Rechts vorbeifahren
Hallo,
ich wollte euch mal was fragen:
Eine Straße hat 3 Spuren. Eine für Linksabbieger, eine für geradeaus Fahrer und eine für Rechtsabbieger.
Darf man auf der Spur für Rechtsabbieger die Autos auf der geradeaus Spur "vorbeifahren" bzw. überholen?
Gruß,
Kevin.
Beste Antwort im Thema
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt sowieso freie Fahrstreifenwahl und rechts darf auch schneller gefahren werden als links, also auch rechts überholt werden.
27 Antworten
Sicherlich kann man schneller fahren wenn man rechts auch dann abbiegt. Zu beachten wäre die dortige Höchstgeschwindigkeit ! 🙂
Zitat:
Original geschrieben von diezge
Hallo,da würde ich doch mal die StVO zu Rate ziehen, da ist alles erklärt:
Dann machen wir das doch mal komplett, um auch den Fall einzuschliessen, den der TE angesprochen hat:
"§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden."
Und da steht dann auch noch die Lage zu Auf- und Abfahrten.
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Dann machen wir das doch mal komplett, um auch den Fall einzuschliessen, den der TE angesprochen hat:"§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
Korrekt. Trifft jedoch nicht den Fall vom TE. Er sprach von Ampeln, somit dürften ABs und Kraftfahrtstraßen in seiner Schilderung eher unwahrscheinlich sein. 😉
Gehen wir gem. Schilderung von einer normalen Straße in der City aus, dann hat Mehster auf Seite 1 bereits alles geschrieben: es gibt kein Rechtsfahrgebot in geschlossenen Ortschaften, ergo darf rechts generell schneller gefahren werden als links, völlig unabhängig davon, ob es mehrere Geradeaus-Spuren sind, abzweigende Fahrstreifen oder sonstige Konstellationen.
Zitat:
Gehen wir gem. Schilderung von einer normalen Straße in der City aus, dann hat Mehster auf Seite 1 bereits alles geschrieben: es gibt kein Rechtsfahrgebot in geschlossenen Ortschaften, ergo darf rechts generell schneller gefahren werden als links, völlig unabhängig davon, ob es mehrere Geradeaus-Spuren sind, abzweigende Fahrstreifen oder sonstige Konstellationen.
Hallo,
kann man das so stehen lassen ? Ich denke mal nö !
Das Rechtsfahrgebot innerhalb von Ortschaften ist nicht generell aufgehoben !
Es ist eine in § 2 Abs. 2 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Weisung an Verkehrsteilnehmer, die mit Fahrzeugen unterwegs sind. Dies bedeutet allerdings nicht „äußerst rechts“ oder „soweit technisch möglich“, vielmehr empfiehlt sich ein Abstand von etwa einem Meter zum Fahrbahnrand.[1]
Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).
Was ist als ab 3,5 t zGM ? Rechtsfahrgebot !
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Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).
OK, wennes diese Regelung gibt, dann ja.
Ich bezog meine Aussage auf PKW. Was anderes fahre ich nicht. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Dann machen wir das doch mal komplett, um auch den Fall einzuschliessen, den der TE angesprochen hat:Zitat:
Original geschrieben von diezge
Hallo,da würde ich doch mal die StVO zu Rate ziehen, da ist alles erklärt:
"§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden."Und da steht dann auch noch die Lage zu Auf- und Abfahrten.
Hallo,
um es genau zu sagen: Der §7a gehört zur 46. Änderungsverordnung, die vom Bundesverkehrsministerium für nichtig erklärt wurde. Deshalb gilt weiterhin die 45. Änderungsverordnung und da gibt es keinen §7a.
Grüße,
diezge
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
OK, wennes diese Regelung gibt, dann ja.Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).
Ich bezog meine Aussage auf PKW. Was anderes fahre ich nicht. 😉
Deshalb keine generelle Aussage ! Passiert mir auch öfter. 😉
Zitat:
Original geschrieben von diezge
Hallo,um es genau zu sagen: Der §7a gehört zur 46. Änderungsverordnung, die vom Bundesverkehrsministerium für nichtig erklärt wurde. Deshalb gilt weiterhin die 45. Änderungsverordnung und da gibt es keinen §7a.
Grüße,
diezge
War mir nicht bekannt und wundert mich, dass das Justizministerium die STVO noch so führt. Ist inzwischen denn geklärt, dass die Rechtsauffassung des Verkehrsministeriums gilt?
Alternativ hätte ich dann Paragraph 41 mit Zeichen 297 (Pfeile auf der Fahrbahn) anzubieten 😁. Mit der Blockmarkierung bin ich dann in Zukunft mal wieder vorsichtiger... .
Amen
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Korrekt. Trifft jedoch nicht den Fall vom TE. Er sprach von Ampeln, somit dürften ABs und Kraftfahrtstraßen in seiner Schilderung eher unwahrscheinlich sein. 😉
Paragraph 7a war nicht auf AB und Kraftfahrstrasse beschränkt. Aber die Diskussion ist ja obsolet.
Amen
Zitat:
Original geschrieben von Amen
War mir nicht bekannt und wundert mich, dass das Justizministerium die STVO noch so führt. Ist inzwischen denn geklärt, dass die Rechtsauffassung des Verkehrsministeriums gilt?Zitat:
Original geschrieben von diezge
um es genau zu sagen: Der §7a gehört zur 46. Änderungsverordnung, die vom Bundesverkehrsministerium für nichtig erklärt wurde. Deshalb gilt weiterhin die 45. Änderungsverordnung und da gibt es keinen §7a.
Nein, die Frage ist weiter offen.
Zitat:
Original geschrieben von diezge
Hallo,da würde ich doch mal die StVO zu Rate ziehen, da ist alles erklärt:
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Grüße,
diezge
Endlich mal ne Aussage mit handfesten Beweisen.
Zitat:
Original geschrieben von diezge
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Da steht doch die Antwort, die Rechtsabbiegespur geht nicht in die gleiche Richtung, darf also nicht zum Rechtsüberholen genutzt werden.