Nutzungsausfall UND Mietwagen?

Guten Tag an alle,

weil ich selbst nicht mehr weiter weiß, frage ich die Fachmänner und Fachfrauen unter Euch.

Mit meinem Auto hatte ich am 2.10. einen Unfall. Die Schuldfrage ist geklärt und liegt zu 100% beim Gegner. Für mich war nicht klar, ob mit dem Schaden die Bagatellgrenze von ca.800€ erreicht wird. Daher habe ich erstmal keinen Gutachter einschalten wollen. Ein Sachverständiger (ein Freund) hat den Schaden auf mehr als 1000€ geschätzt. Dies habe ich auch der Versicherung mitgeteilt, doch keine Kostenzusage seitens der Versicherung erhalten. Die Versicherung des Gegners hat bis zum 12.10. keine Zusage bzgl. Übernahme der Kosten erteilt. Als ich die Kostenzusage am 12.10. hatte, habe ich unmittelbar einen Gutachter eingeschaltet. Daher konnte erst 10 Tage später, am 12.10., das Gutachten erstellt werden.
Im Gutachten ist vermerkt, dass mein Auto nicht mehr verkehrssicher sei. Weiterhin ist im Gutachten auch eine Reparaturdauer von 3Tagen angegeben.
Ab 14.10. hatte ich für 3 Tage einen Mietwagen.

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Was ist mit dem dazwischenliegenden Tag? Am 13.10. konnte ich weder ein Mietauto noch mein eigenes Auto nutzen. Auch am 14.10. habe ich das Mietauto erst am Nachmittag erhalten. Steht mir hier nicht für 24h das Mietauto zu?

Abschließend resultiert daraus eine weitere Frage:
Der Mietwagen hat -da "Freundschaftspreis"- lediglich 20€ pro Tag gekostet. Mir steht auf der anderen Seite ein Nutzungsausfall von 45€ pro Tag zu. Ist die Differenz von der Versicherung zu zahlen?

Wie ist die Lage mit Mietwauto und Nutzungsausfall?

Vielen Dank für das Lesen meines Beitrags, einen sonnigen Sonntag wünscht

FH-Eva

P.S. Bin gespannt auf Eure Antworten. ;-)

Beste Antwort im Thema

Der Begriff "Schadensminderungspflicht" ist eine Erfindung der Versicherungswirtschaft. Eine ziemlich bescheuerte übrigens, denn einen eingetretenen Schaden kann man nicht mindern!
Er stammt aus den AKB und findet sich nicht im Gesetz.
Dass selbst BGH - Richter diese falsche Begrifflichkeit nutzen, dafür kann ich nun wirklich nichts...

26 weitere Antworten
26 Antworten

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. November 2015 um 16:48:40 Uhr:


Der Begriff "Schadensminderungspflicht" ist eine Erfindung der Versicherungswirtschaft. Eine ziemlich bescheuerte übrigens, denn einen eingetretenen Schaden kann nicht mindern!

Und dabei habe ich dir das doch extra und einfach gehalten erklärt.

Es geht nicht (nur) um den eingetretenen Schaden (den man hätte durch Nutzung der eigenen Bremse ggf. durchaus hätte mindern können und müssen), sondern um den geltend gemachten Gesamtschaden, der durchaus geringer ausfallen kann, wenn man ein Fahrzeug mit zerdepperter Scheibe nicht einfach so in Sturmwind und Regen stehen lässt. Das Abdecken gegen denselben MINDERT DEN SCHADEN und ist eine Obliegenheit, welcher der Geschädigte nachkommen muss, wenn er nicht lernen will, was Minderung bedeutet - nämlich auch Minderung der Ersatzleistung. Und Gleiches gilt für vermeidbare Verzögerungen.

Zitat:

@situ schrieb am 8. November 2015 um 18:03:11 Uhr:


Und dabei habe ich dir das doch extra und einfach gehalten erklärt.
Es geht nicht (nur) um den eingetretenen Schaden (den man hätte durch Nutzung der eigenen Bremse ggf. durchaus hätte mindern können und müssen), sondern um den geltend gemachten Gesamtschaden, der durchaus geringer ausfallen kann, wenn man ein Fahrzeug mit zerdepperter Scheibe nicht einfach so in Sturmwind und Regen stehen lässt. Das Abdecken gegen denselben MINDERT DEN SCHADEN und ist eine Obliegenheit, welcher der Geschädigte nachkommen muss, wenn er nicht lernen will, was Minderung bedeutet - nämlich auch Minderung der Ersatzleistung. Und Gleiches gilt für vermeidbare Verzögerungen.

