Obliegenheitsverletzung
Guten Tag,
ich habe vor einiger Zeit meinen ersten Unfall gehabt und bin daher auf dem Gebiet noch ein
Laie. Ich bin Kfz-Haftpflichtversichert und habe eine Frage zu den oben genannten Obliegenheitsverletzungen.
Zum Sachverhalt: Nachdem ich mich verfahren habe wollte ich wenden und mein Navi empfahl mir eine verkehersinsel außerhalb geschlossener Ortschaften und das habe ich auch getan. Es war in der Nacht auf einer unbeleuchteten Straße und ich habe zu Spät bemerkt, dass dort eine Sperrfläche war. Ich habe also gewendet und musste zurücksetzen. In diesem Moment signalisierte mir mein Beifahrer, dass in ungefähr 300 Meter Entfernung ein Autofahrer kam und bevor ich überhaupt zurücksetzen und weiterfahren konnte hat er mich getroffen. Der Unfallgegner gab an, dass er mich nicht gesehen hat.
Ich weiß, dass das ganze daraus hinauslaufen wird das ich Schuld habe einfach deshalb weil ich verbotenerweise gewendet habe und deshalb kam mir eine andere Frage auf.
Und zwar dürfen Versicherungen ja bei Obliegenheitsverletzungen bis zu 5000€ als Regress zurückfordern nachdem sie für den gegnerischen Schaden aufgekommen sind. Und in den Gesetzen habe ich eine Obliegenheitsvereltzung zu meinem Fall nicht finden können aber oft lese ich was von grober Fahrlässigkeit. Meine Frage wäre nun kann meine Versicherung Geld für den Schaden des Unfallgegners von mir verlangen weil ich eventuell grob Fahrlässig gehandelt habe? Eine Obliegenheitsverletzung wie Alkohol oder Fahrens ohne Führerschein liegt ja nicht vor nur der Begriff der Fahrlässigkeit gibt mir keine Ruhe.
Danke im Voraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Morphix91 schrieb am 8. August 2016 um 13:51:42 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 8. August 2016 um 13:39:38 Uhr:
Garantiert nicht!! Wäre was ganz Neues in den Kfz-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen, dass bei grober grober Fahrlässigkeit nicht gezahlt würde. Dann müsste heute morgen das VVG geändert worden sein.
Also brauche ich mir wenigstens schonmal über die Bezahlung der Schäden des Unfallgegners definitv keine Sorgen machen?!
Brauchst Du nicht. In dem von Dir geschilderten Fall kann ein Regress nur anfallen, wenn Du alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss den Unfall verursacht hast.
20 Antworten
Keine Sorge.
Hier wird bestimmt kein Regress genommen.
Mit Obliegenheitsverletzungen sind gewöhnlich Verhaltenspflichten gemeint, die der Versicherungsnehmer NACH dem Schadenfall einhalten soll. In dem Bereich ist da erstmal nichts zu sehen, was auf Dich zu käme.
Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist in sehr vielen Versicherungsverträgen seitens der Versicherer verzichtet worden. Da schaust Du mal in die Vertragsunterlagen, ob das bei Dir auch der Fall ist. Sollte ein solcher Verzicht nicht vereinbart sein, dürfte auch nichts weiter kommen. Dein Verschulden hinsichtlich des dortigen Verbots des Befahrens kann man noch als (nur) leicht fahrlässig bezeichnen. Eine große Fahrpraxis wird ja wahrscheinlich auch nicht vorliegen.
Etwas unstimmiger sind die Angaben zum Rückwärtsfahren und zur Entfernung des Unfallgegners beim Bemerken. Bei 300m Abstand hätte er aus Tempo 100 locker 3 x anhalten können, ohne die Bremse arg treten zu müssen. War dein Auto unbeleuchtet und in Tarnfarbe lackiert? War der Unfallgegner trotz Abblendlicht unsichtbar? Hast Du bei der Kollision gestanden oder bist Du rückwärts gerollt? Da passt irgendwas nicht und darüber solltest Du Dir Gedanken machen.
uhp's doppelt
Hallo und danke erstmal für die Antworten
Ja auch dem Polizeibeamten vor Ort ist es komisch vorgekommen, dass er mir hinten links reingefahren ist aber mich nicht gesehen haben soll. Es waren im übrigen nur 70km/h erlaubt. In dem Auto des Unfallgegners waren 4 Leute und alle haben angegeben mich nicht gesehen zu haben... Da kommt schon die Frage der Geschwindigkeit des Autos auf...Geblinkt hatte ich auch und die Lichter funktionieren immer noch Einwandfrei.
In dem Moment wo das Auto auftauchte, habe ich zurückgesetzt und als es krachte bin ich schon langsam nach vorne gerollt um weiter zu fahren. Bei 70 km/h und wohlwollend geschätzten 250 Metern müsste er 12,85 Sekunden gebraucht haben für diese Strecke...
