Parken am Straßenrand - Wohnwagen

Hallo,

ich werde nicht ganz schlau aus den Regeln für das Parken eines Wohnwagens am Straßenrand.

Wenn ein Wohnwagen ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt wird, so das er auf der Fahrbahn steht (keine Parkmarkierungen, wobei dies glaube ich egal ist).
Muss der Wohnwagen dann einer Parkwarntafel versehen sein? Vorne UND hinten?
Wie befestigt man diese am besten? Ich möchte ungerne die Seitenwand dabei beschädigen, festschrauben kommt also nicht in frage.
Gibt es da etwas wie eine Parkwarntafel als "Kunststofffolie" die man temporär nkleben könnte (Powerstrips)?

Wenn der Parkstreifen zwar am Straßenrand ist, aber sich neben der Fahrbahn befindet, braucht es keine Parkwarntafel, richtig?

Muss der WoWa dabei mit Keilen gesichert sein, oder reicht die Handbremse?
Beides kann ja ohne Schlüssel oder Werkzeug gelöst werden.

Gruß
Joker

Beste Antwort im Thema

Einmal Google "regeln Wohnwagen Strasse" un ddu landest dort:
Mehr Infos: http://www.wowa-stellplatz.de/.../
In Deutschland darf der Wohnwagen alleine max. 14 Tage an einem Ort stehen, wo das Parken laut StVO erlaubt ist. Also auch vor deinem Haus, wenn es nicht durch Schilder verboten ist. Ein kurzes fahren um den Block, oder ein paar Meter weiterschieben unterbricht die 14 Tagesfrist nicht. Der Wohnwagen muss seinem Zweck zugeführt werden, bevor er erneut an der gleichen Stelle 14 Tage geparkt werden darf. Das bedeutet der Wohnwagen muss einmal mindestens eine Nacht an einem anderen Ort zum Übernachten benutzt worden sein. Wenn allerdings das Zugfahrzeug am Wohnwagen angekoppelt bleibt darf das Gespann so lange parken wie es will.
Zitat ende

und:
Nach §22a/30 der StVZO auf öffentlichen Strassen nachts parkende Anhänger, Caravans sowie LKW´s/Reisemobile über 2,8 t zulässiges Gg. die ihre Eigenbeleuchtung nicht eingeschaltet haben, sind verpflichtet das Fzg durch Nachtparktafeln nach hinten und vorne zu sichern. Größe 42,3 cm X 42,3 cm, Alublech Vorderseite weiß reflektierend nach Din 67520, Diagonalstreifen rot reflektierend nach Din 6717. Bauart genehmigt durch das Kraftfahrtbundesamt. Die Nachtparktafeln sind so anzubringen, dass die Diagonalstreifen immer nach unten zur Fahrbahnmitte zeigen.

Sollte grundwissen sein wen man einen Hänger hat.
Ich denke mal bevor man sich von einem Forum "bedienen" lässt kann man schon mal selbst auf Info-Suche gehen.

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Zitat:

@buggeliger schrieb am 17. Juni 2016 um 19:15:33 Uhr:


Wer entscheidet, welche A n t w o r t e n OK sind... DU? So funktionieren Foren nicht...

Ich bin bei dir!

Diverse Selbstdarsteller hier gehen mir so langsam auf den Senkel.

Zitat:

@buggeliger schrieb am 17. Juni 2016 um 15:03:42 Uhr:


Einmal Google "regeln Wohnwagen Strasse" un ddu landest dort:
Mehr Infos: http://www.wowa-stellplatz.de/.../

und:
Nach §22a/30 der StVZO auf öffentlichen Strassen nachts parkende Anhänger, Caravans sowie LKW´s/Reisemobile über 2,8 t zulässiges Gg. die ihre Eigenbeleuchtung nicht eingeschaltet haben, sind verpflichtet das Fzg durch Nachtparktafeln nach hinten und vorne zu sichern. Größe 42,3 cm X 42,3 cm, Alublech Vorderseite weiß reflektierend nach Din 67520, Diagonalstreifen rot reflektierend nach Din 6717. Bauart genehmigt durch das Kraftfahrtbundesamt. Die Nachtparktafeln sind so anzubringen, dass die Diagonalstreifen immer nach unten zur Fahrbahnmitte zeigen.

Sollte grundwissen sein wen man einen Hänger hat.
Ich denke mal bevor man sich von einem Forum "bedienen" lässt kann man schon mal selbst auf Info-Suche gehen.

