rechts vor links ???
Guten Abend.
Könnten mir vllt einige Experten zu den beiliegenden Fotos sagen welche Regelung hier greift.
Wäre sehr dankbar ...
MfG
Ps ... ist im Neubau-Gebiet mit zone 30 und die asphaltierte Straße trägt ebenfalls den selben Straßennamen.
Beste Antwort im Thema
Schrittgeschwindigkeit, Blickkontakt, §1, gesunder Menschenverstand, wirklich Vorfahrt hat da wohl wirklich keiner.
Da geht alles durcheinander, farbliche Markierungen, rechts vor links, eventuell Grundstücksausfahrten....
137 Antworten
Ist das jetzt eigentlich eine eigene Querstraße oder ist das Schild auf Bild 1 mit demselben Straßennamen versehen wie die "Hauptstraße"?
Sieht mir nämlich eher danach aus, dass das dieselbe Straße ist, darunter nur die Nummern stehen. Mit Bordstein, als Trennung, ist das dann auch logisch.
Ich würde das aber auch als Zufahrt/Ausfahrt verstehen (das rote als Fußgängerweg, also Bordstein), aber wer würde dort überhaupt schneller als 15 km/h fahren (im 2. Gang sachte rollen lassen) bzw. ohne die Vorfahrt zu achten durchfahren? Das ist ein "Neu"baugebiet, da wuseln immer Kinder/Enkel auf Tretrollern umher. Natürlich durch die Hecken noch schön verdeckt.
Streit muss es dann auch nicht geben, wenn man mitdenkt, denn wer von rechts rauskommt und z.B. nach links will, der kann das ohnehin nicht, bevor der andere durchgefahren ist.
Guten Morgen...
Ersteinmal ein großes Dankeschön... an alle die mir geantwortet haben....
1. Mir dadurch ein Unfall entstand. Ob wohl ich langsam rangefahren bin und anschließend stand.
Die GUTE Nachbarin aber weder nach vorne noch nach links geguckt hat ... ist mir doch sehr schnell in die Seite gefahren...
2. Die asphaltierte Straße ist ebenfalls die Ahornstrasse.. bloss an den Stich-Nebenstrassen sind ebenfalls Beschilderungen des Strassennamens bloss halt mit Hausnummern da hier die Hausnummern sehr komisch verteilt sind...
3. Die Polizei aus einem ganz anderen Ort ca 20km entfernt war da und meinte sofort das ich schuld hätte...
4. Ich habe das ganze erstmal zu meinem Anwalt gebracht. Der will sich jetzt darum kümmer... da bei mir doch so einiges am Auto kaputt ist...
Zitat:
Original geschrieben von QP66
Guten Morgen...Ersteinmal ein großes Dankeschön... an alle die mir geantwortet haben....
1. Mir dadurch ein Unfall entstand. Ob wohl ich langsam rangefahren bin und anschließend stand.
Die GUTE Nachbarin aber weder nach vorne noch nach links geguckt hat ... ist mir doch sehr schnell in die Seite gefahren...2. Die asphaltierte Straße ist ebenfalls die Ahornstrasse.. bloss an den Stich-Nebenstrassen sind ebenfalls Beschilderungen des Strassennamens bloss halt mit Hausnummern da hier die Hausnummern sehr komisch verteilt sind...
3. Die Polizei aus einem ganz anderen Ort ca 20km entfernt war da und meinte sofort das ich schuld hätte...
4. Ich habe das ganze erstmal zu meinem Anwalt gebracht. Der will sich jetzt darum kümmer... da bei mir doch so einiges am Auto kaputt ist...
Ich denke wer da rausgebrettert kommt, so schnell ist das er jemandem anderen in die Seite fährt, dann auf rechts vor links besteht war viel zu schnell da er selber jemand von rechts haben könnte.
Ich denke die Sache wird auf 50:50 rauslaufen, wenn da wirklich rechts vor links ist, da grundsätzlich auch Unfälle zu vermeiden sind egal ob man nun Vorfahrt hat oder auch nicht. In diesem Fall hätten sich beide Beteiligten sehr langsam und vorsichtig bewegen müssen, ein Unfall hätte somit ausgeschlossen werden können.
Solltest Du da wirklich absolute Vorfahrt gehabt haben, was ich nicht glaube, wird den Schaden die gegnerische Versicherung vollständig begleichen dürfen.
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Das ist leider schade für dich, aber hier gilt wirklich rechts vor links.
§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Da steht weder ein Verkehrszeichen noch ist das ein Feld- oder Waldweg, daher gilt rechts vor links.
§10 (abgesenkter Bordstein) kommt hier nicht zum Tragen, weil kein abgesenkter Bordstein da ist.
Die Situation ist von der Gemeinde selten dämlich herbeigeführt worden, weil die Farbe der Straße eine Vorfahrt suggeriert, die aber gar nicht gilt.
1. Die pfeift da gut rum um die (H)Ecken. Wirklich gefährlich!
2. Wie gedacht...
3. Tut wenig zur Sache was die "meinen"...
4. Lehn dich zurück, du hast doch alles getan...
Was mir noch einfällt:
Wie sind die "Fahrbahnbeläge" denn definiert? Bebauungs-/Straßenplan etc.
