ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Neues Urteil zum Schadensrecht (130%-Grenze)

Neues Urteil zum Schadensrecht (130%-Grenze)

Themenstarteram 18. Dezember 2007 um 22:38

Hallo zusammen,

 

nur zur Info für diejenigen, die es interessiert:

Der BGH hat gerade eine weitere Entscheidung zur sogenannten 130%-Grenze veröffentlicht. Es geht dabei um die Fälle, in denen die Reparatur des Wagens maximal 30% den Wiederbeschaffungswert übersteigt und der Geschädigte dennoch den Wagen repariert, weil er ein besonderes Interesse an der Weiternutzung des Wagens hat (Integritätsinteresse).

Bislang war hierfür nur erforderlich, dass der Geschädigte die sach- und fachgerechte Reparatur des Wagens nachweist.

Jetzt muss er zusätzlich nachweisen, dass er den Wagen einen längeren Zeitraum, in der Regel 6 Monate, weiternutzt.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in solchen Fällen zuerst nur auf Totalschadenbasis abgerechnet werden wird (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und erst nach Ablauf von 6 Monaten und dem Nachweis der Reparatur die weiteren Reparaturkosten erstattet werden.

 

Was halten die anwesenden Profis davon?

Zum Urteil

 

 

Ähnliche Themen
19 Antworten
Themenstarteram 21. Dezember 2007 um 21:07

 

Zitat:

[...]mit demjenigen gleichgestellt werden, der nichts von alledem beibringt und damit im Ansatz den Anschein erweckt, er könne sich bereichern?

 Moment.

Beide müssen doch erstmal die sach- und fachgerechte Reparatur nachweisen und dann eben noch die Weiternutzung.

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Beide müssen doch erstmal die sach- und fachgerechte Reparatur nachweisen

Logisch. Wir sind hier doch nicht in der KiTa.

Der eine kann aber einen Reparaturauftrag einer Fachwerkstatt und deren Rechnung vorlegen, die sich mit dem deckt, was er geltend macht; und der andere nicht.

Und beide haben ein Integritätsinteresse darzulegen, so dass ersichtlich wird, dass es ihnen nur darum geht, ihr "Schätzchen" wiederherzurichten, dass sie in all den Jahren so lieb gewonnen haben.

Dem einen gelingt das im Ansatz gut; dem anderen eher weniger.

Denn während der eine kaum Luft zum Gewinn hat, drängt sich ein möglicher Gewinn bei dem anderen förmlich auf.

Themenstarteram 21. Dezember 2007 um 23:45

Da war meine letzte Antwort wohl doch etwas missverständlich, sorry, es war nicht KiTa-mäßig gemeint.

Wenn ich schreibe, dass beide den Nachweis führen müssen, heißt das, dass bei beiden der Wagen in der Regel nachbesichtigt wird oder vom Parteisachverständigen die Reparatur überprüft und bestätigt wird.

 

Die Rechnung ist daher kein besserer Nachweis.

 

Ich verstehe Deinen Ansatz: sicher ist es so, dass bei der Eigenreparatur die Missbrauchsgefahr groß ist, Finden sich ja auch hier bei MT genügend Beispiele :cool:

 

Aber der Geschädigte ist eben Herr des Restitutionsverfgahrens und wenn er in der Lage ist, die vom SV vorgegebene Reparatur auszuführen, wie auch immer, ist das sein Recht und er ist gleich zu behandeln wie der Werkstattkunde.

 

Erfreulicherweise sind die hier diskutierten Fälle -jedenfalls bei mir- die absolute Ausnahme, Ich kann die für 2007 an einer Hand abzählen.

Aber der Faden hat sich trotzdem gelohnt: Das Urteil polarisiert...

Schöne Grüße und frohes Fest

Hafi

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

 

Aber der Geschädigte ist eben Herr des Restitutionsverfgahrens und wenn er in der Lage ist, die vom SV vorgegebene Reparatur auszuführen, wie auch immer, ist das sein Recht und er ist gleich zu behandeln wie der Werkstattkunde.

 

Hafi

Mal provokant gefragt:

Es gibt ein Recht auf Schwarzarbeit?

Dein "wie auch immer" läßt viel Platz für Gedankenspielchen. :)

Gruß,

Joschi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Wenn ich schreibe, dass beide den Nachweis führen müssen, heißt das, dass bei beiden der Wagen in der Regel nachbesichtigt wird oder vom Parteisachverständigen die Reparatur überprüft und bestätigt wird.

Auch das ist glasklar.

Immerhin gilt es darzulegen, dass die Reparatur fachgerecht, vollständig und im Sinne des Gutachtens erfolgte.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Die Rechnung ist daher kein besserer Nachweis.

Doch, ist sie.

Wenn keine Gewinnmarge übrig bleibt, spricht nach erstem Anschein nichts für ein vorgetäuschtes Integritätsinteresse.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Ich verstehe Deinen Ansatz: sicher ist es so, dass bei der Eigenreparatur die Missbrauchsgefahr groß ist, Finden sich ja auch hier bei MT genügend Beispiele :cool:

Eben.

Und deswegen ist es auch angemessen, wenn der Geschädigte zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung einen, sagen wir mal, Vollbeweis zu erbringen hat. Nicht dass er den reparierten Bock ad hoc verkloppt, und den Ertrag durch eingesparten Lohn mit seinen Helfern zum Kauf von Weihnachtspräsenten einsetzt. :cool::eek::mad:

Und Deinen Ansatz verstehe ich auch. Aber er gefällt mir nicht ... :D;):)

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Aber der Geschädigte ist eben Herr des Restitutionsverfgahrens und wenn er in der Lage ist, die vom SV vorgegebene Reparatur auszuführen, wie auch immer, ist das sein Recht und er ist gleich zu behandeln wie der Werkstattkunde.

Es wird ihm ja auch nicht verweigert, von der 130%-Regel Gebrauch zu machen. Blöderweise kollidiert u.U. aber eine kostengünstige Reparatur mit dem geforderten Integritätsinteresse, weil sie Wege eröffnet, die sich der Gesetzgeber bei dieser Ausnahmeregel sicher nicht vorgestellt hat. Er verhält sich also auffällig.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Aber der Faden hat sich trotzdem gelohnt: Das Urteil polarisiert...

Schöne Grüße und frohes Fest

Hafi

Du befindest Dich am Südpol. Und der liegt unten. :D

(sry, war ´n Scherz und ned blöd gemeint.)

 

Ich wünsche auch Dir ein frohes Fest. :)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Neues Urteil zum Schadensrecht (130%-Grenze)