PKW ohne HU an Händler verkaufen Was beachten?
Hallo,
möchte meinen 20 Jahre alten PKW an einen Händler in meiner Nähe verkaufen.
Ist mein erster PKW verkauf.
Dazu folgendes:
- HU seit April 2017 abgelaufen
- defekte Achsmanschette vorne links, vordere Bremsschläuche, Hinterachsbuchsen defekt, Achslenkergummierung eingerissen, Fensterheber rechts defekt
- PKW ist noch angemeldet
Ich gehe mal davon aus das die Mängel mitgeteilt werden müssen (in den Kaufvertrag?)
Der Händler sicherte mir telefonisch zu das er auch die Abmeldung übernehmen würde.(auch in den Kaufvertrag)
Wie genau sollte der Haftungsausschluss formuliert sein?
Was sollte noch beachtet werden damit man nicht regresspflichtig wird?
Danke
Beste Antwort im Thema
Besorg Dir einen Musterkaufvertrag im Netz (ADAC, Mobile24, AutoScout24 o. ä.). Da sind Formulare drin, mit denen Du das Auto problemlos angemeldet verkaufen kannst (wenn die ausgefüllt und weggeschickt werden).
Die letzten 10 Autos habe ich alle angemeldet verkauft und nie Probleme gehabt. Die Zahl der potentiellen Käufer reduziert sich erheblich, wenn Du das Auto nur abgemeldet übergeben willst. Probier es aus - schlag es Deinem Käufer vor...
Ach ja - heute hat jeder ein Handy. Das die Personalausweise der beteiligten Parteien gegenseitig fotografiert werden sollte selbstverständlich sein.
Zitat aus RP online, Überschrift: Warum man Autos nicht angemeldet verkauft:
Zitat:
Diese sogenannte Veräußerungsanzeige muss eine Empfangsbestätigung des Käufers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung, Name und Ausweis des Käufers, gegebenenfalls die Personalausweisnummer des Vertragspartners und eine schriftliche Bestätigung, dass auch die Kfz-Kennzeichen übergeben wurden, enthalten. Mit dieser Veräußerungsanzeige endet zumindest die Steuerpflicht des Verkäufers.
Zudem geht der Versicherungsvertrag laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) mit dieser Veräußerungsanzeige auf den Käufer über.
In einem zweiten Schritt muss deshalb auch bei der Versicherung der Verkauf des Wagen angezeigt werden – bei einem Unfall mit Drittschaden haftet die Versicherung dann weiterhin, die Schadensfreiheitsklasse des Vorbesitzers wird jedoch nicht mehr berührt, Ordnungswidrigkeiten gehen außerdem zu Lasten des Neubesitzers.
Hier der Link zum selber lesen:
http://www.rp-online.de/.../...nicht-angemeldet-verkauft-aid-1.3074152
Wen man es richtig macht, ist es kein Risiko - mit Handschlag an Kumpel Jupp verkauft kann bös ins Auge gehen...
25 Antworten
Es gilt FZV 10 Abs. 4. Die allgemein aberkannte Auslegung besagt: Keine vielstündige Vergnügungstour (wie nachzuweisen?), aber nach Hause, zum Händler/Käufer oder Verschrotter (natürlich muss der gesetzl. Versicherungsschutz bestehen).
Mit der Überführung wenn es nicht 100te KM sind sehe ich auch kein Problem.
Händler hat auch bestimmt rote Nr. oder man stellt den Wagen vorher ab und meldet dann ab.
Wenn der Händler sich mit seinem Namen und z. B. Zusatz Autohandel oder KFZ Peter oder wie auch immer ausweißt.
Oder im Vertrag selber den K bezeichnen, es muss nur deutlich werden das er nicht als Privatmann und als Fachmann des KFZ Gewerbes kauft.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 15. Dezember 2017 um 08:22:24 Uhr:
Am Tag der Abmeldung ist das Auto doch noch bis 0:00 Uhr zugelassen und versichert, damit sollte man auch zum Händler fahren dürfen?
Mit Sicherheit nicht!!!!!!!!!!!!
Nach Entsiegeln der Kennzeichen, Eintagung der Außerbetriebsetzung in die ZB 1 und Übermittlung der Außerbetriebsetzung an das KBA ist das Auto "außer Betrieb gesetzt" abgemeldet.
Mit ungesiegeltem Kennzeichen sind Fahrten im ZUsammenhang mit dem Zulassungsverfahren erlaubt, wenn dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt und der Versicherungsschutz nachgewiesen ist.
Zitat:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
.und das funktioniert auch nur, wenn man die alte Kennzeichenkombination nicht beim Abmelden des alten Fahrzeuges gleich fürs neue verwendet.
DAnn ist die Kennzeichenkombination für ein anderes FAhrzeug zugeteilt.
Gruß Martin
wenn das Auto abgemeldet ist, darf bis 23:59 Uhr des Abmeldetages damit noch bedenklos gefahren werden, da Steuer und Versicherung bis zum Abmeldetag bezahlt sind. Quelle: Polizei
Anders sieht es aus, wenn die HU abgelaufen ist. Da wäre nur noch der direkte Weg zur Werkstatt, Verkäufer oder nach hause maximal zu empfehlen
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Also im Beitrag über Dir, ist die FZV zitiert. Wenn der Polizist es so interpretiert,dass er Dich bedenkenlos den Tag noch fahren lässt,sei froh.
