Recht auf Nachbesserung trotz Regulierung durch Haftpflicht?

Hallo liebe Motortalker!

Ich habe einen Polo, bei welchem vor einigen Monaten der Zahnriemen gewechselt wurde. Alles soweit gut, ich bin damit gefahren, bis vor ca. 3 Wochen plötzlich ein heftiges Ruckeln auftrat und der Wagen nicht mehr richtig gezogen hat. In der Werkstatt wurde zunächst ein defektes Pumpe-Düse-Element diagnostiziert. Nachdem mich schon etwas belesen hatte, wollte ich gern sicher gehen, dass es das auch wirklich ist. Letztendlich ist in einer anderen Werkstatt festgestellt worden, dass die Nockenwelle abgelaufen ist und deshalb das entsprechende PD-Element nicht mehr betrieben wurde. Beim Ausbau wurde dann gefunden, dass ein Ventil schief steht und dass das eigentlich nur bei Arbeiten am Motor passiert sein kann. Nach weiterem Auseinanderbauen ist sich die Werkstatt jetzt sicher, dass es nur beim Zahnriemenwechsel (durch eine andere Werkstatt) vor einigen Monaten passiert sein kann. Ich habe mich nun an diese andere Werkstatt gewendet, die auch gleich zugesagt hat, ihre Versicherung das Ganze durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Jetzt hat sich das Prozedere schon seit einigen Tagen hingezogen, die Versicherung nimmt angeblich immer noch eine „Vorprüfung“ anhand von Bildern vor, die die Werkstatt, wo mein Auto jetzt in auseinandergebautem Zustand steht, der anderen Werkstatt übersandt hat. Irgendwie scheint die Versicherung nicht voran zu kommen, und mir die Kontaktdaten der Versicherung geben wollte man auch nicht.

Abgesehen davon, dass mir das zeitlich schon recht unzumutbar erscheint, ist mein Hauptproblem, dass die Werkstatt, die wahrscheinlich den Schaden verursacht hat, schon jetzt darauf pocht, sie habe das Nachbesserungsrecht für den Fall, dass tatsächlich sie den Schaden verursacht hat. Meine Frage ist: Gilt das auch, wenn die Werkstatt den eigentlichen Auftrag korrekt ausgeführt, aber dabei etwas anderes beschädigt hat? Der Zahnriemen wurde ja scheinbar korrekt gewechselt damals.
Was ich auch nicht verstehe ist, wo das Problem wäre, die Reparatur in der Werkstatt durchführen zu lassen, wo mein Auto jetzt steht, wenn es doch ohnehin die Versicherung bezahlen würde. Mir kommt das alles sehr dubios vor.

Ich wäre unglaublich dankbar, wenn mir jemand, der sich mit der Thematik auskennt, eine verlässliche Antwort geben könnte.
Vielen Dank im Voraus!
Rina

Beste Antwort im Thema

ich verstehe nicht ganz, wie ein krummes Ventil, das angeblich Monate vorher durch einen Zahnriemenwechsel verursacht wurde, so lange unentdeckt bleiben bzw. ohne Beeinträchtigung für den Motorlauf sein kann. Sowas merkt man direkt beim ersten Start nach dem ZR-Wechsel.
Irgendwas ist hier imho rein technisch verkehrt...

Natürlich hat die erste Werkstatt, die den Fehler angeblich verursacht haben soll, ein Nachbesserungsrecht, wenn der Schaden nachweislich auch von ihr verursacht wurde.

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ich verstehe nicht ganz, wie ein krummes Ventil, das angeblich Monate vorher durch einen Zahnriemenwechsel verursacht wurde, so lange unentdeckt bleiben bzw. ohne Beeinträchtigung für den Motorlauf sein kann. Sowas merkt man direkt beim ersten Start nach dem ZR-Wechsel.
Irgendwas ist hier imho rein technisch verkehrt...

Natürlich hat die erste Werkstatt, die den Fehler angeblich verursacht haben soll, ein Nachbesserungsrecht, wenn der Schaden nachweislich auch von ihr verursacht wurde.

Sehe ich auch so.... das Problem ist ja anscheinend erst vor 3 Wochen aufgetaucht.

Einen falsch montierten Zahnriemen hätte man sofort bemerkt und außerdem geht davon die Nockenwelle nicht defekt.