Hast Du §20a und §30 StVZO mal gelesen, oder den Link den Du gepostet hast?
Was hat hier überhaupt die StVZO zu suchen, das Thema ist sache der StVO.

Ich kann giovannibastanza nur zustimmen.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 17. Juni 2016 um 17:10:08 Uhr:


buggeliger , mit ihrem Grundwissen scheint es auch nicht weither zu sein .
Wer andere Menschen mit dem Begriff - gehört zum Grundwissen - verächtlich machen will , der sollte es richtig wissen oder es lassen . Meistens reicht es in eine neuere Ausgabe einer STVO zu investieren

§ 17, 4 StVO bestimmt : Zitiere -
.... Auf der Fahrbahn ( innerorts ) haltende - Fahrzeuge - ,ausgenommen Personenkraftwagen , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eih´gener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.......
Das können Z.B. Parkwarntafeln sein .
....Fahrzeuge die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können , wie Krafträder ,.... einachsige Anhänger ( damit können auch die kleinen als -Klaufix - bezeichneten kleinsanhänger gemeint sein )...
Giovanni.

Seltsam das man sich sonst an allem hoch zieht, aber auf diesen Beitrag nicht eingeht.

Wenn man doch alles wissen muss, dann hätte ja auffallen müssen das hier falsche Angaben gemacht werden.
Oder ist es doch nicht so weit her mit dem eigenen Wissen?

Wenn Du jede Regel kennst, auch wenn Du sie nie anwenden musst, dann darfst Du gerne so daher kommen.

@KlausGSE: Es spielt keine Rolle ob ADAC, Polizei, Forum oder Freunde, alle Aussagen sind nicht Rechtsverbindlich.
Es ist Wunschdenken wenn man meint man wäre bei ADAC, TÜV oder Polizei besser beraten.
Ein Forum bietet hier den Vorteil das viele Leute die Beiträge sehen, und diesen entweder eindeutig zustimmen oder diesen widersprochen wird.
Das ist oft mehr wert als die Aussage eines einzelnen vermeintlichen Experten.

@giovannibastanza: Das Nebel Beispiel trifft aber auch auf PKWs zu, die man wesentlich häufiger antrifft. Nur reicht dort dann plötzlich ein Reflektor am Heck, der beim Wohnwagen aber angeblich zu wenig ist.
Ein Wohnwagen muss sogar nach vorne gekennzeichnet werden, wo ein PKW gar keine Reflektoren braucht.
Ich möchte mich davor ja nicht drücken, darum informiere ich mich ja auch ausführlich.
Andernfalls würde ich einfach dort Parken wo es mir passt und zu 99% wahrscheinlich keine Knolle bekommen.

Wenn aber alle so gut Bescheid wissen, wie befestigt Ihr denn die Parkwarntafel am Wohnwagen?

Zitat:

@KlausGSE schrieb am 17. Juni 2016 um 20:25:49 Uhr:



Zitat:

@buggeliger schrieb am 17. Juni 2016 um 19:15:33 Uhr:


Wer entscheidet, welche A n t w o r t e n OK sind... DU? So funktionieren Foren nicht...

Ich bin bei dir!
Diverse Selbstdarsteller hier gehen mir so langsam auf den Senkel.

Dito.
Darum frage ich mich warum man sich so darstellen muss anstatt eine scheinbar einfache Frage derart zu beantworten.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 17. Juni 2016 um 17:10:08 Uhr:....

...Fahrzeuge die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können , wie Krafträder ,.... einachsige Anhänger ( damit können auch die kleinen als -Klaufix - bezeichneten kleinsanhänger gemeint sein )...

Giovanni,

kannst Du mir den Satz erklären? Verstehe ich echt nicht. 🙁

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Man vertraut tunlichst besonders bei Rechtsfragen nicht auf Forenmeinungen - das kann sehr böse enden. Aber die Quellen wurden ja genannt - so, wie es Sinn macht. Lesen können wir hier doch alle selbst.

Ich wundere mich warum auf Autobahnraststätten alle LKW ohne Licht und ohne Warntafeln in abgegrenzten Fläche aber auch außerhalb problemlos unter den Augen der Ordnungshüter parken dürfen.

Möglicherweise sind die beleuchtet? Nur so ein nebliger Gedanke ohne Anspruch auf Wahrheitsgehalt.