Ich weiß zwar nicht, ob es etwas zur Sache tut, denn als Autofahrer kann man diese Pläne natürlich nicht kennen, muss somit mit dem zurecht kommen, was es vor Ort gibt (hier leider nur verschiedene Farben, die im Gegensatz zu einem abgesenkten Bordstein wenig (nichts?) über die Vorfahrt aussagen)... aber...
Die Definition würde mich interessieren:
http://de.wikipedia.org/.../Stra%C3%9Fe?...
Wenn das nämlich wirklich ein ein Fußweg oder eine Zufahrt ist, per Definition, vielleicht kann dein Anwalt da was drehen, wenn er die Pläne und Definitionen der gegnerischen Versicherung zukommen lässt.
Ist aber nur eine Idee von mir... keine Ahnung, ob das relevant ist.
-------------------------------
Ob dieses Urteil hier zutrifft, sollten Juristen beurteilen:
Vorfahrt bei durchgehend auf dem Niveau der Fahrbahn liegendem Gehweg:
Abgesenkter Bordstein
OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Das ist leider schade für dich, aber hier gilt wirklich rechts vor links.§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.Da steht weder ein Verkehrszeichen noch ist das ein Feld- oder Waldweg, daher gilt rechts vor links.
§10 (abgesenkter Bordstein) kommt hier nicht zum Tragen, weil kein abgesenkter Bordstein da ist.
Die Situation ist von der Gemeinde selten dämlich herbeigeführt worden, weil die Farbe der Straße eine Vorfahrt suggeriert, die aber gar nicht gilt.
Wobei noch immer zu klären wäre, ob diese komische einspurige Ausfahrtsstraße, für den TE von rechts, wirklich als Straße gilt oder als Zufahrt für die Grundstücke. Dann wäre da kein rechts vor links.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
-------------------------------Ob dieses Urteil hier zutrifft, sollten Juristen beurteilen:
Vorfahrt bei durchgehend auf dem Niveau der Fahrbahn liegendem Gehweg:Abgesenkter Bordstein
OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
Ich glaube auf dem Bild zu erkennen das der graue Streifen zwischen Asphalt und Pflasterung leicht oval abgesenkt ist, quasi eine Rinne.
TE ?
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
... quasi eine Rinne.
Das sieht tatsächlich so aus.
Ob man da als Überquerender allerdings generell keine Vorfahrt weiß ich nicht, bei uns in 'ne 30er Zone läuft auch eine Rinne parallel zur Fahrbahn über Einmündung einer anderen Straße (Zufahrt von parallel liegender Straße also nicht von irgendeinem Privatgelände).
Dafür wer da Vorfahrt hat würde ich keine Hand in's Feuer legen.
Gruß Metalhead
Die Rinne soll eine Regenwasser-Rinne sein... die auch dementsprechend mehrere Abläufe (Kanäle) hat.
Mein Anwalt meinte nur... es kann sein das wir ein komplettes Gutachten machen werden müssen, da ich bereits einige Sekunden stand bevor sie mir reingefahren kam.
Macht das doch nicht einer Sache fest, wenn hier ganz andere Dinge mit rein spielen (können).
Ein "abgesenkter Bordstein" liegt hier mit Sicherheit nicht vor, da hier nirgendwo eine Stufe, höhergelegter Bürgersteig o.ä. vorhanden ist - aber weil eines auszuschließen ist, geht doch der ganze Rest nicht auch den Bach runter.
Das große Fragezeichen ist hier das tatsächliche Vorhandensein einer bauliche Trennung aufgrund der Gestaltung, oder auch nur der damit zweifelsfrei erzeugte Eindruck, dass hier eine bauliche Trennung und Grundstückszufahrten mit Wartepflicht für die Anrainer der Hammergrundstücke vorhanden wäre.
Also ich bleibe bei meinem ersten Post.
Keiner hat Vorfahrt, §1, Schrittgeschwindigkeit, Blickkontakt....
Zitat:
Original geschrieben von QP66
... da ich bereits einige Sekunden stand bevor sie mir reingefahren kam.
Seit wann dürfen Blinde denn 'nen Führerschein machen ...
... würde ich fragen wenn mir sowas nicht schon selber passiert wäre. 😁
Glücklicherweise aber mit eindeutiger Schuldfrage, da ich zudem von rechts kam (hätte ich aber auch nicht für möglich gehalten. Ich stand bestimmt 5s und habe zugesehen wir mir jemand mit Schrittgeschwindigkeit aus 5m Entfernun in den Kotflügel fährt).
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von QP66
Die Rinne soll eine Regenwasser-Rinne sein... die auch dementsprechend mehrere Abläufe (Kanäle) hat.Mein Anwalt meinte nur... es kann sein das wir ein komplettes Gutachten machen werden müssen, da ich bereits einige Sekunden stand bevor sie mir reingefahren kam.
Das Schadensbild des BMW lässt keine Zweifel daran erkennen das du standest, wärst du gefahren wäre die Beschädigung auf einer viel längeren Seitenfläche zu erkennen.
Auch im Falle eines "rechts vor links", darf sich der Unfallgegner nicht die Vorfahrt erzwingen indem er grob und rücksichtslos jemanden der die Einmündung schon passiert hat in die Seite fährt.