Eine eingelaufene Nockenwelle passiert in der Regel bei mangelhafter Schmierung: zu wenig Öl, falsches Öl, altes Öl etc.....es könnte hier auch ein Materialfehler sein. Wenn es nur an einer Stelle eingelaufen ist, dann könnte auch der Kipphebel oder Stößel etc. defekt sein.

Das alles IMO 😉

Zitat:

@rina1718 schrieb am 21. Februar 2018 um 21:34:57 Uhr:


...
Letztendlich ist in einer anderen Werkstatt festgestellt worden, dass die Nockenwelle einabgelaufen ist 😉
...

Wer sagt denn, was von der Versicherung gedeckt ist? Wenn der Schaden durch eine fremde Werkstatt durchgeführt wird, müsste die Versicherung ja den Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer ersetzen, denn die fremde Werkstatt wird ja nicht auf einen Cent verzichten wollen und können, nur weil es ein Versicherungsfall ist. Beim eigenen Versicherungsnehmer könnte das anders sein. Vielleicht deckt sie nur die (Netto-)Materialkosten oder nur eine Fallpauschale oder nur einen prozentualen Anteil oder oder...

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Zitat:

@NOMON schrieb am 22. Februar 2018 um 00:30:15 Uhr:


Wer sagt denn, was von der Versicherung gedeckt ist? Wenn der Schaden durch eine fremde Werkstatt durchgeführt wird, müsste die Versicherung ja den Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer ersetzen, denn die fremde Werkstatt wird ja nicht auf einen Cent verzichten wollen und können, nur weil es ein Versicherungsfall ist. Beim eigenen Versicherungsnehmer könnte das anders sein. Vielleicht deckt sie nur die (Netto-)Materialkosten oder nur eine Fallpauschale oder nur einen prozentualen Anteil oder oder...

Dieses Posting verstehe ich gerade gar nicht.

Die Frage ist etwas für einen Anwalt.
Normalerweise hat die Werkstatt ein Recht auf Nachbesserung, es gibt aber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gerade dann, wenn der Schaden durch deie Betriebshaftpflicht gedeckt sein soll.
Aber soviel ich weiß, ist das nicht Bestandteil einer Betriebshaftpflicht...

Ein paar Tage kann eine Versicherung schon brauchen, erst Recht dann wenn die Werkstatt nicht sofort gehandelt hat.

Zum Schaden.
Falls die Werkstatt sich um einen Zahn vertan haben sollte, haben sie es beim Start bemerkt und wahrscheinlich korrigiert. KW unsaft mit dem Schlüssel durchgedreht kann ebenfalls schon ein Ventil himmeln.

Berichte mal auf jeden Fall wie das noch weiter geht.

Viele Grüße
markus

Wenn das Ventil nach einem verbockten Zahnriemenwechsel gehimmelt wurde, dann läuft der aber nicht erst in den letzten 3 Wochen scheisse, sondern direkt.

@cementario2: Ich habe versucht, auf die gestellte Frage zu antworten (vgl. Überschrift und: "Was ich auch nicht verstehe ist, wo das Problem wäre, die Reparatur in der Werkstatt durchführen zu lassen, wo mein Auto jetzt steht, wenn es doch ohnehin die Versicherung bezahlen würde."😉
Damit wollte ich sagen: Nur weil eine Versicherung besteht, ist noch lange nicht egal, wo das Auto repariert wird. Das war ja die Kernfrage. Ich stimme zu, dass die Werkstatt selbst das recht zur Nachbesserung hat. Eine bestehende Versicherung könnte zusätzlich einen Grund dafür geben.

Vielen Dank für die vielen Antworten!
Da ich selbst nicht allzu viel von der Materie verstehe, kann ich zu dem Schaden an sich - und dessen mutmaßlicher Verursachung - nur das sagen, was ich von der Werkstatt höre. Letztendlich kann wohl nur ein Gutachter zweifelsfrei beurteilen, wie es dazu gekommen ist.
Auf jeden Fall weiß ich jetzt schon mal mehr, vor allem was das Recht auf Nachbesserung angeht. Es ist halt einfach ne blöde Situation gerade, weil die Werkstatt, in der mein Auto jetzt steht, es natürlich auch nicht witzig findet, dass das sich Tag um Tag hinzieht...
Werde auf jeden Fall weiter berichten!

Zitat:

@rina1718 schrieb am 22. Februar 2018 um 08:20:39 Uhr:


Auf jeden Fall weiß ich jetzt schon mal mehr, vor allem was das Recht auf Nachbesserung angeht.

