Rätselhafte Anhängerbeleuchtung

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Bei der Lichtkontrolle meines Anhängers fiel auf, dass beide Rückfahrscheinwerfer nicht gehen. Also habe ich die Lampen aufgeschraubt und siehe da: Die entsprechenden Innereien fehlen vollständig auf beiden Seiten! Siehe Bilder.

Es handelt sich um einen 8 Jahre alten Anhänger mit abnehmbarer Lichtleiste in serienmäßigem Zustand, den ich neu gekauft habe und der schon 3 mal ohne Mängel bei der HU war. Länge: Knapp 8 Meter. Die Lichtleiste ist auch nur mit einem 7-poligen Stecker angeschlossen, also keine Leitung für Rückfahrlicht vorhanden. Der namhafte Hersteller des Anhängers ist eigentlich völlig unverdächtig, unzulässige Fahrzeuge zu verkaufen und daher frage ich mich nun, warum das so zulässig ist.

1. Obwohl der Anhänger länger als 6 Meter ist, hat er keinen Rückfahrscheinwerfer.

2. Obwohl Leuchten mit Rückfahrlichtsegmenten installiert sind, sind sie nicht funktionsfähig.

Bin etwas erstaunt. (Und habe jetzt auch keine Erklärung dafür, warum mir das erst nach 8 Jahren aufgefallen ist. 🙄)

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Servus,
auch bei Bootstrailern geht es im Einkauf um jeden Cent. Es käme auch noch das Glühmittel\ Glühbirne dazu. Auch der 7pol. Stecker und Kabelbaum ist günstiger in der Beschaffung.

Gesetzlich nicht erforderlich, ist ja auch beim 7pol. Stecker nicht möglich. Deswegen bisher auch bei HU keine Probleme.

Ähnliches gibt es auch beim PKW, dass manchmal zwei NSL verbaut sind, aber beim Rechtsverkehr nur die Linke bestückt und verkabelt ist.

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Was hat denn die Länge damit zu tun? Lt §52a STVZO sind RFS bei Anhängern nicht Pflicht. Ist bei 7-pol Beschaltung auch gar nicht möglich.

Aber anscheinend sind die Hersteller wohl um 2010 unisono dazu übergegangen, 13-pol zu verbauen, sodass RFS kein Problem mehr wären.

Servus,
auch bei Bootstrailern geht es im Einkauf um jeden Cent. Es käme auch noch das Glühmittel\ Glühbirne dazu. Auch der 7pol. Stecker und Kabelbaum ist günstiger in der Beschaffung.

Gesetzlich nicht erforderlich, ist ja auch beim 7pol. Stecker nicht möglich. Deswegen bisher auch bei HU keine Probleme.

Ähnliches gibt es auch beim PKW, dass manchmal zwei NSL verbaut sind, aber beim Rechtsverkehr nur die Linke bestückt und verkabelt ist.

Das mit den 6 Metern habe ich irgendwo gelesen. Der Anhänger selbst hat eine 13-polige Verbindung zum Fahrzeug. Nur vom Fahrgestell zur Lichtleiste führt eine 7-polige.

Zitat:

@1.4571 schrieb am 23. Juni 2019 um 14:02:18 Uhr:


geht es im Einkauf um jeden Cent

Will ich nicht anzweifeln, aber warum montiert man dann so eine Leuchteneinheit mit RFS-Segmenten?

Und warum ist das zulässig? Ich dachte immer, was angebaut ist muss auch funktionieren.

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Ist doch nicht da. Nur eine Kunststoffabdeckung ... . Weil ja auch keine Fassung ...

Was angebaut ist, ... - war früher so. Wenn du heute aus den NS die Glühmittel raus tust, ist auch gut bei der HU.

VG

... und freue mich über jeden „Daumen“ ....

Was hat der Anhänger denn für eine zulässige Gesamtmasse?

Davon ist die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Rückfahrscheinwerfer abhängig.

Die 6 Meter Länge sind nur für die seitliche Kenntlichmachung relevant.

Wo steht das denn? Ich habe vorhin selber gesucht, weil ich nicht sicher war, habe aber nichts in der Richtung gefunden, außer dass es wohl bei LKW-Anhängern Pflicht ist.

Hab's wiedergefunden, war sogar hier:

https://www.motor-talk.de/.../...eckfahrscheinwerfer-t6228685.html?...

Irgendwo im weiteren Verlauf hatte jemand ein entsprechendes PDF verlinkt.

Der Anhänger geht bis 1,8t.

Na toll. Habs jetzt gelesen. Und was gilt jetzt? Diese EG-Schwarte oder §52a?
Durch den Mist steigt doch keiner mehr durch.

Das ist nicht so ganz einfach, mit dem nationalen- EG- und UN-Recht.

