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Parken zwischen Parkverbotsschild und Grenzmarkierung

Themenstarteram 15. August 2019 um 12:54

Hallo,

es geht um die Situation auf dem angehängten Bild.

Darf man auf der grün markierten Fläche parken?

Eigentlich nicht, da der Stellplatz klar hinter dem Halteverbotsschild ist.

Im Gesetzestext zum VZ 299 "Grenzmarkeriung für Halteverbote" steht aber:

Zitat:

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Bei einer kleinen Recherche hab ich noch folgendes gefunden

Zitat:

Die Markierung begründet aus sich selbst heraus kein Halt- oder Parkverbot; sie setzt dies vielmehr voraus und bezeichnet, verlängert oder verkürzt ein bereits bestehendes Halt- oder Parkverbot. Werden bestehende Halt- oder Parkverbote verlängert, so muss der gesamte Verbotsbereich mit einbezogen (= markiert) werden.

Zitat:

Sie (die Grenzmarkierung) habe jedoch insoweit ausnahmsweise rechtsgestaltende Wirkung, als sie auf der Zickzacklinie das Parken konkret verbiete, außerhalb derselben aber ausdrücklich gestatte, selbst wenn von Rechts wegen außerhalb der Grenzmarkierungen ansonsten ein Parkverbot bestünde.

Ist demnach der Vorwurf des Falschparkens an der Stelle rechtskräftig oder verkürzt die Grenzmarkierung das bestehende Parkverbotsschild tatsächlich insoweit, dass es erst ab der eigentlichen Markierung gilt?

M5a6-1-3c18
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Murmelspieler schrieb am 15. August 2019 um 16:23:52 Uhr:

Es ist doch das Zusammenspiel von VZ 283 und VZ 299 dass die Situation hier uneindeutig macht. Das wollen die selbsternannten "Superschlauen" hier aber nicht erkennen, gelle Sentenced7

Was willst du denn jetzt? Das Zickzack auf dem Boden verhindert das Parken vor der Einfahrt und vorm Hauseingang.

Das Schild verhindert das Parken zwischen der uralten Zickzacklinie und dem Bereich ab dem das Parken erlaubt ist.

Derjenige der das Schild da hingestellt hat will, daß links davon Parkverbot ist und rechts davon Parken erlaubt. Was ist daran so schwer zu verstehen?

Es gibt hier auch kein "Zusammenspiel von VZ 283 und VZ 299".

Denn dazu müßte VZ283 innerhalb VZ299 stehen und nicht 4m daneben. Ich versteh echt nicht, wo ihr eure Denke herhabt, aber zielführend ist das nicht. Immer und überall wird versucht mit dem eigenen "Intellekt" einen Widerspruch zu finden. Was soll das?

Mir fällt immer wieder auf, daß sich gerade im V+S Forum mehr Leute die Hose mit der Kneifzange zumachen als anderswo, gelle Murmelspieler?!?

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Die Grenzmarkierung (Zeichen 299) bezieht sich doch auf § 12 Abs. 3 StVO:

(3) Das Parken ist unzulässig

...

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

....

5. vor Bordsteinabsenkungen.

Es erweitert das " an anderer Stelle", nämlich durch § 12 Abs. 3 StVO angeordnete Parkverbot vor der Einfahrt auf die von der Zackenlinie beschriebene Länge. Also darf man zwischen dem Zeichen 283 und dem Zeichen 299 auf keinen Fall parken. Eigentlich ist die Zackenlinie wegen des Zeichens 283 überflüssig. Da sie sich aber nicht auf dieses bezieht, begrenzt es dieses Halteverbot wohl nicht. Im Bereich der Grundstückseinfahrt ist es jetzt "doppelt gemoppelt".

Das Parken auf der grünen Fläche ist verboten.

Grüß vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. August 2019 um 16:41:30 Uhr:

Die Grenzmarkierung (Zeichen 299) bezieht sich doch auf § 12 Abs. 3 StVO:

Nicht ausschließlich.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 15. August 2019 um 16:53:05 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. August 2019 um 16:41:30 Uhr:

Die Grenzmarkierung (Zeichen 299) bezieht sich doch auf § 12 Abs. 3 StVO:

Nicht ausschließlich.

Was heißt "nicht ausschließlich"? In unserem Beispiel - und nur das ist hier das Thema - bezieht sie sich nur auf das Parkverbot wegen der Einfahrt.

