NRW-Gesetzentwurf: Für Gewichtsbesteuerung - auch für Wohnmobile unter 2,8 Tonnen !
Beim Forum "www.wohnmobilsteuer.de"; (und anderen) ist seit wenigen Stunden der Wortlaut eines Bundesrats-Gesetzentwurfs der nordrhein-westfälischen Landesregierung nachzulesen.
Im Kern bedeutet dieser Entwurf - so er denn die Unterstützung der Mehrheit des Bundesrats finden sollte - die Beibehaltung der Gewichtsbesteuerung für Wohnmobile und, darüber hinaus, eine Ausdehnung der Gewichtsbesteuerung auch auf die Wohnmobile unter 2,8 Tonnen.
Bei aller Vorsicht und Skepsis: Dies ist die bisher klarste und wohl auch rechtlich fundierteste Brücke aus der durch die überhastete Gesetzgebung des vergangenen Winters entstandene mißliche Lage.
Der Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut:
***
Bundesrat Drucksache 229/05 13.04.05
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004
(BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung
ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die
verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen". Daraus
ergeben sich kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für
folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
- Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV),
Großraum-Limousinen und Kleinbusse,
- Wohnmobile,
- sog. Büro- oder Konferenzmobile.
Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005
entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden
höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung
unterliegende "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt. Die Besteuerung dieser
Fahrzeuge ist daher sachgerecht anzupassen.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der
von der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO betroffenen Kraftfahrzeuge
teilweise neu geregelt.
Für Wohnmobile und andere Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung,
Pick-up-Fahrzeuge sowie Pritschenwagen mit Doppelkabine ist eine
Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
vorgesehen. Dies gilt nunmehr für alle Wohnmobile unabhängig vom
zulässigen Gesamtgewicht, da eine entsprechende Differenzierung
verkehrsrechtlich nicht mehr vorgesehen ist.
Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und
Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die
Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind ab dem 01.05.2005
aufgrund der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und der bestehenden
Rechtslage - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Personenkraftwagen nach Hubraum und
Emissionsverhalten zu besteuern. Dies soll nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 und 3
dieses Gesetzes auch für die sog. Mehrzweckfahrzeuge und die sog. Büro-
oder Konferenzmobile gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung
ausgelegt und gebaut sind.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Für die Länder ergeben sich aus den Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO schätzungsweise Mehreinnahmen aus der Besteuerung der
Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und
Kleinbusse von jährlich bis zu 87 Mio. Euro. Die Begünstigung der bisher nicht
nach Gewicht besteuerten Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von unter 2,8 t durch dieses Gesetz führt schätzungsweise zu
Mindereinnahmen von jährlich bis zu 25 Mio. Euro , was insgesamt zu
Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 62 Mio. Euro führt.
2. Vollzugsaufwand:
Im Bereich der Automation wird für die Erfassung der Besteuerungs-
tatbestände ein geringer Mehraufwand anfallen, der gegenwärtig nicht
quantifizierbar ist.
E. Sonstige Kosten
Keine
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Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 12. April 2005
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage mit Begründung beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu
beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die
Tagesordnung der nächsten Bundesratsplenarsitzung am 29. April 2005 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Dr. Michael Vesper
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Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften
auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt geändert:
In § 2 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
(2a) Als Personenkraftwagen im Sinne des § 8 Nr. 1 gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der Klasse N1, Aufbauart BB, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.
Voraussetzung ist, dass die genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
"(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 gelten auch:
1. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;
2. Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. und 5.4. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;
3. sog. Pick-up-Fahrzeuge und sog. Pritschenwagen, die der Klasse N, Aufbauart BA, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
1. Inhalt
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition "Kombinationskraftwagen" sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
- Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und bauartähnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Vans) - vgl. BFHUrteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487 -,
- Wohnmobile - vgl. BFH-Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461 -,
- sog. Büro- oder Konferenzmobile,
- sog. Pick-up-Fahrzeuge und sog. Pritschenwagen mit Doppelkabine.
Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung der aufgrund gefestigter Finanzrechtsprechung für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevanten Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor. Diese Bestimmung wurde 1969 lediglich zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit auch "Kombinationskraftwagen" bis einschließlich 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz "ausgenommen Personenkraftwagen" ausgenommen waren. Sie ist im Verkehrsrecht seit langem überflüssig, weil daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Sie steht außerdem
nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Bei der Weiterentwicklung der Besteuerung für die in Frage stehenden Fahrzeuge lässt sich der Bundesrat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten:
- Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur nach der verkehrsrechtlichen Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489).
- Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368).
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1
Insbesondere für schwere Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum- Limousinen und ähnliche Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ergaben sich - im Vergleich zu bauartgleichen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die verkehrsrechtlich als Fahrzeugklasse M1, Anhang II A Nr. 1, der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) zugelassenen Fahrzeuge sind mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 30.04.2005 aufgrund der verkehrsrechtlichen Behandlung und dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterium der objektiven Beschaffenheit wie Personenkraftwagen zu besteuern. Einer gesetzlichen Neuregelung bedarf es insoweit nicht.
Die Vorschrift erfasst - auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen - Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge die der verkehrsrechtlichen Fahrzeugsklasse N1, Aufbauart BB, nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen, die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. Der Begriff "Geländefahrzeug" ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:
a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze.
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein:
P - (M + N x 68) > N x 68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 3
In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keine bindenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die den Ausstattungsumfang festlegen. Dies erleichtert ausschließlich kraftfahrzeugsteuerlich motivierte Fahrzeugumbauten. Die sog. Büro- oder Konferenzmobile haben i.d.R. Pkw-typische Beschaffenheitsmerkmale und sind häufig mit Großraum-Limousinen bauartverwandt. Es ist daher sachgerecht, derartige Fahrzeuge nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
Zu § 2 Abs. 2b Nr. 1
Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1). Sie gelten jedoch verkehrsrechtlich als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und nehmen insoweit eine Sonderstellung ein. Sie entsprechen nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien i.d.R. nicht den Personenkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind insbesondere in Bezug auf Aufbau, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Fahrgestell, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit vergleichbar mit den der Gewichtsbesteuerung unterliegenden leichten Nutzfahrzeugen. Zahlreiche Typen dieser Fahrzeugkategorie sind zudem mit drei Achsen (sechs Rädern) ausgestattet. Sie dienen auch nicht nur der Personenbeförderung, sondern - bezogen auf die Nutzfläche - vorrangig der Beförderung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Vorräte und sonstiges Gepäck). Da sie darüber hinaus nicht täglich, sondern nur für Urlaubsfahrten genutzt werden, ist es gerechtfertigt, Wohnmobile als "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG stets nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern.
Zu § 2 Abs. 2b Nr. 2
Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. und 5.4. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen - wie bisher - eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist.
Zu § 2 Abs. 2b Nr. 3
Bei den Pick-up-Fahrzeugen und Pritschenwagen überwiegt aufgrund der offenen Ladefläche, der Aufbauart und der Zuladung die Lkw-typische Beschaffenheit. Dies gilt gleichermaßen für Fahrzeuge mit Einzel- und mit Doppelkabine. Es ist daher sachgerecht, diese Fahrzeuge nach dem Fahrzeuggewicht zu besteuern.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2005 in Kraft. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t seit Verkündung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im November 2004 allgemein bekannt sind. Die Fahrzeughalter konnten insoweit nicht auf eine fortgesetzte allgemeineAnwendung der bisherigen Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen. Der Gesetzentwurf wurde zudem vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.
***
Für die Freunde von Original-Dokumenten ist der Gesetzentwurf auch als pdf-Datei angehängt.
