Parken auf Gehweg in einer eingeschränken Halteverbotszone
Hallo,
bei mir vor der Haustür ist eine eingeschränkte Halteverbotszone eingerichtet. Zusätzlich heißt es: "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt".
Diese Flächen erstrecken sich teilweise auch auf den Gehweg. So weit, so gut.
Nun parke ich manchmal außerhalb dieser Flächen, aus Platzmangel etc.
Natürlich parke ich dabei auch teilweise, wie die anderen Autos, auf dem Gehweg vor meiner Garage.
Die Frage ist nun, wie wird das bewertet?
Stünde ich nicht auf dem Gehweg würde ja gelten:
Nr. 741026 "Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2)." -> 25 € - 50 € ohne Punkte, etc.
Stehe ich auf dem Gehweg würde gelten:
Nr. 712031 "Sie hielten/parkten verbotswidrig auf einem Gehweg" -> 55 € - 100 € bei Behinderung oder länger als 1 Stunde, oder Gefährdung, oder Unfall; 1 Punkt + B-Verstoß
Im Prinzip ist ja beides erfüllt, da ich sowohl auf der Fahrbahn, als auch auf dem Gehweg stehe. Würden die Summen dann aufsummiert?
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Off-Topic:
Zum Teil ist der Bußgeldkatalog schon lustig:
Da Gehwegparken so böse ist, parke ich jetzt einfach direkt auf einen Zebrastreifen 😉: -> Bild 1
Oder einfach auf einem Schutzstreifen für Radfahrer parken, denn ein parkendes Auto behindert den Radfahrer weniger, als ein haltendes Auto 😁 -> Bild 2
Beste Antwort im Thema
@Phil568 , pure Faulheit Deinerseits, stimmts?
Du hast eine Garage und bist zu faul Diese zu nutzen.
Auch ich wohne in der Stadt, wo Parkraum Mangelware
ist. So "lästig" es auch sein mag, auch für "nur mal kurz"
muß auch ich meine Tiefgarage nutzen und ab und zu
das Ordnungsamt "BITTEN" die Ausfahrt frei zu machen.
Die parken da gerne............
16 Antworten
Stimmt, das kann nur gelten, wenn die Situation absolut vergleichbar ist hinsichtlich verbleibender Gehwegbreite etc. Was mich aber stutzig macht, ist daß der TE " vor seiner Garage" parkt, denn eine Politesse weiß ja nicht, daß es seine ist und geht von einer Behinderung aus...
Zitat:
@nogel schrieb am 26. Juni 2020 um 15:56:27 Uhr:
Was mich aber stutzig macht, ist daß der TE " vor seiner Garage" parkt, denn eine Politesse weiß ja nicht, daß es seine ist und geht von einer Behinderung aus...
Vor seiner Garage kann der TE zweifellos parken, sofern er mit seinem Auto nicht im öffentlichen Raum steht.
Aber nach seiner Schilderung ist dies der Fall. Das ist nicht nur - wie hier schon erwähnt - Bequemlichkeit, sondern auch ignorant. Und wenn man für diese Ordnungswidrigkeit belangt wird, so ist das obendrein auch noch dümmlich.