Mehr ja, ob das richtig ist siehst du wenn das Licht angeht ... 😁

Ja, die Werkstatt hat ein Recht auf Nachbesserung - aber nur auf die Arbeiten die bestandteil des Werkvertrages waren. Verursacht sie weitere Schäden ist dieser Teil ein normaler Haftpflichtschaden, hierfür besteht kein Nachbesserungsrecht.

Grundlegend ist hier aber erstmal der Nachweis erforderlich dass überhaupt ein Haftpflichtschaden vorliegt, sprich die erste Werkstatt einen Fehler gemacht hat der den Schaden verursacht hat. Theoretisch dürftest du selber einen Gutachter beauftragen - nur mit dem Risiko wenn der feststellt dass der Schaden nicht nachweislich von der ersten Werkstatt beauftragt wurde zahlst du das Gutachten selber. Von daher würde ich hier schon den von der Betriebshaftpflicht der Werkstatt beauftragten Gutachter nutzen um dein Kostenrisiko zu minimieren.

Für einen Haftpflichtschaden ist es unerheblich ob die Werkstatt die Schadenbeseitigung selber macht, selber zahlt oder deren Betriebshaftpflicht zahlt. Wer einen Schaden verursacht ist verpflichtet den Zustand wiederherzustellen als wenn das Schadenereignis nicht stattgefunden hätte - ggf. monetär.

Zitat:

@cementario2 schrieb am 22. Februar 2018 um 02:02:40 Uhr:


Die Frage ist etwas für einen Anwalt.
...

Man kann auch versuchen das über eine Schiedsstelle zu klären.

Hallo Rina,

ich sehe es als schwierig an, dass die Versicherung den Schaden anerkennt, ganz einfach mit dem Argument, dass auch die zweite Werkstatt bei der Reparatur den Schaden (krummes Ventil) verursacht haben kann. Zum Wechsel der Nockenwelle muss auch der Zahnriemen neu aufgesetzt werden. Also kann auch dieser Werkstatt der Fehler unterlaufen sein, den der ersten Werkstatt vorgeworfen wird.

Nur wenn die zweite Werkstatt keinen Reparaturauftrag hatte und nur den Motor untersucht hat, lässt sich eventuell plausibel begründen, wieso die zweite Werkstatt nicht für den Schaden verantwortlich sein kann.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Moers75 schrieb am 22. Februar 2018 um 10:28:24 Uhr:



Zitat:

@rina1718 schrieb am 22. Februar 2018 um 08:20:39 Uhr:


Auf jeden Fall weiß ich jetzt schon mal mehr, vor allem was das Recht auf Nachbesserung angeht.

Ja, die Werkstatt hat ein Recht auf Nachbesserung - aber nur auf die Arbeiten die bestandteil des Werkvertrages waren. Verursacht sie weitere Schäden ist dieser Teil ein normaler Haftpflichtschaden, hierfür besteht kein Nachbesserungsrecht.

Genau darauf hatte ich gehofft! So erscheint es mir auch logisch. Aber da mehrere jetzt etwas anderes gemeint haben, dachte ich, das sei vielleicht doch komplett falsch gedacht gewesen.
Zunächst muss jetzt ja erstmal ein Gutachten her, für das eigentlich die Versicherung der Werkstatt, die mutmaßlich den Schaden verursacht hat, zuständig ist. Aber von der Seite tut sich seit Tagen nichts. Ich habe die Hoffnung, dass, wenn ein Gutachter sich die Sache angesehen hat, man vielleicht mit allen Beteiligten gemeinsam eine vernünftige Lösung finden kann.
Ansonsten wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als selbst einen Gutachter zu beauftragen und zu hoffen, dass er den Verdacht bestätigt...
Die Schiedsstelle werde ich mal ansprechen, wenn es heute schon wieder keine Neuigkeiten gibt. Danke für den Hinweis!

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 22. Februar 2018 um 10:49:53 Uhr:



Nur wenn die zweite Werkstatt keinen Reparaturauftrag hatte und nur den Motor untersucht hat, lässt sich eventuell plausibel begründen, wieso die zweite Werkstatt nicht für den Schaden verantwortlich sein kann.

Zum Glück ist das tatsächlich der Fall. Bisher ging es in der zweiten Werkstatt nur um die Diagnose. Und dabei ist dann aufgefallen, dass nicht nur die Nockenwelle, sondern noch mehr kaputt ist.

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