Grüße
KW
15 Antworten
Dann will ich aber für meinen Jeep Wrangler (unter 2,8t), der auch nur zwischen 1000 - 2000 km im Jahr fährt und nur zur Freizeitgestaltung (Fahrt zu und auf den diversen Offroadveranstaltungen) genutzt wird auch gewichtsbesteuert haben, denn da seh ich persönlich keinen Unterschied zu den Wohnmobilen unter 2,8 t mehr.
Das kann ja wohl nicht wahr sein.
Was hat das noch mit Gerechtigkeit zu tun?
Wenn das passiert, dann herrscht aber wirklich keinerlei Gerechtigkeit mehr.
Hiermit spreche ich mich eindeutig gegen eine Gewichtsbesteuerung für Wohnmobile unter 2,8 t aus. Über 2,8 t kann ja ruhig alles so bleiben wie es ist, aber dann soll es für alle so bleiben wie es ist - auch für die Geländewagen.
Schluss mit Sonderprivilegien nur für ausnahmslos Wohnmobile !!!!! Entweder alle oder keiner.
@Gasjeeper
Alle oder Keiner? Wie soll das denn gehen. Dann müssten wir endlich zu einer Nutzungsgebühr (Maut oder Mineralölsteuer) kommen und die KFZ-Steuer abschaffen. Mein Vater fährt den gleichen Wagen wie ich. Er fährt ca .8000 Km im Jahr, ich 35000 Km im Jahr. Die Steuer muss er trotzdem zahlen.
Es gilt die Masse zu erreichen, Außnahmen wird es immer geben.
Im großen und ganzen fahren Wohnmobile wesentlich weniger KM als "normale" PKW. Geländewagen werden "normalerweise" so genutzt wie PKW´s. Also müssen (wenn schon eine pauschale KFZ-Steuer sein muss) Geländewagen mit PKW gleichgesetzt werden.
Die dringende Lösung ist die Abschaffung der KFZ-Steuer und Regelung über Maut. So enstehen wenigstens Nutzungkosten und keine Steuer für meinen Sonntagswagen.
Gruß
Patrick
Ich wäre grundsätzlich für eine Gewichtsbesteuerung ALLER Kraftfahrzeuge.
Dadurch bestünde für die Automobilindustrie UND die Automobilkäufer endlich mal ein Anreiz, dem Leichtbau zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist meiner Meinung nach ein Unding, daß jede Fahrzeuggeneration schwerer wird als der jeweilige Vorgänger.
Zitat:
Original geschrieben von bewood
@Gasjeeper
Alle oder Keiner? Wie soll das denn gehen. Dann müssten wir endlich zu einer Nutzungsgebühr (Maut oder Mineralölsteuer) kommen und die KFZ-Steuer abschaffen. Mein Vater fährt den gleichen Wagen wie ich. Er fährt ca .8000 Km im Jahr, ich 35000 Km im Jahr. Die Steuer muss er trotzdem zahlen.
Es gilt die Masse zu erreichen, Außnahmen wird es immer geben.
Im großen und ganzen fahren Wohnmobile wesentlich weniger KM als "normale" PKW. Geländewagen werden "normalerweise" so genutzt wie PKW´s. Also müssen (wenn schon eine pauschale KFZ-Steuer sein muss) Geländewagen mit PKW gleichgesetzt werden.Die dringende Lösung ist die Abschaffung der KFZ-Steuer und Regelung über Maut. So enstehen wenigstens Nutzungkosten und keine Steuer für meinen Sonntagswagen.
Gruß
Patrick
Im großen und ganzen fahren Wohnmobile wesentlich weniger KM als "normale" PKW.
--> Stimmt
Geländewagen werden "normalerweise" so genutzt wie PKW´s. Also müssen (wenn schon eine pauschale KFZ-Steuer sein muss) Geländewagen mit PKW gleichgesetzt werden.