Oder gelten für Parkplätze eh andere Regeln?

Franjo, entschuldige , ich komme in dieser Jahreszeit nur sehr eingeschränkt zu Antworten :
Die Erläuterungen zu §17 Abs.4 sagen dazu folgendes :
Beleuchtung im ruhenden Verkehr
Fahrzeuge , die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können , dürfen bei Dunkelheit dort nicht stehen gelassen werden .( Mussvorschrift , keine Kannvorschrift )
Die Vorschrift enthält im Prinzip ein nächtliches Parkverbot für leichet Fahrzeuge ( Fahrräder, Mofas, Kleinkrafträder usw )
Entscheidend ist hier , ob eine Entfernung von der Fahrbahn zumutbar ist. Das gilt auch für die beispielhaft aufgeführten Fahrzeuge .
Ich kürze ab :
Bei einem modernen Motorrad mit einem Gewicht von 200 Kg trifft es kaum zu . Dieses darf ohne Eigenbeleuchtung , aber mit Fremdbeleuchtung ( Straßenbeleuchtung ) am Fahrbahnrand geparkt werden .
Hinweis:
Das trifft alles nur für parkende Fahrzeuge am STRAßENRAND zu , nicht auf Parkstreifen neben dem Fahrbahnrand.
Giovanni.

situ, wie ich schon geschrieben habe , diese Vorschriften kommen infrage, wenn ein Fahrzeug am Straßenrand
hält oder parkt .
Solange es sich um den ausgewiesenen Parkplatz auf der AB handelt , trifft das nicht zu , aber LKW parken auch auf den Zufahrten zu den Parkplätzen ohne Beleuchtung . Das ist vorschriftswidrig .
Allerdings hatte ich einmal eine Kontoverse mit einem Polizeibeamten , den ich darauf hingewiesen habe , er mir erwiderte prompt :
Wenn ich mich um den einzelnen LKW kümmern würde , käme ich nicht zu meiner eigentlichen Arbeit .
Manchmal ist Toleranz angebrachter , dachte ich mir .
Giovanni.

Also kann ich auf einer ausgewiesenen Parkfläche meinen unbeleuchteten und unbeschilderten Wohnwagen abstellen?

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 18. Juni 2016 um 17:59:06 Uhr:


situ, wie ich schon geschrieben habe , diese Vorschriften kommen infrage, wenn ein Fahrzeug am Straßenrand
hält oder parkt .

Mir ist das ja klar - dem Fragesteller aber nicht.

Jeden kann man nicht überzeugen , selbst mit härtesten Fakten und mit Gesetzestext ist das manchmal nicht möglich , weil einige User eher der Fantasie nachhängen als der Rationalität.
Giovanni.

Ich finde es berängstigend wenn die Polizei kapituliert. Sie muss nicht jeden jagen, es reicht wenn es sich rumspricht dass sie es gelegentlich tut. Aus genau diesem Grund werden die Verstöße ständig mehr: es pasiert ja nie was. Die Polizei produziert damit genau DAS Chaos das sie (eigentlich) bekänpfen sollte.

Ob das so ist, wissen wir doch gar nicht. Hat doch nur jemand behauptet. Natürlich kann sich das bisschen Polizei, was wir noch haben, nicht um alles kümmern.

Jetzt mal ganz abgesehen von rechtlichen Vorschriften und Konsequenzen. Wer einen WW abgekoppelt stehen lässt sollte ihn unbedingt richtig sichern. Mir ist schon 2 x ein Malheur auf dem Winterstandplatz mit WW`s passiert wegen Sturmböen.

1 x wurde ein anderer WW über 15 Meter Distanz von einer Windböe auf meinen aufgeschoben, Schaden ca 1500 Euro.
Beim 2. x wurde mein eigener WW TROTZ ausgefahrener Stützen ca 1/2 Meter bewegt und auch gegen ein Hindernis gedrückt, hier war der Schaden „nur” ca 40 Euro.

Ich will gar nicht daran denken, wenn sowas auf öffentlichen Strassen passiert.

Aus dem Grund beim abgekoppelten Abstellen, egal wo fahre ich immer die Stützen FEST aus und lege zusätzlich noch Keile unter die Räder und zwar 4 Stück. Eine einzige heftige Windböe z.B. bei einem Gewitter schiebt selbst einen großen WW wie ein Spielzeug durch die Gegend und das geht ganz schnell.

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