Rad-Reifen-Kombination für falsches Modell - beibehalten?
Liebe Freunde,
auf meinem BMW e39 520i (Bj 10/1999) stehen derzeit 15 Zoll Alufelgen mit Sommerreifen 205/60 R15. Diese Räder waren bereits beim Kauf drauf. Gemäß Betriebsanleitung gehört diese Reifengröße auf einen 528i, nicht auf einen 520i. Der 520i hat 205/65 R15.
Nun möchte ich die Sommerreifen von den Felgen runterhaben und stattdessen Ganzjahresreifen draufziehen. Die Felgen sollen aus Kostengründen nach Möglichkeit bleiben. Frage ist nun, ob ich die "falsche" Größe, also 205/60 R15, bestelle oder ob diese Felgen auch die korrekte Größe annehmen, also 205/65 R15. An der Breite ändert sich ja nichts. Das 65 oder 60 beschreibt ja die Reifen"dicke" ab Felge bis Rand in % zum Querschnitt. Theoretisch müssten ja die aktuellen Felgen auch die Reifen mit 65 nehmen, richtig?
Bin für jede Hilfe dankbar.
38 Antworten
Zitat:
@Martyn136 schrieb am 11. Dezember 2021 um 22:55:31 Uhr:
Diese Angaben waren aber niemals vollständig, sondern es waren nur die zwei kleinsten erlaubten Grössen angegeben. Aber meist waren schon damals vier, fünf verschiedene Grössen erlaubt.
Das ist falsch, in den Spalten 20 bis 23 waren deshalb nur zwei Größen eingetragen weil dort nicht mehr reinpassten.
Der Rest der freigegebenen Rad-Reifengrößen war in Spalte 22 vermerkt. Und zwar alle für dieses Fahrzeug.
Es war auch nicht für die ganze Baureihe gültig, sondern nur für dien Typ.
So konnte es sein, daß für einen z.B. BMW 520 die weitern Größen mit x und y eingetragen waren, für den 528 aber x, y und zusätzlich z.
So wie es heute im CoC eingetragen ist, es gilt nicht für alle, sondern nur für dieses Fahrzeug.
Habe gerade einen alten Brief von mir gefunden, sehr deutlich zu sehen.
Und so war es auch in meinen ganzen anderen Briefen eingetragen, so wußte man sofort was an originalen Felgen zulässig war.
Zweifelsfrei war das so!
Mir ist auch völlig schleierhaft, weshalb hier Personen, die um Hilfestellung bitten, penetrant mit Aussagen geantwortet wird, die nachweislich falsch sind.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 12. Dezember 2021 um 12:16:11 Uhr:
Bevor Du jetzt Reifen bestellst, solltest Du noch absichern, dass die montierte Felge die richtige Ausführung ist.Im schlimmsten Fall wurden mal Räder von einem 3er BMW (Vermutung) angesetzt.
In keinem Fall ist die Reifengröße 205/60 R15 zulässig und es besteht auch (wie oben fälschlich beschrieben) keine Möglichkeit diese nachträglich zu legalisieren.
Zitat:
, penetrant mit Aussagen geantwortet wird, die nachweislich falsch sind
Hast Du zu deiner „starken“ Aussage auch eine „starke“ Begründung?
Ich lerne ja gerne mal dazu….
Und „penetrant“ ist hier bisher auch niemand, sondern hier werden unterschiedliche Ansichten, auf eine Anfrage hin, ausgetauscht. Sowas ist das „Wesen“ eines Forums….
wenn dabei nicht alle Antworten Deiner Ansicht entsprechen, ist das nicht als „penetrant“ zu bezeichnen.
Grundsätzlich dürfte ja mit einer „Einzelabnahme“ eines TÜV Prüfingenieurs so ziemlich alles zu legalisieren sein, wenn keine technischen oder gesetzlichen Gründe dagegen sprechen.
Und ich sehe hier bei einem 2cm geringerem Durchmesser des Gummis auf den korrekten, Felgen und Einhaltung der Toleranz des Abrollumfangs, eher wenig Gründe warum ein Prüfingenieur da nicht sein Ok geben sollte um diese Reifengröße in die Papiere einzutragen.
Ähnliche Themen
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 12. Dezember 2021 um 15:46:33 Uhr:
Und ich sehe hier bei einem 2cm geringerem Durchmesser des Gummis auf den korrekten, Felgen und Einhaltung der Toleranz des Abrollumfangs, eher wenig Gründe warum ein Prüfingenieur da nicht sein Ok geben sollte um diese Reifengröße in die Papiere einzutragen.
Doch könnte es,
wenn die kleinste eingetragene Größe einen Querschnitt von 205/65 hat du aber nun 205/60 anbauen und eingetragen haben möchtest, kann es passieren daß der Prüfer einen Impact Test fordert.
