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Parkrempler
Hallo , ich hatte einen Parkrempler als Geschädigter , 3000 Eiro Schaden laut Gutachter . Der Verursacher streitet ab , obwohl eindeutig von ihm, Lackanhaftung an meiner Fahrertür . Dazu kommt noch Fahrerflucht , er ging einkaufen . Ich habe Vollkasko , jetzt meine Frage, ist das ein Teilkasko Schaden , oder Vollkasko , von meiner Versicherung 1 Schaden pro Jahr frei . Günstiger wäre Vollkasko meine Versicherung streckt die Reparatur vor , u holt es sich vom Verursacher zurück . Im Moment sieht es so aus das es vor Gericht geht , weil er den Schaden abstreitet . Obwohl das Gutachten gegen ihn spricht . Meine Versicherung sagt es ist Teilkasko Schaden . sie hatt damit nichts zu tun . Selbst wenn er es nicht war dann ist es doch ein Vandalismus Schaden u mein Vers, müsste eh zahlen . Für was habe ich denn nun eine Volkaskoversicherung . ps Mein Auto ist geleast u erst 4 Monate Zugelasen .
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28 Antworten
Zeugen haben und der Polizei anzeigen, von der gegnerischen Versicherung Regulierung fordern. Nicht reparieren lassen ohne das von einem öffentlich bestellten u. vereidigten KFZ-Sachverständigen ein Gutachten erstellt wurde. Am besten gar nicht reparieren bevor die Kostenübernahme von der geg. Versicherung zugesichert ist.
@BerndMaili
Der TE sollte seine VK nicht in Anspruch nehmen, denn wenn er das tut, kann er den Schaden IMO später nicht zurückkaufen.
In den AKB ist geregelt, ob und bis zu welcher Höhe ein Rückkauf überhaupt möglich ist; ich vermute bis max. 1.000 €.
Zudem müßte er den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren.
Wenn der TE Klage erhebt, muß er den Schaden der Höhe nach beziffern.
Da muss er die von der Versicherung erhaltenen Zahlungen abziehen, denn sonst wird er nicht vollumfänglich obsiegen.
Nur mal als Beispiel die aktuellen Bedingungen der HUK:
Zitat:
I.5 Rückstufung vermeiden
Sie wollen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko die Rückstufung Ihres Vertrags vermeiden? Dann ersetzen Sie uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schadenfall erbracht haben und zwar freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Innerhalb von 12 Monaten.
Es ist also ein Schadenrückkauf in unbegrenzter Höhe auch in der VK möglich.
Aber abgesehen davon stellt sich doch die Frage, warum er überhaupt in die Situation kommen sollte, den Schaden zurückkaufen zu wollen?
-> Wenn dem Unfallverursacher die Schuld nachgewiesen werden kann, dann ist sein Vollkaksovertrag wieder schadenfrei, da Regress von seiner VK erfolgen wird.
-> Wenn nicht, dann bleibt ihm eh nur die Regulierung über seine eigene VK.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 18. September 2022 um 13:13:25 Uhr:
Zudem müßte er den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren.
Ich finde es interessant darüber zu diskutieren, welche herangehensweise bei so einem Schaden die Beste ist.
Er hat jetzt ja schon einen eigenen Gutachter beauftragt.
Jetzt stellt sich aber die Frage, ob man dem vermeintlichen Unfallverursacher die Schuld auch nachweisen kann? Er streitet die Schuld ja schon mal ab. Also muss man vor Gericht ziehen. Was ist, wenn einem der Nachweis vor Gericht nicht gelingt?
Wir wissen nicht welche AKB gelten, daher kann man auch keine Aussage treffen.
Spielt aber wie gesagt keine Rolle.
Denn warum sollte er jemals den Wunsch haben, den Schaden zurück kaufen zu wollen?
Da sich das hier zu einem Zweiergespräch entwickelt warte ich mal ab, ob sich sonst noch jemand dazu äußert.
