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Parkrempler

Hallo , ich hatte einen Parkrempler als Geschädigter , 3000 Eiro Schaden laut Gutachter . Der Verursacher streitet ab , obwohl eindeutig von ihm, Lackanhaftung an meiner Fahrertür . Dazu kommt noch Fahrerflucht , er ging einkaufen . Ich habe Vollkasko , jetzt meine Frage, ist das ein Teilkasko Schaden , oder Vollkasko , von meiner Versicherung 1 Schaden pro Jahr frei . Günstiger wäre Vollkasko meine Versicherung streckt die Reparatur vor , u holt es sich vom Verursacher zurück . Im Moment sieht es so aus das es vor Gericht geht , weil er den Schaden abstreitet . Obwohl das Gutachten gegen ihn spricht . Meine Versicherung sagt es ist Teilkasko Schaden . sie hatt damit nichts zu tun . Selbst wenn er es nicht war dann ist es doch ein Vandalismus Schaden u mein Vers, müsste eh zahlen . Für was habe ich denn nun eine Volkaskoversicherung . ps Mein Auto ist geleast u erst 4 Monate Zugelasen .

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28 Antworten

Hebe ja die Tür auf für eine evtl Lackprüfung. Hatte selbiges mit Fahrerflucht im Jahr 2017 was jetzt im Januar erst geklärt werden konnte durch Lackgutachten was vom Gericht angeordnet wurde

Zum einen, was hat teilkasko damit zu tun?
Zum anderen, was sagt dein Leasingvertrag?
Unter normalen Bedingungen (kein Leasing) und bei einer für mich eindeutigen Sachlage, würde ich meine Ansprüche einfach der gegnerischen Versicherung melden

Das ist jedenfalls kein Teilkaskoschaden.
Wenn die Schuldfrage zu deinen Gunsten entschieden werden sollte, hat die gegnerische Versicherung das zu regulieren.
Wenn du deine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmst, ist dein Vertrag schadenbelastet.
Auch wenn sich das nicht direkt auswirken sollte, bei einem Versicherungswechsel würdest du entsprechend zurückgestuft.
Ein Rückkauf ist in der VK nicht vorgesehen.
Hattest du die Polizei eingeschaltet?

Gegnerische Versicherung da kenn ich nicht mal denn Namen , hatte Vergessen zu schreiben das alles beim Rechtsanwalt liegt . Teilkako deswegen weil der Gegner wahrscheinlich der Verursacher ist , so Auskunft von meiner Versicherung und es kein Vandalismus ist. Rechtsanwalt meinte alles selber bezahlen u vor Gericht klären lassen. Entweder er war es , dann seine Vers zahlt , oder er war es nicht dann ist meine Vers in der Pflicht . nur dann zieht sich alles in die Länge . gruß

Die Polizei war vor Ort , u hatt auch ausgemessen , Höhe der Stoßstange u länge der Beule .
passt alles zusammen dazu noch die Lackanhaftungen an meiner Fahrertür.

Dein Rechtsanwalt sollte das alles für dich regeln.
Teilkasko ist überhaupt nicht dafür zuständig, allenfalls könnte das, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, ein Fall für die Privathaftpflicht des Schädigers sein.
Über das Kfz-Kennzeichen kann man den Halter ermitteln, dazu nimmt man Kontakt zum „Zentralruf der Autoversicherer“ auf.
Wenn der Unfallgegner seine Schuld bestreitet, bist du beweispflichtig.
Das kann dauern.

Zitat:

@stef005 schrieb am 17. September 2022 um 16:45:13 Uhr:


Die Polizei war vor Ort , u hatt auch ausgemessen , Höhe der Stoßstange u länge der Beule .
passt alles zusammen dazu noch die Lackanhaftungen an meiner Fahrertür.

Dann sieht das sehr gut für dich aus würde ich mal behaupten.
Wenn du das Kennzeichen des Verursachers hast, kannst du die Versicherung über den Zentralruf herausfinden und dann deine Ansprüche geltend machen bzw. dir zuerst mal die Eintrittspflicht bestätigen lassen.
Wie es jetzt aber genau bei (deinem) Leasing ist, kann ich nucht sagen.