Um diesen Test durchzuführen, ogel ob er bestanden wird oder nicht, dafür könntest du dir wahrscheinlich Felgen aus Gold geschmiedet mit High Tech Reifen aufziehen lassen.
Unabhängig „vom Wesen“ eines Forums und den Ansichten einzelner Kollegen hier, helfen dem TE einzig Informationen die auf technischen Fakten und gesetzlichen Bestimmungen beruhen.
Dem Kollegen gegenüber ist es unfair, ihn durch Beiträge mit falschen Inhalten zu benachteiligen.
Das Totschlagargument „Einzelabnahme“ macht den Sachverhalt nicht besser.
Zitat:
kann es passieren daß der Prüfer einen Impact Test fordert
Klar es „kann“ alles mögliche bei einer Prüfung abgefordert werden.
Allerdings halte ich das abfordern eines „Impact Test“. also eines „Bruchtest“ der Rad/Reifenkombination für genau diese Situation eher unwahrscheinlich. Wir reden hier über eine 1cm geringere Flankenhöhe des Gummis. Von 65% auf 60%….nicht auf 50/40/30%, dann sieht’s selbstverständlich anders aus. Sollte der Test dann tatsächlich gefordert werden, ist natürlich alles folgende sofort unwirtschaftlich, darüber brauchen wir nicht diskutieren.
Wenn ich einen 60er Querschnitt würde fahren mögen, würde ich’s wenigstens mit einer TÜV Abnahme probieren. Ich bleibe dabei im Gegensatz zu deiner Meinung, „es wäre nicht unmöglich“ das zu legalisieren.
Aber sei es drum, alles irrelevant….der TE hat uns hier sicher richtig verstanden und sich ja schon für die einfache und sichere Variante entschieden. Von daher hast Du Ihn ja richtig beraten.
Zum Rest noch folgendes
Zitat:
Unabhängig „vom Wesen“ eines Forums und den Ansichten einzelner Kollegen hier, helfen dem TE einzig Informationen die auf technischen Fakten und gesetzlichen Bestimmungen beruhen.
Ich sehe keine Verletzung von Fakten oder Gesetzen in meinem Hinweis zur Möglichkeit einer TÜV Abnahme. Fakt ist…diese Möglichkeit steht immer offen.
Zitat:
Dem Kollegen gegenüber ist es unfair, ihn durch Beiträge mit falschen Inhalten zu benachteiligen.
Wo siehst Du wirklich „falsche“ Inhalte in meinem Beitrag? Und bitte…. der Vorwurf der Benachteiligung oder gar „Unfairness“ entbehrt ja wohl jeder Grundlage.
Zitat:
Das Totschlagargument „Einzelabnahme“ macht den Sachverhalt nicht besser.
Ich sehe das nicht als „Totschlagargument“, sondern als extra für solche und andere Grenzfälle durch den Gesetzgeber eingerichtete Möglichkeit, individuelle Änderungen auf die sichere Art zu legalisieren.
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 12. Dezember 2021 um 17:30:37 Uhr:
Zitat:
kann es passieren daß der Prüfer einen Impact Test fordert
Klar es „kann“ alles mögliche bei einer Prüfung abgefordert werden.
Allerdings halte ich das abfordern eines „Impact Test“. also eines „Bruchtest“ der Rad/Reifenkombination für genau diese Situation eher unwahrscheinlich.
Für die Einzelabnahme so eine Änderung gilt das VdTÜV-Merkblatt 751. Dort beschäftigt sich der Anhang I mit der Begutachtung von Rad-/Reifenkombinationen mit geänderten Funktionsmaßen. Dort wird im Punkt I.5.1.3 u.A. gefordert: "Überprüfung ob die Radfestigkeit, (Biegeumlaufprüfung, Impactprüfung (nicht Stahlscheiben-rad), und Abrollprüfung) sowie und die Reifentragfähigkeit den Mindestanforderungen der Achslasten der Fahrzeuge entspricht,", die Impactprüfung muss also für die Kombination aus dem konkreten Rad mit der konkreten Reifendimension für die vorliegende Achslast nachgewiesen sein. Dabei muss der Nachweis der Festigkeit entweder nach der EN-ECE-Regelung 124 oder (was bisher wohl noch der Regelfall ist) nach der Räderrichtlinie zu §30 StVZO erfolgen (s.a. Nr. I.5.1.1). Besagte Räderrichtlinie fordert im Punkt 4.6.4 für den Impacttest "bei mehreren wahlweisen Bereifungen, die mit der kleinsten Nennbreite bzw bei gleicher Nennbreite die mit dem kleinsten Abrollumfang"
Wenn man nun bei gleichbleibender Reifenbreite einen geringeren Querschnitt fahren will verringert sich der Abrollumfang und es wäre eben der Impacttest nachzuweisen. Auch wenn man "nur von 65 auf 60" gehen will. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass die selbe Felge auf dem selben Fahrzeug mit einem schmaleren Reifen (unabhängig vom Querschnitt) bereits genehmigt ist oder dadurch, dass sie auf einem anderen Fahrzeug mit nicht geringerer Radlast und einem "passenden" Reifen genehmigt ist. (Oder natürlich indem man den Tests durchführt, was aber wie schon geschrieben unwirtschaftlich ist)
Stellenweise gab es bei den verschiedenen Prüforganisationen in der Vergangenheit unterschiedliche Auslegungen bei der Forderung nach dem Impacttest, aber ich hoffe dass das inzwischen einheitlich gehandhabt wird.
