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Privatfahrten mit LKW´s über 7,5t und Fahrerkarte noch möglich?

Themenstarteram 31. August 2007 um 21:11

Eigentlich steht ja schon alles in der Überschrift. Darf man denn noch Privatfahrten mit LKW´s über 7,5t machen wenn er mit Fahrerkarte ausgerüstet ist.

Bei den Scheiben haben wir dann immer Privat mit drauf geschrieben. Hat auch nie de Rennleitung was gesagt...

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32 Antworten

Rein rechtlich benötigst Du die Karte nicht, da es sich um eine private Fahrt unter 7,5t zGG handelt. Da aber scheinbar ein digitales Kontrollgerät verbaut ist, dieses besser auf "Out of scope" stellen. So weiß man beim Auslesen des Massenspeichers beim Archivieren und im Falle einer Kontrolle, dass eine Fahrt stattgefunden hat, die nicht aufzeichnungspflichtig war. So gibt es keine Lücken in der Dokumentation.

Wunderbar, schönen Danke für die Antwort

Da frag ich mich wieso in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) steht

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, …

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer

öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder

Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger

oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß

den nachstehenden Definitionen:

„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit

Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger,

Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu

bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden

Fahrzeugen;

Was wohl richtig ist, ist das bis 7,5 t mit leerer Ladefläche ich mit "OUT" nach Hause fahren darf. Darüber (> 7,5t) gibt es keine Ausnahme.

Was die Fahrten von und zum Arbeitsplatz anbelangt als Beifahrer bei einem Kollegen da hat der EuGH schon was zu gesagt Klick

Der eigentliche Grund ist zwar ein anderer aber die Begründung trifft zu.

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