Nicht zugelassenes Fahrzeug auf Straße geparkt - keine Frist zur Entfernung?
Hallo zusammen, 🙂
Ich wohne in einer ländlichen Gegend ohne Parkplatzmangel in unserem Wohngebiet. Vor kurzem haben wir einen Oldtimer erworben, der noch keinen TÜV hatte und deshalb nicht sofort angemeldet werden konnte. Diesen hatte wir kurzzeitig vor unserem Haus auf der Straße geparkt. Die Straße ist sehr wenig befahren, und wird nur von einigen Anwohnern genutzt.
Irgendwann stand plötzlich die Polizei (nicht das Ordnungsamt!) bei uns vor der Tür, und hat uns aufgefordert das Fahrzeug zu entfernen. Das haben wir noch am selben Tag getan. Dies wurde später auch von Polizei geprüft und bestätigt.
Nun kam ein Schreiben von der Bußgeldstelle, in dem mir vorgeworfen wurde:
„Sie ließen ein nicht zugelassenes Fahrzeug an einer Stelle stehen, wodurch der Verkehr erschwert werden konnte.“ § 32 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 123 BKat
= 60€ + 28,50€ Gebühr u. Auslagen
Dagegen habe ich Einspruch eingelegt. Zum Einen lag meiner Ansicht nach keine Erschwerung des Verkehrs vor (keine Parkraumnot, etc.) und zum Anderen haben wir keine Frist zum entfernen des Fahrzeugs bekommen. An anderen abgemeldeten Fahrzeugen wird bei uns ein roter, runde Aufkleber angebracht, der dem Halter 14 Tage Zeit gibt das Fahrzeug zu entfernen. Wieso haben wir keine Frist bekommen?? 😕
Nun kam die Antwort auf meinen Einspruch. Darin wird angeführt das eine Erschwerung auch dann gegeben ist, wenn man um das Fahrzeug herum fahren muss. Außerdem wäre eine Frist nicht vorgesehen, da der Tatbestand mit der Antreffsituation als erfüllt angesehen wird.
Was soll ich jetzt am Besten machen? Den Einspruch zurücknehmen, oder laufen lassen?
Hatte jemand schon eine ähnliche Situation?
Ich verstehe nicht, wieso bei anderen ein Aufkleber angebracht wird (habe ich gerade erst im Nachbarort so gesehen) und bei uns direkt die Polizei kommt... 😕
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Hätte das automobile Kulturgut dort mit Kennzeichen parken dürfen? Falls ja, dann ist das ein Verstoß ohne Behinderung und das Bußgeld müsste kleiner werden.
19 Antworten
Zum Thema „roter Punkt“: die kommen eigentlich ins Spiel, wenn das Fahrzeug als vermutlich aufgegeben gilt, wir uns also im Bereich der Sondernutzung und/oder des Abfallrechts bewegen. Zudem ist er nicht ganz unerheblich als vorbereitende Maßnahme für eine Ersatzvornahme, sprich die Entfernung des Fahrzeugs durch die Gemeinde oder eine sonstige Behörde. Da man dich offensichtlich als Besitzer zuordnen konnte, wurde von der Fristsetzung abgesehen. Und wenn du nichts unternommen hättest, wäre nach Kontrolle vermutlich auch einer dran gekommen. Bzgl. des Bußgelds kann ich dir keine Aussage geben, vermute aber auch, dass die Verwirklichung des Tatbestands bereits mit Abstellen des Fahrzeugs geschah, unabhängig von einer möglichen Entfernung kurze Zeit später. Ob sich die nicht nachweisbare Erschwernis bußgeldtechnisch auswirkt, keine Ahnung.
Letzten Endes hatte das Auto da nichts zu suchen. Auf einen gut gelaunten Richter zu hoffen, kann man ja, ich würde die 60€ bezahlen und gut ist.
In Minden z.B., hat so etwas schon bis zu 500 gekostet.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2018 um 15:20:04 Uhr:
Wie habt Ihr eigentlich das Auto entfernt? Ohne Zulassung kam eigentlich nur ein Anhänger in Frage.
Als die Polizei kam haben wir das Auto abends bei unserem Nachbarn in den Carport geschoben, dann war es zumindest von der Straße runter. Ein paar Tage später haben wir es zu meinem Vater in den Nachbarort gebracht. (Natürlich nicht Abends mit Abschleppstange über den Feldweg, sondern ordnungsgemäß mit einem extra dafür angemieteten Anhänger 🙄 😉 😉 )
Anwalt und Gericht kann ich mir nicht leisten... Werde meinen Einspruch also schriftlich zurückziehen, und die 85€ bezahlen.
Danke für die Hilfe! 🙂