„Touché“ …..ich gebe mich sachlich geschlagen und verneige mich vor den aufgeführten Detailkenntnissen.
Zitat:
@hk_do schrieb am 12. Dez. 2021 um 18:55:46 Uhr:
es wäre eben der Impacttest nachzuweisen. Auch wenn man "nur von 65 auf 60" gehen will
Gelebte Praxis ist einem solchen Fall, daß es ohne mit der Wimper zu zucken eingetragen wird. Ende.
Jetzt fehlt ja nur noch die Antwort darauf, ob sich das Abgasverhalten, durch einen kleineren Abrollumfang, nicht unzulässig ändert.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 12. Dez. 2021 um 21:25:05 Uhr:
Jetzt fehlt ja nur noch die Antwort darauf, ob sich das Abgasverhalten, durch einen kleineren Abrollumfang, nicht unzulässig ändert.
Das beginnt bei Abweichungen über 7 Prozent, solange man noch nicht über Tacho Abweichung nachdenken muß, braucht man daran nicht denken.
Hier in diesem Fall (3 Prozent) also auch nicht.
Zitat:
@nogel schrieb am 12. Dezember 2021 um 21:17:05 Uhr:
Gelebte Praxis ist einem solchen Fall, daß es ohne mit der Wimper zu zucken eingetragen wird. Ende.
Das ist so pauschal schlichtweg falsch.
Hier hatte schon vor dem Fall des §21-Monopols der aaS der TP danach gefragt. Immerhin ist der Impacttest seit irgendwann Mitte der 1990er Jahre vorgeschrieben.
Aber mir ist ja auch bekannt, dass die eine oder andere TP ihre Mitarbeiter noch nichtmals über den Fall des §21-Monopols unterrichtet hatte 😁
Jedenfalls ein schönes Beispiel dafür, dass der Fall des Monopols nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Qualität führt.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 12. Dezember 2021 um 12:16:11 Uhr:
In keinem Fall ist die Reifengröße 205/60 R15 zulässig und es besteht auch (wie oben fälschlich beschrieben) keine Möglichkeit diese nachträglich zu legalisieren.
Kann man nicht so sagen.
Wenn es keine orginale BMW Felge ist sondern eine Drittanbieterfelge ist, dann könnte es sein das sowohl 205/65R15 als auch 205/60R15 zulässig sind, oder das auch nur 205/60R15 zulässig sind.
Eigentlich müsste man jetzt erstmal die Felge genau identifizieren, und ggf. versuchen die ABE aufzutreiben, wenn es eine Drittanbieterfelge ist.
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 12. Dezember 2021 um 15:46:33 Uhr:
Und ich sehe hier bei einem 2cm geringerem Durchmesser des Gummis auf den korrekten, Felgen und Einhaltung der Toleranz des Abrollumfangs, eher wenig Gründe warum ein Prüfingenieur da nicht sein Ok geben sollte um diese Reifengröße in die Papiere einzutragen.
Sehe ich auch so!
Problematisch wäre eher eine grössere Flankenhöhe. Denn dann könnte der Reifen eventuell irgendwo im Radhaus anecken. Und durch den grösseren Abrollumfang könnte der Tacho eine zu niedrige Geschwindigkeit anzeigen.
Aber bei einer niedrigen Flankenhöhe kann eh nichts passieren. Dann zeigt der Tache nur eine etwas höhere Geschwindigkeit an und die Freigängigkeit ist noch grösser. Solange Traglast- und Geschwindigkeitsindex passen ist es kein Problem.
Ich würde jetzt so vorgehen:
Wenn BMW Orginalfelge: Entweder auf 205/65R15 wechseln oder die 205/60R15 eintragen lassen.
Wenn Drittanbieterfelge: Schauen ob man die Felge idenifizieren und die ABE auftreiben kann. Dann sich an der ABE orientieren. Wenn nicht würde ich davon ausgehen das die 205/60R15 passt.
Prinzipielll müsste eh die ABE im Auto mitgeführt werden. Praktisch intressiert es bei normalen Reifengrössen aber niemanden.