Die StVZO legt erstmal in §49a Absatz 1 u.a. folgendes fest:

Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.

Damit muss also auch nach StVZO ein (nicht landwirtschaftlicher) Anhänger die Lichttechnik nach ECE-R48 haben. Gleiches gilt auch, wenn der Anhänger eine Betriebserlaubnis auf Grundlage von EG-Recht hat, denn auch die EG-Rahmenvorschriften verweisen auf die ECE-R48.

Diese regelt heute folgendes:
6.4. Rückfahrscheinwerfer (Regelung Nr. 23)
6.4.1. Anbringung
Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen und bei Anhängern der Klassen O2, O3 und O4. Zulässig bei Anhängern der Klasse O1.

Da ein 1,8t-Anhänger zur Klasse O2 gehört, müsste er Rückfahrscheinwerfer haben (und zwar mindestens zwei, wenn er länger als 6 Meter ist).

Der springende Punkt ist jetzt allerdings §72 (1) StVZO:
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

So wie weiterhin:
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
(...)
6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Absatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.

Da wird es dann schon langsam unübersichtlich:

Der Satz 4 von §49a StVZO lautete vor 2013 nämlich Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. Damit gelten für einen 8 Jahre alten Anhänter mit "nationaler Lichtanlage" lediglich die Sichtwinkel der EG-Richtlinie, aber (auch) die Ausrüstungsvorschriften der StVZO. Es ist also kein Rückfahrscheinwerfer erforderlich.

Mein Fazit wäre an dieser Stelle:
Vermutlich ist der Anhänger ohne Rückfahrscheinwerfer vorschriftsmäßig.

Um zu klären, ob er so auch eine etwaige EG-Typgenehmigung hätte bekommen dürfen müsste man herausfinden, wann Rückfahrscheinwerfer für O2-Anhänger Pflicht wurden. Das ist aber noch ein Stück komplizierter und das werde ich von hier aus nicht schaffen 😉

Spielt aber auch ohnehin keine Rolle mehr, weil der Anhänger ja immer auch eine StVZO-Beleuchtung haben darf.

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. Juni 2019 um 20:48:48 Uhr:


Da wird es dann schon langsam unübersichtlich:

Ja nee, is klar. 😁

Danke für die Mühe.

Macht doch nicht so ein " Gewese " um den ganzen Paragraphen Furz! Aus meiner Sicht würde ich den ganzen Kram umrüsten auf vernünftige Beleuchtungseinrichtung. Für die Billiglampen vom Hersteller gibt's garantiert auch keine Ersatzteile, ist mal was beschädigt, muss man sowieso umrüsten.
Mach einfach 5 Flammige Rückleuchten aus dem LKW Bereich dran, verbinde die jeweils mit einem 7 Ader Kabel zu einem 13- Poligen Stecker, mach ne 13- Polige Steckdose dran und gut ist!!
Vorteil, die Scheiben kann man als Einzelteil nachkaufen, ist billiger ggÜ einer Komplettleuchte!! Weiterhin übertrifft man auch die geltenden Vorschriften, was ja nicht Verboten ist und gleichzeitig hat man auch eine bessere Ausleuchtung nach hinten mit Nebelschluß- und Rückfahrscheinwerfer!
Allerdings ist hier noch aus eigener Erfahrung zu empfehlen, die 7. Kabelader, welche man ja eigendlich nicht benötigt, als zusätzliches Masse Kabel zu nehmen, damit bei voller Belastung dann nicht alles ungleichmäßig mit Blinkt, denn nur ein Massekabel ist meistens vom Querschnitt zu wenig.
mache ich schon seit gut 25 Jahren so, und die Glasscheiben der Lampen gibt es immer noch!! ( Fa Hella )

Meine sind doch von Hella und die Ersatzscheibe gibt es auch einzeln. Brauche ich aber nicht. Es gibt sogar eine Version dieser Leuchteneinheit mit Rückfahrscheinwerfer. Die müsste ich dann komplett kaufen, denn die Innereien dazu gibt es nicht einzeln. Und Kabel und anderen Stecker und Buchse an der Lichtleiste und abgesetztes Anhängerdreieck dann auch noch. Ich bleibe daher erst einmal bei diesen solange ich keine Schwierigkeiten bei der HU bekomme. Dank der Ausführungen von @hk_do habe ich aber jetzt etwas mehr Grundlage, um dann ggf. argumentieren zu können.

Zur Vervollständigung: Vor einer Woche war ich bei der HU und es wurde nichts bemängelt. Trotz der sichtbaren Kammern für die Rückfahrscheinwerfer wurde beim Durchschalten der Beleuchtung nicht einmal nach dem Rückwärtsgang gefragt.

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