--> Stimmt nicht, die meisten werden so genutzt wie meiner, nämlich zum Offroad-Fahren und als Zugfahrzeug. Welcher normale PKW kann schon 3,3t ziehen? - keiner. Die braucht man aber schon z.B. für ein Boot oder wenn man den Geländewagen auf den Hänger zum Gelände fahren will. Da kommen schnell über 2,5t zusammen. Da sich aber viele nicht noch ein 2.Fahrzeug zu den als Zugfahrzeug benötigten Geländewagen kaufen können, muss dann halt der Geländewagen auch für jeden Tag herhalten. Aber beim Tanken bezahlen diese dann auch entspr. mehr Steuern als ein norm. PKW. Ich kenne auch viele die ihr Wohnmobil auch täglich nutzen und kein 2. Fahrzeug haben und viele die nur einen "Tarn-Wohnmobilumbau" haben um ihre Kosten zu senken. Da unterscheiden sich die schwarzen Schafe nicht, ob Wohnmobile oder Geländewagen. Ich denke es steht unentschieden und beide Fahrzeuggruppen sind gleich gestellt. Dann sollen sie doch eine LUXUS-Geländewagensteuer einführen für BMW X5, Touareg, Cheyenne, Mercedes und die anderen in Ruhe lassen, oder nur diese Luxus-Fahrzeuge auf eine höhere Steuer setzen. Und gewerblich genutzte Fahrzeuge sollte man auch so lassen wie sie sind.
Die dringende Lösung ist die Abschaffung der KFZ-Steuer und Regelung über Maut. So enstehen wenigstens Nutzungkosten und keine Steuer für meinen Sonntagswagen.
--> klasse, sofort, denn ich kann auch neben der Straße fahren, bzw. nutze ich mit den Geländewagen sowieso nur selten die Autobahn.
PS: Mein Zugfahrzeug ist als norm. PKW versteuert, obwohl ich ihn ohne Probleme als Kobinationsfahrzeug hätte zulassen können. Da bezahl ich ganz normal meine knapp 300 € im Jahr und fahre auch mit 160 über die Autobahn. Der hat aber Euro2 und Autogas. Der Wrangler aber ist nicht für tägliche Strecken oder längere Strecken geeignet mit seinem Offroad-Fahrwerk. Da fährt man freiwillig nicht mehr als 100 km.
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Hallo,
interessant, aber ich glaube nicht daran. Bayern und co haben sicher andere Ideen. Beim KFZSteuergesetz müssen Bundesrat und Bundestag zustimmen.
Die Ideen, die in dem Entwurf stecken, finde ich klar und nachvollziehbar.
Spassig auch, was wohl mit den ganzen VW Bus Wohnmobilen würde. Hier ist nämlich die Fläche für die PErsonenbeförderung eindeutig größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche.
Viele Grüße
Kai
Die mögliche, leise Erwähnung findende, Ausnahme dürften als LKW zugelassene Geländewagen unter 2,8 to zul.GG sein.
Richtige LKW, keine Kombikfz oder Sdkfz etc.
oder liege ich damit falsch ?
Richtig.
Wenn die Ladefläche mind. 51%, die hinteren Sitzbefestigungen und Gurtbefestigungen durch zuschweißen unbrauchbar gemacht wurden und das Harttop oder die hinteren Scheiben verblecht wurden od. keine Scheiben hat oder ein PickUp mit nur 2 Sitzplätzen ist, dann Gewichtsbesteuerung. Es ist aber dann steuer- und versicherungstechnisch ein LKW. Geländewagen bei denen in den Papieren LKW steht, aber den obigen Bedingungen nicht entsprechen werden trotz LKW-Eintrag in den Papieren ab 01.05. ohne wenn und aber hubraumbesteuert.
Ladefläche ist deutlich über 51%, eingetragen ist ein "LKW geschlossener Kasten", sprich ein Hardtop. Das Fahrzeug hat nur 2 Sitze, Heckgurte demontiert, die hinteren Seitenscheiben sind als verblecht zu betrachten und das Fahrzeug ist als LKW versichert(Nissan Patrol kurz, Bj 89 mit 2450 Kg zul.GG). Nur wenn man den LKW Eintrag in den Fahrzeugpapieren haben will, muss man das doch eh schon so machen. Und woher will das Verkehrsamt dann letztlich wissen, ob das Fahrzeug dann auch noch so aussieht ?
