann auf ?  Hat er nun die Wahrheit gesagt und geschrieben oder nicht ?

Wenn alles seine Ordnung hat kann er ja abwarten und aufpassen was kommt, dann kann er immer noch zum Anwalt gehen, der wird ihm weiterhelfen.

Kopf hoch und freundlich grinsen hilft immer :p

Gibt doch kein Problem...

Wenn der andere Typ das einklagen will, muss er den Kaufvertrag vorlegen...Und wenn es stimmt, was du sagst, dass es im Kaufvertrag hinterlegt ist... Hat er keine Möglichkeit das Geld einzufordern.

Schön wäre es wenn du mit irgendeinem Trick, wenigstens ne Kopie von "seinem Kaufvertrag" bekommen könntest...

Themenstarteram 8. September 2010 um 16:16

da gibt es ein gesetz der besagt wenn ein gegenstand mehr als die hälfte seines wertes verkauft wird usw. fällt mir nicht ein wie es genau hieß. der käufer hat deswegen eingefordert

Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

da gibt es ein gesetz der besagt wenn ein gegenstand mehr als die hälfte seines wertes verkauft wird usw. fällt mir nicht ein wie es genau hieß. der käufer hat deswegen eingefordert

:confused:

 

Hallo hasan,

 

da gibt es kein "Gesetz" in welchem das stehen würde.

 

Wenn überhaupt, dann entscheidet das in Deutschland ein ordentliches Zivilgericht.

 

Aber der Kaufpreis hat nichts mir einer zugesicherten Eigenschaft zu tun.

 

Du bringst da sicherlich etwas durcheinander.;)

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

da gibt es ein gesetz der besagt wenn ein gegenstand mehr als die hälfte seines wertes verkauft wird usw. fällt mir nicht ein wie es genau hieß. der käufer hat deswegen eingefordert

Na das Gesetz zeige mir mal bitte. ICh finds schon lustig, da setzt irgend ein Depp was in die Welt und viele glauben das auch noch ohne nachzuhaken.  Aber wenns das Gesetz geben sollte dann esse ich mich beiMc Donald  satt und fordere.....

 

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Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

da gibt es ein gesetz der besagt wenn ein gegenstand mehr als die hälfte seines wertes verkauft wird usw. fällt mir nicht ein wie es genau hieß. der käufer hat deswegen eingefordert

Ich finde die Forderung mehr als dreist.

Demnächst verkaufe ich meinen alten Computer mit 550-Mhz-Prozessor. Wenn ich dafür weniger als 663,66 € bekomme (1298 DM hat der mal gekostet), verlange ich die Differenz von Atelco...

Das wäre im Grunde das selbe.

Themenstarteram 8. September 2010 um 21:53

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

da gibt es ein gesetz der besagt wenn ein gegenstand mehr als die hälfte seines wertes verkauft wird usw. fällt mir nicht ein wie es genau hieß. der käufer hat deswegen eingefordert

Na das Gesetz zeige mir mal bitte. ICh finds schon lustig, da setzt irgend ein Depp was in die Welt und viele glauben das auch noch ohne nachzuhaken.  Aber wenns das Gesetz geben sollte dann esse ich mich beiMc Donald  satt und fordere.....

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so habs gerade erfahren, der beruht auf das eine Wort :

laesio enormis

wenn der wahren wert über die hälfte des tatsächlichen wertes liegt.

bin ja gespannt, wie es weiter geht

Zitat:

Original geschrieben von hasan_2007

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

 

Na das Gesetz zeige mir mal bitte. ICh finds schon lustig, da setzt irgend ein Depp was in die Welt und viele glauben das auch noch ohne nachzuhaken.  Aber wenns das Gesetz geben sollte dann esse ich mich beiMc Donald  satt und fordere.....

 

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so habs gerade erfahren, der beruht auf das eine Wort :

 

laesio enormis

 

wenn der wahren wert über die hälfte des tatsächlichen wertes liegt.

bin ja gespannt, wie es weiter geht

Die Laesio enormis (lateinisch, wörtlich: erhebliche Schädigung), deutsch auch Verkürzung über die Hälfte oder Verbot der enormen Verletzung, ist ein Rechtsinstitut mit Ursprung im römischen Recht. Nach heute herrschender Meinung geht die laesio enormis auf zwei Konstitutionen des römischen Kaisers Diokletian aus den Jahren 285 und 293 (C. 4, 44, 2 und C. 4, 44, 8) zurück. Wie Justinians Codex im Jahre 534 übermittelte, konnte ein Grundstückverkäufer, der nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes als Preis erhalten hat, den Kaufvertrag mithilfe der laesio enormis aufheben oder die Differenz zum gerechten Preis verlangen

 

 

Das deutsche Zivilrecht kennt keinen geschriebenen Grundsatz der laesio enormis. Der Bundesgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung besteht. Ein solches Missverhältnis nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn die Wertdifferenz bei 100 % liegt

 

§ 138 BGB

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

 

Davon abgesehen liegt hier auch keine Sittenwidrigkeit vor (selbst wenn sie schon bei 50% anzunehmen wäre), da der Unfall ja im Kaufvertrag festgehalten wurde.

Nicht wahr?

Oder?

;)

am 14. März 2011 um 14:44

kann mich meinem vorredner nur anschließen... von einer sittenwidrigkeit kann in dem Fall kaum die rede sein

ENDLICH!

6 Monate warte ich schon darauf, dass mich endlich jemand bestätigt.

Hurra!

:D

;)

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