Grüße vom Ostelch

Kennen hier so viele nicht den Unterschied zwischen Parken und Halten, ich sehe da kein Parkverbotsschild.

@Ostelch: Das sagst du, weil du vernünftig an die Sache herangehst. :D

Der Wortlaut der StVO lässt für Kreativparker auch eine andere Auslegung zu.

Zitat:

@manvo schrieb am 15. August 2019 um 17:19:15 Uhr:

Kennen hier so viele nicht den Unterschied zwischen Parken und Halten, ich sehe da kein Parkverbotsschild.

Vorsicht, noch ist nicht ganz raus, wer hier was nicht kennt. Niemand außer dir hat hier bislang von einem "Parkverbotsschild" geschrieben, sondern vom "Halteverbotsschild". ;) Das Zeichen 283 verbietet das schon das "Halten" und damit auch das in § 12 Abs. 2 StVO beschriebene Verhalten:

Zitat:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Parken ist ja nur eine Unterform des Haltens. ;)

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 15. August 2019 um 17:19:29 Uhr:

@Ostelch: Das sagst du, weil du vernünftig an die Sache herangehst. :D

Der Wortlaut der StVO lässt für Kreativparker auch eine andere Auslegung zu.

Der Kreativparker darf sowieso überall parken. Denn er hat immer einen höchstpersönlichen Rechtfertigungsgrund, der die StVO außer Kraft setzt. Spitzfindige sinnwidrige Auslegungen braucht der gar nicht. :D

Grüße vom Ostelch

Die Aufstellung von Z. 283-10 markiert den Beginn des Haltverbots. In Fahrtrichtung dahinter (im Foto: links davon) ist demnach Haltverbot.

Dass fünf Meter weiter durch Z. 299 ein (ggf. durch § 12 Abs. 3 StVO bestehendes, wie der Kollege Ostelch schon anmerkte) Parkverbot markiert und damit begrenzt wird, ist unbeachtlich.

Die um 90° gedrehte Anbringung des Z. 283-10 an einer Hauswand o. ä. ist bei Platzmangel zulässig, da hier die Erfassbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 15. August 2019 um 14:54:46 Uhr:

Ist demnach der Vorwurf des Falschparkens an der Stelle rechtskräftig...

Ja.

Ein Widerspruch lohnt sich hier definitiv nicht.

@Ostelch Zitat: "Niemand außer dir hat hier bislang von einem "Parkverbotsschild" geschrieben, "

Hier wird fast ausschließlich übers "Parken" geschrieben, sogar in der Überschrift!

Also ist mein Einwand doch gerechtfertigt!

Nicht wirklich, denn im absoluten Haltverbot kann man natürlich auch widerrechtlich Parken.

Zitat:

@manvo schrieb am 15. August 2019 um 19:48:50 Uhr:

@Ostelch Zitat: "Niemand außer dir hat hier bislang von einem "Parkverbotsschild" geschrieben, "

Hier wird fast ausschließlich übers "Parken" geschrieben, sogar in der Überschrift!

Also ist mein Einwand doch gerechtfertigt!

Wenn man denn Haare spalten will, sicherlich. Da wir hier aber kein juristisches Seminar abhalten, sondern weitgehend umgangssprachlich kommunizieren, ist es wohl nicht fehlerhaft vom "Parken" zu sprechen, zumal auch die StVO das "Parken" als Unterfall vom "Halten" beschreibt.

Aber wir können es auch noch auf die Spitze treiben: eigentlich darf man auf der Grenzmarkierung (Zeichen 299) halten, weil § 12 Abs. 3 und 5 StVO nur das Parken, nicht aber das Halten verbieten, falls nicht das Zeichen 283 auch auf dieser Fläche das Halten verbieten würde. Das kann aber, wie der Jurist sagt, dahingestellt bleiben, weil sich die Frage des TE nur auf die Fläche zwischen Zeichen 283 und Zeichen 299 bezog und nicht darüber hinaus. ;)

Grüße vom Ostelch

So, damit ist das umgangssprachliche geklärt.

Weitere Spitzfindigkeiten können dann also weggelassen werden.

Moorteufelchen

MT-Moderator

Ich würde da definitiv nicht parken.

Was hier versucht wird zu diskutieren ist höhere Mathematik und die beherrscht 99 % der Autofahrer eh nicht.

Viele haben ja gar Probleme mit den Grundrechenarten.

Waaas ... es gibt mehrere? :eek: :cool: :D

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