Eine etwaige Überprüfung muss doch dann vor Neuberechnung der Steuer erfolgen, zumindest nach meinem Verständnis.
Wie auch immer, sehe ich das Ganze nun etwas beruhigter.
DREI SITZE
An meinem Sprinter - dreisitzer Wohnmobil wird sich aber nichts ändern hoffe ich. In dem Gesetzestext steht nämlich, daß nur die als PKW eingestuft werden, die 3 bis 8 Plätze (ausser dem Fahrersitz) haben. Und ich habe ja nur 2 ausser dem Fahrersitz (doppelbeifahrersitzbank)
SEHT IHR DAS AUCH SO?
Ich habs nun verbindlich vom Verkehrsamt und der zuständigen Finanzabteilung. Mein als LKW eingetragener Patrol fällt aus dieser Neuregelung heraus und ist überhaupt nicht betroffen.
Entscheident hierfür ist der Eintrag als LKW im Brief/Schein.
Für Wohnmobile wird es eine Sonderregelung geben.
Zitat:
Original geschrieben von Gasjeeper
Geländewagen werden "normalerweise" so genutzt wie PKW´s. Also müssen (wenn schon eine pauschale KFZ-Steuer sein muss) Geländewagen mit PKW gleichgesetzt werden.
--> Stimmt nicht, die meisten werden so genutzt wie meiner, nämlich zum Offroad-Fahren und als Zugfahrzeug.
... Sorry, hast du schon mal einen Porsche Cayenne, Range Rover (neues Modell), VW Touareg, BMW X5, demnächst der neue Audi Q7) als Zugfahrzeug gesehen ? Ich stelle mir gerade vor einen Porsche mit Anhänger zu sehen ???? Geht doch gar nicht. Andere Frage: gibts für den Porsche überhaupt eine AHK ????? 😁
Wie dem auch sei..... Diesen Fahrzeugen haben wir es zu verdanken, dass diese Diskussion um die Besteuerung aufgekommen ist und wir müssen für diese Fahrzeuge gerade stehen und diese mitfinanzieren.
Ich werde wohl oder über demnächst für meinen T3 WOMO 605 Euro zahlen statt 172 Euro. Fair ist das nicht !
Zitat:
Original geschrieben von mr.fraek
Diesen Fahrzeugen haben wir es zu verdanken, dass diese Diskussion um die Besteuerung aufgekommen ist...
Zu verdanken haben wir das wohl einzig und allein der Ebbe in der Staatskasse...
die Ebbe in der Staatskasse wird dadurch auch nich besser, Ursache für das ganze ist der riesige irreführende Rummel den die Medien veranstaltet haben und nachfolgend ein sinnfreier Befreiungsschlag der Politiker....
Hätten die Medien den Rummel nicht veranstaltet, wäre keiner auf die Idee gekommen was zu ändern.
Aber wieviele Wohnmobilisten und Vanfahrer haben sich ins Fäustchen gelacht das es den "blöden Geländewagenfahrern" ans Portemonaie geht? Dabei aber völlig ausser acht gelassen das sie auf dem gleichen Ast sitzen, den sie mit Hurra absägen...
Abersolange man dem anderern seinen Vorteil nicht gönnt wird das immer wieder passieren.
Wie wäre es denn gewesen, wenn die Neuregelung nur für Neufahrzeuge gilt und alle anderen Bestandsschutz geniessen?
Zitat:
Original geschrieben von Loeti
Wie wäre es denn gewesen, wenn die Neuregelung nur für Neufahrzeuge gilt und alle anderen Bestandsschutz geniessen?
Auf jeden Fall gerechter.