pkw auf auslaendischen-kennzeichen in deutschland fahren

Hallo,

ich Deutscher, aber habe seit 9 Jahren meinen Hauptwohnsitz in Spanien. Jetzt möchte ich für zwei Monate Urlaub in Deutschland machen. Ich komme mit dem Auto, welches Spanische Kennzeichen hat.

Das ich das Fahrzeug bis zu 6 Monaten in Deutschland fahren darf, ist ja soweit richtig.
Aber wie sieht es mit bekannten, oder Freunde / Familie aus ???
Dürfen sie mein Fahrzeug in Deutschland bewegen ???

Gruss

Beste Antwort im Thema

Hallo Tomold,

man muß und kann nicht alles wissen und es ist auch nicht schlimm, wenn man mal was nicht genau weiß und was falsches behauptet, so lange man das nach bestem Wissen tut, im Bemühen anderen zu helfen.
So verstehe ich Deine Beiträge und die der anderen hier, meine eigenen eingeschlossen.

Du hast eine begründete, aber dennoch nicht ganz richtige Meinung, die auf dem von Dir verlinkten Kraftfahrzeugsteuergesetz fußt, wo es im § 3 "Ausnahmen von der Besteuerung" u. a. heißt:

Von der Steuer befreit ist das Halten von:
Ziffer 13.
"ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"

Nun wären wir nicht in Deutschland, wenn es nicht zu jedem Gesetz auch noch Ausführungsbestimmungen und Merkblätter gäbe.

Das hierzu gehörige Merkblatt kannst Du u. a. hier herunterladen, ich kopiere den Text aber nachfolgend hier hinein, falls der Link nicht funktionieren sollte:

Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger
Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist
1. bis zu einem Jahr
1.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerfrei,
steuerpflichtig, wenn
- ein Standort im Inland begründet wird,
- eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht
ausnahmsweise nach einen DBA - z. B. Dänemark - unschädlich ist),
1.2 bei Benutzung durch Inländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn
- die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters
erfolgt (z. B. Werkstattfahrt),
- sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,
- das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend
im Inland benutzt wird,
- die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer
Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall
- bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des
Zollgebietes der EU ansässig ist,
- bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.

2. nach Ablauf eines Jahres
2.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen
des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall,
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- bei Studenten.
2.2 bei Benutzung durch Inländer
steuerpflichtig.
In Zweifelsfällen und bei Fragen zum Verständnis des Merkblatts ist auf das
FMS vom 17.01.1994 - 37 - S 6115 - 2/128 - 83 834/93 - in seiner jeweils geltenden
Fassung zurückzugreifen, das weitere Einzelheiten zu dieser Thematik enthält.

Die für den TE entscheidenden Anmerkungen sind unter 1.2 des Merkblattes aufgeführt.

Damit sollte die Rechtslage für den TE, sowohl bezüglich Zoll- als auch Kfz-Steuer eindeutig geklärt sein und Du mußt nicht traurig oder böse sein, denn: "siehe oben" 😉

Liebe Grüße
Herbert

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Hallo Tomold,

man muß und kann nicht alles wissen und es ist auch nicht schlimm, wenn man mal was nicht genau weiß und was falsches behauptet, so lange man das nach bestem Wissen tut, im Bemühen anderen zu helfen.
So verstehe ich Deine Beiträge und die der anderen hier, meine eigenen eingeschlossen.

Du hast eine begründete, aber dennoch nicht ganz richtige Meinung, die auf dem von Dir verlinkten Kraftfahrzeugsteuergesetz fußt, wo es im § 3 "Ausnahmen von der Besteuerung" u. a. heißt:

Von der Steuer befreit ist das Halten von:
Ziffer 13.
"ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"

Nun wären wir nicht in Deutschland, wenn es nicht zu jedem Gesetz auch noch Ausführungsbestimmungen und Merkblätter gäbe.

Das hierzu gehörige Merkblatt kannst Du u. a. hier herunterladen, ich kopiere den Text aber nachfolgend hier hinein, falls der Link nicht funktionieren sollte:

Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger
Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist
1. bis zu einem Jahr
1.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerfrei,
steuerpflichtig, wenn
- ein Standort im Inland begründet wird,
- eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht
ausnahmsweise nach einen DBA - z. B. Dänemark - unschädlich ist),
1.2 bei Benutzung durch Inländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn
- die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters
erfolgt (z. B. Werkstattfahrt),
- sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,
- das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend
im Inland benutzt wird,
- die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer
Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall
- bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des
Zollgebietes der EU ansässig ist,
- bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.

2. nach Ablauf eines Jahres
2.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen
des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall,
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- bei Studenten.
2.2 bei Benutzung durch Inländer
steuerpflichtig.
In Zweifelsfällen und bei Fragen zum Verständnis des Merkblatts ist auf das
FMS vom 17.01.1994 - 37 - S 6115 - 2/128 - 83 834/93 - in seiner jeweils geltenden
Fassung zurückzugreifen, das weitere Einzelheiten zu dieser Thematik enthält.

Die für den TE entscheidenden Anmerkungen sind unter 1.2 des Merkblattes aufgeführt.

Damit sollte die Rechtslage für den TE, sowohl bezüglich Zoll- als auch Kfz-Steuer eindeutig geklärt sein und Du mußt nicht traurig oder böse sein, denn: "siehe oben" 😉

Liebe Grüße
Herbert

Hallo Herbert,

Ich bin weder traurig noch böse, im Gegenteil, ich freue mich (immer) über neue Erkenntnisse und über diese Erkenntnis im Besonderen. Ich habe das ja nur so (sieges)sicher oben geschrieben, weil ich relativ aktuell Stress mit der Polizei hatte. Ein Freund von mir ist Pole, arbeitet aber in Deutschland. Er hat einen Mercedes Sprinter, mit dem ich gefahren bin (um Müll zu entsorgen). Auf dieser Fahrt wurde ich angehalten und mir wurde all das, was ich oben geschrieben habe, vorgehalten.

Auch eine Nachfrage beim Strassenverkehrsamt brachte die gleiche Aussage, beim Finanzamt gäbe es eine Stelle, wo man die Steuern entrichten könne.

Am Wochenende ist der Sprinter jedenfalls bei mir und ich kann weiter entsorgen. Eine Strafe musste ich nicht zahlen, waren nur ein paar KM, aber die Herren der Rennleitung haben mir dringend ans Herz gelegt, nie wieder ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland ohne Versteuerung zu nutzen. der Inhalt deines Links ist ausgedruckt und kommt morgen zu den Fahrzeugpapieren des Sprinters.

Danke für die Aufklärung.

Hallo Tomold,

für deinem speziellen Fall könnte das Merkblatt evtl. nicht zutreffend sein, denn es bezieht sich auf die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) und ob der Sprinter deines Freundes dazu zählt weiß ich nicht.
Meine Empfehlung ist, daß Du dich bei dem örtlichen Finanzamt (Kraftfahrzeugsteuerstelle) diesbezüglich mit den exakten Angaben zum Fahrzeug erkundigst.

Liebe Grüße
Herbert

Perfekt !!!

An dieser Stelle noch einmal vielen Dank für die Aufklärung.

Gruss aus dem Warmen Spanien bei noch 29grad 😁

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