Habe annähernd den gleichen Fall vor ein paar Jahren auch gehabt.
Fahrerflucht aber Auto herausgefunden, Polizei hat überprüft und eindeutige Übereinstimmung ermittelt, gegnerische Versicherung zur Kostenübernahme aufgefordert, Schaden wurde anstandslos bezahlt. Verursacher hat sogar anfangs offenbar noch geleugnet.

Wenn deine eigene Versicherung das für einen TK-Schaden hält, dann solltest du sie drauf festnageln. Das würde bei Inanspruchnahme keine SF-Rückstufung bedeuten.
Vermutlich hast du aber deinen Anwalt und deine Versicherung nicht richtig verstanden. Und das kannst du ausschließlich im Gespräch mit deinem Anwalt klären.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. September 2022 um 18:57:33 Uhr:


Wenn deine eigene Versicherung das für einen TK-Schaden hält, dann solltest du sie drauf festnageln.

Es ist doch offensichtlich, dass hier nur Haftpflicht mit Teilkasko verwechselt wird.

Wenn das tatsächlich dein Anwalt übernommen hat, dann frage ich mich, warum du dir überhaupt einen Kopf machst?
Entweder ist der absolut unfähig ? oder es gibt da ein Missverständnis zwischen euch, bei Fragen frag deinen Anwalt. DEin Sachverhalt ist Tagesgeschäft für einen Anwalt und nichts besonderes ...
Wenn Polizei vor Ort war gibt es ein Aktenzeichen mit allen Daten, da bekommt dein Anwalt ganz schnell die Versicherung raus, das sollte eigentlich nicht deine Aufgabe sein, sofern du die Regulierung an ihn abgetreten hast... Was ich übrigends dringend empfehlen würde, sofern noch nicht geschehen..;)

Zitat:

@Oetteken schrieb am 17. September 2022 um 16:40:36 Uhr:


Ein Rückkauf ist in der VK nicht vorgesehen.

Bietet fast jeder Versicherer aber trotzdem an.

Man muss hier eher schauen, ob sie nicht von der Höhe her begrenzt ist.

Wenn der TE den Schaden in genannter Höhe über seine VK abrechnet, dann besteht nach meinem Kenntnisstand kein Rückkaufrecht.
Der TE muss vielmehr einen (hoffentlich) dem Grunde nach titulierten Rückstufungsschaden jährlich geltend machen oder diesbezüglich einen Vergleich anstreben.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 17. September 2022 um 21:51:09 Uhr:


Wenn der TE den Schaden in genannter Höhe über seine VK abrechnet, dann besteht nach meinem Kenntnisstand kein Rückkaufrecht.
Der TE muss vielmehr einen (hoffentlich) dem Grunde nach titulierten Rückstufungsschaden jährlich geltend machen oder diesbezüglich einen Vergleich anstreben.

Vollkommen richtig.

Der TE sollte die Ansprüche mittels seines Anwalites bei der HP des Verursachers durchziehen.

MT scheint in dem Falle nicht allzu hilfreich zu sein.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 17. September 2022 um 21:51:09 Uhr:


Wenn der TE den Schaden in genannter Höhe über seine VK abrechnet, dann besteht nach meinem Kenntnisstand kein Rückkaufrecht.
Der TE muss vielmehr einen (hoffentlich) dem Grunde nach titulierten Rückstufungsschaden jährlich geltend machen oder diesbezüglich einen Vergleich anstreben.

Das was du hier aufführst, kann eigentlich gar nicht eintreten.

Denn wenn er einen Rückstufungsschaden geltend machen kann, dann konnte dem Schadenverursacher ja auch die Schuld nachgewiesen werden.

Dadurch kriegt er vom Unfallgegner nicht nur seinen Rückstufungsschaden ersetzt, sondern den kompletten Schaden.

Die Vollkasko ist damit automatisch wieder leistungfrei.

Möglichkeit zwei ist: Er kann den Schaden dem vermeintlichen Unfallgegner nicht nachweisen.

Er kann trotzdem den Schaden über seine Vollkasko abrechnen und wenn diese ihm keine Grenzen von der Höhe her setzt, kann er den Schaden natürlich zurück kaufen. Innerhalb bestimmter Zeit natürlich auch noch.

Warum bist du der Meinung, dass ein Schadenrückkauf bei der Vollkasko nicht möglich sein soll?

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