Mir brauchst Du das nicht erklären, ich weiß, was § 254 BGB beinhaltet.

Wir sind doch gar nicht weit auseinander. Du bist einer der wenigen, die den § 254 (fast) richtig verstehen.

Dein Beispiel mit der Scheibe ist völlig zutreffend und um wieder auf den hier anhängigen Fall zu kommen:

Die Geschädigte trifft ein Mitverschulden an der Entstehung des Nutzungsausfallschadens, da sie die Gutachterbeauftragung verzögert hat.

Es geht also immer um die Entstehung zusätzlichen Schadens, die der Geschädigte beeinflussen kann.

Das Alles hat aber absolut nichts mit der "Schadensminderungspflicht" zu tun, wie sie von Versicherern den Geschädigten vorgehalten wird.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. November 2015 um 18:59:18 Uhr:


Es geht also immer um die Entstehung zusätzlichen Schadens, die der Geschädigte beeinflussen kann.
Das Alles hat aber absolut nichts mit der "Schadensminderungspflicht" zu tun, wie sie von Versicherern den Geschädigten vorgehalten wird.

Es besteht die Pflicht, Sorge zu tragen, dass der auszugleichende Schaden (allein darum geht es) in angemessener und zumutbarer Weise so gring wie möglich (also gegenüber dem Schaden, der ohne solches Handeln zu regulieren wäre, GEMINDERT) gehalten wird. Wie das Baby heißt, ist ziemlich egal solange alle Beteligten verstehen, was gemeint ist. Die Versicherer wissen es und verstehen exakt dies unter der "Schadensminderungspflicht", die Richter wissen es und die (meisten) Versicherten auch. Daher hielt ich deinen Rat, diesen Begriff zu "vergessen" für keinen guten Rat. Vielleicht hast du ja nur etwas unglücklich formuliert.

gelöscht

Ähnliche Themen

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 12:16:53 Uhr:


...
Daher konnte erst 10 Tage später, am 12.10., das Gutachten erstellt werden.
Im Gutachten ist vermerkt, dass mein Auto nicht mehr verkehrssicher sei. Weiterhin ist im Gutachten auch eine Reparaturdauer von 3Tagen angegeben.
Ab 14.10. hatte ich für 3 Tage einen Mietwagen.

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Was ist mit dem dazwischenliegenden Tag? Am 13.10. konnte ich weder ein Mietauto noch mein eigenes Auto nutzen. Auch am 14.10. habe ich das Mietauto erst am Nachmittag erhalten.
...

Du bist Herr/Herrin des Verfahrens.

Du hättest sofort einen Gutachter aufsuchen und um Stellungnahme zur Schadenhöhe bezüglich der Bagatellgrenze bitten können. Dementsprechend wäre dann ein Gutachten erstellt worden.

Bevor du wußtest, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher war, hast du es doch auch sicherlich genutzt, oder?

Ab dem Zeitpunkt, wo du Kenntnis von der Verkehrsunsicherheit hattest, könntest du Nutzungsausfall beanspruchen, aber nur, wenn du das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt hast und grundsätzlicher Anspruch auf Nutzungsausfall besteht.

Nachdem du für die Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug beansprucht hast, ist Nutzungsausfall für den 12.10. und 13.10 denkbar.

@ Oetteken:

Falls ich einen Gutachter aufsuche, welcher ein Gutachten ausstellt, aus dem hervorgeht, dass der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt, bleibe ich auf den Kosten des Gutachters sitzen. Ist das richtig? Wenn ja, genau dies wollte ich verhindern.

Morgen melde ich mich nochmal ausführlicher.

Du kannst noch Nutzungsausfall für den Unfalltag und den Lauf des Gutachtens fordern nebst den mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur.

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 21:50:21 Uhr:


@ Oetteken:

Falls ich einen Gutachter aufsuche, welcher ein Gutachten ausstellt, aus dem hervorgeht, dass der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt, bleibe ich auf den Kosten des Gutachters sitzen. Ist das richtig? Wenn ja, genau dies wollte ich verhindern.