Erlaubt sind nur Fahrten,die i.V.m. dem ZulassungsVerfahren stehen. Und in der Kommentierung zur FZV ist ein bedenkenloses durch die Gegend fahren nicht vorgesehen.
Und die meisten frischen Polizisten,sind in der Richtung FZV doch mittlerweile gut geschult.
Da braucht man sich nicht wundern,wo die ganzen FalschAussagen herkommen,die man dann immer am Schalter hört.
Quelle: Zulassungsstelle
Gruß Martin
Ich kenne das so das man mit dem Auto noch nach Hause fahren darf, dies hab ich mehrfach bei der Zulassungsstelle hinterfragt und wurde mir bestätigt.
Ich hab aber nie gefragt ob man damit auch noch bis zum Händler oder sonst wo hinfahren dürfte.
Ich fahr auch ohne Tüv, abgemeldet mit meien KZ und eVB zum Tüv und wieder nach Hause oder wenn bestanden zur Anmeldung.
windelexpress, wo kann man den das Ganze denn mal nachlesen?
ja das funktioniert auch.
Sinn ist doch ganz einfach:
Wenn ich ein Auto abmelden will, dürfte ich sonst mit diesem nicht mehr zur Zulassungsstelle fahren, weil zum Zeitpunkt der Amtshandlung sich das Auto ja im öffentlich Verkehr befindet. Ich würde mich sonst im einen Zug mit Entsiegelung des Kennzeichens strafbar machen (Verstoß PflVG).
So ist es doch einfach praxisnäher, dass das Fahrzeug noch an diesem Tag (von der Zulassungsbehörde weg) bewegt werden darf. Das ist die Ratio. Wohin sei mal dahingestellt. Steuer und Versicherung zahl ich ja letztlich auch dafür.
Anders herum gelten analoge Überlegungen. Ich darf mit ungestempelten Kennzeichen, dass tun, was für eine Zulassung notwendig ist. Also Fahrten zur ZuLa, zum TüV und sofern notwendig zur nächstgelegenden Reparaturstätte.
Das machen halt die wenigsten, weil es sich "fremd" / "falsch" anfühlt.
Einzig und allein Fahrten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulassung dürfen noch gemacht werden. Damit also auch keine Überführungsfahrt zum Händler.
Wer in einem Auto mit ungestempelten Kennzeichen unterwegs ist, fährt ohne Zulassung – doch das ist nicht per se verboten. In manchen Fällen ist das Fahren ohne Zulassung sogar erlaubt. Eine von diesen Situationen ist ziemlich naheliegend: die Fahrt zur Zulassungsstelle, um das Auto an- oder abzumelden. Für den Weg zum Kfz-Amt braucht das Auto keine Zulassung. Außerdem sind auch alle anderen Fahrten, die in Zusammenhang mit der An- oder Abmeldung stehen, laut § 10 Abs. 4 FZV gesetzlich erlaubt. Dazu zählt zum Beispiel der Weg zur Hauptuntersuchung (HU) oder zur Sicherheitsüberprüfung. Auch Rückfahrten von der KFZ-Stelle nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sind bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung zulässig, solange es zu diesem Zeitpunkt noch versichert ist oder das Kennzeichen nicht schon einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde. Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen. Alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet, wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen.
Zitat aus FZV §10 ABS 4: oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,
Das hast du ja auch benannt.
Es steht ja nirgends das man von und nur nach Hause fahren darf!
So, wenn jetzt der Händler im Zulassungsbezirk liegt darf es auch dort hin gebracht werden, sogar in einen Nachbarbezirk was ja meistens eine Stadt ist.
So verstehe ich das und würde es auch so handhaben.
Da es weder einer Fahrt zu einer Behörde, keine Fahrt in eine Werkstatt ist, keine Fahrt zum Wohnort ist, sondern eine Fahrt aufgrund vertraglicher Regelungen im eigenen wirtschaftlichen n Interesse an einen ganz anderen Ort ist, wage ich den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren zu bezweifeln.
Habe aber nichts darüber gefunden. Wenn alle rechtlichen Voraussetzungen ansonsten eingehalten werden müsste es eigentlich machbar sein.
Zitat:
@UliBN schrieb am 17. Dezember 2017 um 08:18:26 Uhr:
Habe aber nichts darüber gefunden. Wenn alle rechtlichen Voraussetzungen ansonsten eingehalten werden müsste es eigentlich machbar sein.
Machbar ist vieles. Hauptsache der Kontrolleur von der Rennleitung sieht es ähnlich.
Ansonsten hat man schnell ein Verfahren wegen fahren ohne Zulassung und Versicherung an der Backe.
Sagt man,dass man das Fahrzeug zum Händler bringen möchte, dürfte das eine direkte Vorlage für den Kontrolleur sein. Die Fahrt zum Händler hat nichts mit dem Zulassungsverfahren zu tun. Also vorher schon mal überlegen,was man für den Fall einer Kontrolle zu Protokoll geben will.
Gruß m