OLG Koblenz: Tiefer, schneller und der Versicherungsschutz
Zitat:
Von tiefergelegten Fahrwerken und anderen Späßen
Auch wenn eine nicht gemeldete Tuningmaßnahme nicht unmittelbar für einen Unfall verantwortlich ist, sondern lediglich das Fahrverhalten des Unfallfahrers beeinflusst hat, besteht keine Leistungspflicht durch den Vollkaskoversicherer.Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 2006 (Az.: 10 U 56/06) entschieden.
Umbau nicht gemeldet
Der Kläger war Halter eines Audi 80 Cabrio. Im Rahmen einer sogenannten Tuningmaßnahme hatte er unter anderem das Fahrwerk seines Autos tieferlegen und die Motorleistung erhöhen lassen. Seiner Vollkaskoversicherung hatte er diese Veränderungen nicht gemeldet.Kurz darauf hatte er das Fahrzeug seinem Sohn und dessen Freund für eine Spritztour überlassen. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h kamen die jungen Leute auf die Idee, die Handbremse des Fahrzeuges zu betätigen.
Das Auto geriet daraufhin ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Bei dem Unfall kam der Freund des Sohnes, der das Fahrzeug gefahren hatte, ums Leben. Das Auto erlitt Totalschaden.
Versicherungsschutz versagt
Mit der Begründung, dass ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliege und es der Halter außerdem versäumt habe, die Tuningmaßnahme anzuzeigen, verweigerte dessen Vollkaskoversicherer den Versicherungsschutz.In seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Versicherte geltend, dass die Veränderungen am Fahrzeug in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden. Der Versicherer sei daher zur Leistung verpflichtet.
Dem wollte das Gericht nicht folgen und wies die Forderungen als unbegründet zurück.
Einfluss auf Fahrverhalten
Nach Auffassung der Richter liegt in der Tuningmaßnahme der typische Fall einer gemäß § 23 VVG anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung vor. Da es der Versicherte versäumt hat, seinem Versicherer die Umbaumaßnahmen anzuzeigen, ist dieser nach den Vorschriften des § 25 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.Auch wenn keine der Tuningmaßnahmen unmittelbar unfallursächlich gewesen ist, so ist es nach Überzeugung des Gerichts bei lebensnaher Betrachtung geradezu typisch, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten und damit risikoerhöhend auswirken.
Gerade bei jungen Leuten werde ein besonderer Anreiz geschaffen, die durch das Tuning geschaffenen Möglichkeiten auch tatsächlich auszureizen. Das war nach Überzeugung des Gerichts auch in der zu entscheidenden Sache der Fall. Der Versicherer hat daher zu Recht die Leistung versagt.
Wolfgang A. Leidigkeit
www.versicherungsjournal.de
18 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von MickyX
...aber bei grob fahrlässlig kann die Versicherung sich den Schaden bis zu 5000 Euro vom Vers.Nehmer zurückerstatten lassen...
Ihr werft Ihr mit Ausdrücken um Euch...
Die Haftpflicht kann sich bei grober Fahrlässigkeit nicht 5000 Euro zurückfordern!
Dazu brauch es andere Umstände!
So ist es.
Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht bei einigen Versicherungen in der Vollkasko sofern der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.
Solche Policen sollte man meiden.
In der Haftpflicht sieht die Regel anders aus.
Da wird unter Umständen eine SB von 5.000 EUR fällig.
Dafür muss man aber schon ohne Führerschein fahren wie beispielsweise Küblböck.
Das Prozedere dafür ist gesetzlich geregelt. 😉
Also im E36 Forum hieß es mal, dass wenn man z.b. mit ner Stoßtange die net eingetragen ist jemanden übern Haufen fährt, dass dann die Haftpflicht zwar zahlt, sich aber nacher das Geld beim Versicherungsnehmer zurücknehmen will.
Und das wäre das Prozedere, was ich angesprochen hab mit grob fahrlässig.
In den FAQ Versicherungen sind vertiefende Links.