Sollte ich vielleicht noch etwas in Richtung Schuldaufteilung in die Wege leiten?
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Wenn Du rechtsschutzversichert bist, solltest Du das evtl. mit einem Anwalt besprechen. Es kann Sinn machen, wenn dem Unfallgegner ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Aber als Wendender hast Du dich zu vergewissern, dass Du niemanden gefährdest mit dem Wenden. Da kommt es sehr auf die Details und die Ermittlungsakte an. Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung anzumelden, wäre jedenfalls mal kein dummer Gedanke.
Ich kann dich bzgl. Der Zeugen beruhigen auch 20 zeugen sind nicht besser wie 1. es kommt darauf an wie das Gericht die bewertet.
Beispiel:
Als Zeuge im Auto meine Mutter.
Oder aber einen Bekannten
Oder die Schwiegermutter die einem eh nicht leiden kann.
Wenn würde das Gericht wohl eher glauben? Ebenso wenn es 4 Freunde sind.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. August 2016 um 11:30:56 Uhr:
Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist in sehr vielen Versicherungsverträgen seitens der Versicherer verzichtet worden. Da schaust Du mal in die Vertragsunterlagen, ob das bei Dir auch der Fall ist. Sollte ein solcher Verzicht nicht vereinbart sein, dürfte auch nichts weiter kommen.
Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden!
Da gibts nicht zum Nachlesen bzgl. grober Fahrlässigkeit in seinem Vertrag.
@austria
Sorry. Ich hab grad keinen Bock auf das müßige Referieren von Unterschieden im Innen- und Außenverhältnis.
@all
Wer was Sinnvolles beitragen möchte, kann das gerne tun.
Zitat:
@austria47 schrieb am 8. August 2016 um 12:20:49 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. August 2016 um 11:30:56 Uhr:
Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist in sehr vielen Versicherungsverträgen seitens der Versicherer verzichtet worden. Da schaust Du mal in die Vertragsunterlagen, ob das bei Dir auch der Fall ist. Sollte ein solcher Verzicht nicht vereinbart sein, dürfte auch nichts weiter kommen.Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden!
Da gibts nicht zum Nachlesen bzgl. grober Fahrlässigkeit in seinem Vertrag.
Garantiert nicht!! Wäre was ganz Neues in den Kfz-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen, dass bei grober grober Fahrlässigkeit nicht gezahlt würde. Dann müsste heute morgen das VVG geändert worden sein.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 8. August 2016 um 13:39:38 Uhr:
Zitat:
@austria47 schrieb am 8. August 2016 um 12:20:49 Uhr:
Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden!
Da gibts nicht zum Nachlesen bzgl. grober Fahrlässigkeit in seinem Vertrag.
Garantiert nicht!! Wäre was ganz Neues in den Kfz-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen, dass bei grober grober Fahrlässigkeit nicht gezahlt würde. Dann müsste heute morgen das VVG geändert worden sein.
Also brauche ich mir wenigstens schonmal über die Bezahlung der Schäden des Unfallgegners definitv keine Sorgen machen?!
Brauchst Du nicht. Dir ging es um die Frage ob von Dir was zurückgefordert werden kann (Regress). Deine Haftpflicht zahlt soweit Du verpflichtet bist an den Gegner. Ob irgend ein Regressgrund seitens der Versicherung vorliegt, kann hier keiner sagen. Auch nicht die laut tönenden "Vertreter".
Zitat:
@Morphix91 schrieb am 8. August 2016 um 13:51:42 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 8. August 2016 um 13:39:38 Uhr:
Garantiert nicht!! Wäre was ganz Neues in den Kfz-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen, dass bei grober grober Fahrlässigkeit nicht gezahlt würde. Dann müsste heute morgen das VVG geändert worden sein.
Also brauche ich mir wenigstens schonmal über die Bezahlung der Schäden des Unfallgegners definitv keine Sorgen machen?!
Brauchst Du nicht. In dem von Dir geschilderten Fall kann ein Regress nur anfallen, wenn Du alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss den Unfall verursacht hast.
Ein paar Dinge mehr gibts es schon noch.
Zitat:
@Morphix91 schrieb am 8. August 2016 um 11:15:54 Uhr:
und habe eine Frage zu den oben genannten Obliegenheitsverletzungen.
Was eine Obliegenheitsverletzung ist, ist in §5 KfzPflVV geregelt!
https://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/__5.html
In dem Falle hier wird also garantiert kein Regress genommen, wenn du gegen keinen dieser Punkte verstoßen hast.
VVG §81 gilt selbstredend natürlich auch noch.
nix wird passieren - alles gut.