Vielleicht erfahren wir vom TE irgendwann auch den Ausgang der Angelegenheit.
Zitat:
@BerndMaili schrieb am 18. September 2022 um 15:23:03 Uhr:
Nur mal als Beispiel die aktuellen Bedingungen der HUK:
Zitat:
@BerndMaili schrieb am 18. September 2022 um 15:23:03 Uhr:
Zitat:
I.5 Rückstufung vermeiden
Sie wollen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko die Rückstufung Ihres Vertrags vermeiden? Dann ersetzen Sie uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schadenfall erbracht haben und zwar freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Innerhalb von 12 Monaten.
Es ist also ein Schadenrückkauf in unbegrenzter Höhe auch in der VK möglich.
Aber abgesehen davon stellt sich doch die Frage, warum er überhaupt in die Situation kommen sollte, den Schaden zurückkaufen zu wollen?
-> Wenn dem Unfallverursacher die Schuld nachgewiesen werden kann, dann ist sein Vollkaksovertrag wieder schadenfrei, da Regress von seiner VK erfolgen wird.
-> Wenn nicht, dann bleibt ihm eh nur die Regulierung über seine eigene VK.
Das ist absolut falsch,
Eine Regress nach Sach- und Rechtslage ist niemals einer freiwilligen Rückzahlung des Vertragspartners gleich zu setzen.
Natürlich ist das nicht das Gleiche.
Aber es führt zum gleichen Ergebnis: Der Schadenfreiheitsrabatt wird nicht belastet.
Zitat:
@BerndMaili schrieb am 18. September 2022 um 19:10:11 Uhr:
Natürlich ist das nicht das Gleiche.
Aber es führt zum gleichen Ergebnis: Der Schadenfreiheitsrabatt wird nicht belastet.
Du musst es als Fachmann ja wissen…
Ob ich ein Fachmann bin, will ich nicht beurteilen.
Aber ich kann zumindest lesen.
Hier als Beispiel wieder die AKB der HUK:
Zitat:
A.2.8 Verpflichtung Dritter
Haben Sie gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen? Dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich im Schadenfall allerdings an uns, sind wir Ihnen gegenüber jedoch zur Leistung verpflichtet. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Autohersteller.
Beispiele:
• Bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Fahrzeug beschädigt. Die Schadenregulierung des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners dauert länger als erwartet. Deshalb wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie, was Sie von uns erwarten können und bezahlen Ihren Fahrzeugschaden aus Ihrer Vollkasko. Nach den mit Ihnen in der Vollkasko vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zurück, soweit der Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst ist.
Ihr Vorteil: Sie als Versicherungsnehmer oder als mitversicherte Person haben die Wahl, ob Sie sich im Schadenfall an uns oder an den Dritten wenden wollen. Und zusätzlich bei einem Vollkasko-Schadenereignis:
Erhalten wir unsere Leistung voll zurück, wird Ihr Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet.
Man beachte den letzten Satz

Man beachte aber auch, dass wir die anzuwendenden AKB nicht kennen.
Ich hab die AKB von der HUK genommen, weil die den Vorgang in einem Rutsch beschreiben, so dass er für die Kunden leichter zu verstehen ist.
Man darf aber auch gerne die Muster AKB vom GDV hernehmen.
Da steht dann unter I.4 wann ein Vertrag als schadenfrei gilt.
Zitat:
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
...
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
...
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
D.h. das der VN, der nach einem Versicherungsentzug zurück zahlt, als schadenfrei geführt wird?
Regress am VN <> Regress am Schädiger oder dessen Haftpflicht
Das solltest du als ehemaliger Schadensbearbeiter aber wissen.
Weshalb ich mich frage, warum du die ganze Zeit darauf rumreitest?
Willst du damit mein Wissen testen?
Denn der Punkt, dass eine Regressforderung am VN wegen Obliegenheitsverletzung nicht als Schadenrückkauf gewertet wird, hat mit unserem Fall ja nichts zu tun.
Warum bringst du also den Punkt schon wieder in Spiel?