Morgen melde ich mich nochmal ausführlicher.

Kommt auf das Auto an. Nen Polo von 96 braucht schon ab nem Steinschlag in der Scheibe nen Gutachter ??

Nochmals vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Hätte niemals damit gerechnet, dass für die Antworten meiner Fragen soviel diskutiert wird.
Dachte, ich stelle mal eine einfrage ins Forum... ;-)
Scheinbar gibt es kein richtiger Konsens, da es einmal heißt, mir stehe 3 Tage Nutzungsausfall zu, andererseits ist von 8-10 Tage die Rede.
Kann mich nochmal melden, wie sich die Versicherung entscheidet.
Ob ich jetzt meine Pflicht zur Schadensminderung verletzt habe, weiß ich nicht. Muss ich auch nicht entscheiden. Ich denke, nein. Würde nochmal gleich reagieren. Wer geht das Risiko ein, auf den Kosten eines Gutachters sitzen zu bleiben, sofern eine bestimmte Summe nicht erreicht wird? Ich zumindest nicht...
Notfalls geht es zum Anwalt. Dann sind wir wieder beim Thema Schadensminderungspflicht...

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 21:50:21 Uhr:


@ Oetteken:

Falls ich einen Gutachter aufsuche, welcher ein Gutachten ausstellt, aus dem hervorgeht, dass der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt, bleibe ich auf den Kosten des Gutachters sitzen. Ist das richtig? Wenn ja, genau dies wollte ich verhindern.

Morgen melde ich mich nochmal ausführlicher.

Der Gutachter hätte mit einem Blick gesehen ob der Schaden ein Bagatellschaden ist.

Im Zweifelsfall macht ein Gutachter eben ein sogenanntes Kurzgutachten, das ist dann günstiger und muss in jedem Fall vom gegnerischen Versicherer (Bei dessen Schuld) übernommen werden.

Im Normalfall bringt man sein Auto nach einem Unfall einfach direkt in eine Werkstatt, die kennen sich meist aus und helfen.

Grüße
Steini

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 21:50:21 Uhr:


@ Oetteken:

Falls ich einen Gutachter aufsuche, welcher ein Gutachten ausstellt, aus dem hervorgeht, dass der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt, bleibe ich auf den Kosten des Gutachters sitzen. Ist das richtig? Wenn ja, genau dies wollte ich verhindern.
...

Das kommt natürlich darauf an, wie du dich dem Sachverständigen gegenüber äußerst.

Verlangst du, ohne Wenn und Aber, ein Gutachten, dann wird er das erstellen.

Erklärst du aber den Sachverhalt und fragst, was er von dem Schaden bezüglich der Bagatellgrenze hält und ob die Kosten seiner Tätigkeit von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, dann bekommst du die entsprechende Auskunft, ohne Kosten zu produzieren, die nicht erstattungsfähig sind.

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 12:16:53 Uhr:


Ein Sachverständiger (ein Freund) hat den Schaden auf mehr als 1000€ geschätzt.

Äh, wenn du schon so weit bist und offensichtlich für dich kein klarer Bagatellschaden vorliegt ist es keiner. Neben den 750€ gilt auch der Grundsatz dass es ein für den Laien erkennbar klarer Bagatellschaden sein muss.

Abgesehen davon kann ein Gutachter auch ein Kurzgutachten erstellen das im Kostenbereich eines Kostenvoranschlages liegt und bezahlt wird. Erstellt der wissentlich ein teures Gutachten beim Bagatellschaden das nicht bezahlt wird hat er ein Problem und kann das Geld nicht so ohne weiteres von dir fordern, als Sachkundiger hat er hier eine Beratungspflicht.

Und du bist Geschädigte und musst deinen Schaden bei der Versicherung fordern. Dafür braucht es keine Kostenzusage der Versicherung. Du bist nicht Schuld, die haben zu zahlen. Auch wenn die Versicherungen jeden Tag andere Märchen in die Welt setzen.

Hinterher kommt nämlich genau das, "wie sie haben so lange gewartet, nene, dafür zahlen wir keinen Nutzungsausfall, sie hätten ja sofort ..." Und damit haben sie dann sogar Recht - oder hast du anderslautendes SCHRIFTLICH von der Versicherung?

Deine Antwort
Ähnliche Themen