Ohne TÜV Verkaufen, wer haftet bei Kontrolle?

Hallo und guten Abend.
Ich habe meinen defekten Wohnwagen veräußert, der TÜV ist im Januar abgelaufen. Zum Zweck der Überführung habe ich ihn angemeldet übergeben.

Es wurde natürlich im KV vermerkt das er ohne TÜV übergeben wurde und das er Reparaturbedürftig ist, sowie das er innerhalb der 7 Werktage Um oder Abgemeldet sein muss. Ich habe direkt am selben Tag noch die Versicherung und die Zulassungsstelle mit Anschreiben und Kopie des KV angeschrieben das dort alles hinterlegt ist.

Mit ist bewusst das nach 8 Monaten der Halter in der Regel auch zur Kasse gebeten wird, aber wie ist es bei einem Verkauften Fahrzeug? Die Rechte und Pflichten gehen ja in der Regel an der Käufer über, jedoch finde ich im Netz zu diesem Thema nichts.

Vielleicht hat ja jemand schon Positiv oder Negativ Erfahrung sammeln können.

Grüße und Danke Vorab ??

PS: Ja ich weiß das es HU heißt.

18 Antworten

Erstaunlicherweise reagieren die Zulassungsstellen bei dieser Thematik vor Ort tatsächlich garnicht, weil sie selbst nicht die Verfolgung von Verkehrs-OWis durchführen oder anstoßen (Ausnahme ist der Wegfall des Versicherungsschutzes durch Rückzug der eVB durch den Versicherer). Findet aber unterwegs eine Kontrolle statt, erstattet der Polizei- oder Ordnungsamtsmitarbeiter von Amts wegen in eigener Zuständigkeit eine Anzeige (bei >2 Monate drüber) und stets eine Mängelkarte, die nach der HU der Polizei (abgestempelt und unterschrieben von der Prüforganisation) durch den Halter übermittelt werden muss, damit keine weitere Anzeige erstellt und die Zwangsstillegung eingeleitet wird.

Zitat:

@Ratbo schrieb am 5. September 2023 um 13:21:33 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. September 2023 um 13:07:14 Uhr:


Ein zugelassenes Fahrzeug muss zur HU vorgestellt werden. Das hat mit dem Abstellort nichts zu tun. In der eigenen Garage wird es vermutlich nicht entdeckt, zumindest solange die Zulassungsstellen noch keine KBA-Abfrage bzgl. der HU durchführen. Wird der Halter verpfiffen, gibts je nach Dauer der Überziehung die Sanktionierung. Hier fragt der TE konkret nach den Folgen einer Kontrolle, also der "aufgeflogenen" Situation.

d.h. ja der Verkäufer ist in dem geschilderten Beispiel auf jeden Fall dran...weil spätestens bei Abmeldung oder nach Abnahme und Ummeldung wird es ja "auffliegen".
Oder sind da die Behörden nicht so wach bzw konsequent in der Verfolgung?

Es gibt einige LK, die genau das bei der Außerbetriebsetzung feststellen und ahnden.
Und der Tatbestand ist eindeutig erfüllt und wird auch nicht durch die Außerbetriebsetzung entfernt.
Wo das Fahrzeug steht, selbst wenn's im Garten vergraben ist, zum Verkehr zugelassen=Pflicht zur HU vorzuführen.

Abmeldung kann man in solchen Fällen dann besser bei der örtlichen Gemeindeverwaltung machen (geht hier jedenfalls).

Oder online.
Hier machen es die wenigsten Bürgerbüro's.

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