Nebelscheinwerfer vom Avantgarde w212 in Elegance nachrüsten?

Mercedes E-Klasse W212

hallo,

wollte fragen ob man diese dinger (siehe bild) in elegane nachrüsten kann? wie teuer?

Slika-zaslona-2016-04-04-u-20-51-14
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MiReu schrieb am 6. April 2016 um 12:10:51 Uhr:


  1. Es gibt kein Standlicht. Was du meinst sind Begrenzungsleuchten.
  2. Fahren mit Begrenzungsleuchten ist zulässig.
  3. Fahren mit Begrenzungsleuchten und NSW ist zulässig.
  4. Nacht ist auch eine "erhebliche Sichtbehinderung".
  5. Du bist zu selten bei Regen, Nebel oder Schneefall unterwegs.
  6. Die "Nebelfunktion" ist innerhalb von Ortschaften verboten!

Mir scheint, du bist einer der Rotstiftpiloten der Daimler AG und versuchst den Fehler hier zu verteidigen.

Egal, können wir bitte wieder zur Eingangsfrage zurückkommen?

Gruß

MiReu

Nein, denn falsche Aussagen kann man so nicht im Raum stehen lassen!

Die Benutzung der Nebelscheinwerfer als Ersatz für das Tagfahrlicht ist nicht gestattet. Die Benutzung der Begrenzungsleuchten in Verbindung mit Nebelscheinwerfern ist nur dann erlaubt, wenn die Wetterbedingungen es erforderlich machen (StVO §17 Absatz 3). Sollte also das Abblendlicht eher zur Blendung führen, darf es ausgeschaltet werden und die Nebelscheinwerfern dürfen verwendet werden. Ansonsten ist es nicht erlaubt! Die Bemaßung liegt beim Polizisten, aber zu pauschalisieren es sei erlaubt, ist falsch! Es gehört dazu sich richtig zu informieren, denn nicht nur die StVO ist hier ausschlaggebend, sondern auch entsprechende Gerichtsurteile.

Weiterhin werden die Begrenzungsleuchten auch in der StVO in Klammern als Standlicht bezeichnet. Somit sind beide Bezeichnungen richtig!

Weiterhin laut StVO §17 Absatz 2, ich zitiere: "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren."

Niemand muss hier irgendeinen "Fehler" verteidigen! Denn du verteidigst hier deinen eklatanten Fehler noch weit mehr! Und du bist Berufsfahrer, was noch viel erschreckender ist. Ich sehe die Nebellichtfunktion als durchaus sinnvoll an, denn mir gehen die Leute mit ihren NSW auf die Nerven. Es wird doch eh nur eingeschaltet weil man meint, es sieht dann tiefer und cooler aus!

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Da ich auf dem iPad tippe, habe ich es mir erspart sämmtliche Gesetze, StVO oder StVZO Paragraphen zu kopieren oder zu tippen. Natürlich sind alle von mir aufgeführten Punkte im Sinne von Recht und Ordnung!

Demzufolge habe ich nirgends geschrieben das es bei Dunkelheit erlaubt ist mit Begrenzugsleuchten zu fahren!

Auch ist das Fahren mit Begrenzungsleuchten und NSW nur unter Einhaltung der gesetzlichen Anbauvorschriften gestattet.

Bei einem Gespräch mit dem Chefentwickler des 212er habe ich die Idee "Warnmeldung wenn NSL an und v > 55 km/h" mal angeregt. Er meinte, dann würde man der Daimler AG Bevormundung vorwerfen 😕

Und nochwas, richtig eingestellte NSW können nicht blenden.

Gruß

MiReu

Es ist generell verboten mit Standlicht zu fahren. Ich habe dir das sogar zitiert. Es ist, egal wann, untersagt nur mit Standlicht zu fahren. Deine Punkte sind NICHT im Sinne von Recht und Ordnung! Nicht ein einziger Punkt war es! Wieso verdrehst du dir die Wahrheit so dermaßen? Ist es so schwer einzusehen das man falsch lag?

Es ist zulässig am Tag mit Begrenzungsleuchten zu Fahren!

Wenn alle Punkte Falsch sind, dann darf ich also innerorts mit NSL fahren? NEIN, darf ich nicht und somit kann ich die Funktion "Nebellicht" nicht nutzen!

Auch darf man, unter bestimmten Voraussetzungen mit Begrenzungslicht und NSW fahren!

Aber denk und dreh dir doch alles wie es dir gefällt.

Zitat:

@MiReu schrieb am 6. April 2016 um 21:43:55 Uhr:


Es ist zulässig am Tag mit Begrenzungsleuchten zu Fahren!

Lies nochmal die StVO! Lies es! Es ist verboten! Punkt aus...

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Zitat:

@Nico21784 schrieb am 6. April 2016 um 21:44:56 Uhr:



Zitat:

@MiReu schrieb am 6. April 2016 um 21:43:55 Uhr:


Es ist zulässig am Tag mit Begrenzungsleuchten zu Fahren!

Lies nochmal die StVO! Lies es! Es ist verboten! Punkt aus...

Such dir das Urteil dazu selber, ich habe dazu keine Lust.

Ist das dein Ernst? Ich kann echt nur den Kopf schütteln. Erst überheblich daher faseln, Falschaussagen treffen und dann nicht mal Beweise liefern? Peinlich!

Copy von http://www.juraforum.de/.../

§ 17 Abs. 2 StVO bezieht sich auf § 17 Abs. 1.

Folglich gilt: Ist gem. § 17 Abs. 1 StVO Beleuchtung vorgeschrieben, so darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden.

Ist dagegen eine Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 StVO nicht vorgeschrieben, so darf auch mit Begrenzungsleuchten allein gefahren werden.

Danke Bochumer81 🙂

Hallo ins Forum,

Zitat:

@Gork-vom-Ork schrieb am 6. April 2016 um 08:21:54 Uhr:


1. Ist fahren nur mit Standlicht verboten! Auch wenn es bei Schneetreiben besser erscheint, nicht den Schneefall anzustrahlen.

und wo habe ich geschrieben, dass ich nur mit "Standlicht" (was bei Tag sogar unproblematisch wäre) unterwegs war. Ich habe ausdrücklich mit aktiven Nebelscheinwerfern geschrieben und dies ist rechtlich in Ordnung (wenn die Verhältnisse für die Nutzung der Nebelscheinwerfer vorhanden ist).

Zitat:

2. Sind Nebelscheinwerfer laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen erlaubt. Bei normalen Sichtverhältnissen blenden man andere Verkehrsteilnehmer mit eingeschalteten (oft falsch eingestellten) Nebelscheinwerfern. Erheblich heißt auch, dass hierbei die Geschwindigkeit anzupassen ist. Wenn man vom Schneetreiben bei eingeschalteten Abblendlicht geblendet wird, also nichts sieht, dann sollte man dann bitte auch seine Geschwindigkeit reduzieren, sonst gefährdet man zudem andere Verkehrsteilnehmer. Das ist auch bei Nebel so.

Aha, hast Du schon einmal dichten Schneefall erlebt und woher willst Du wissen, wie schnell ich unterwegs war. Wenn man durch den Schneefall eine Sichtweite von rund 140m hast, kann man die NSL nicht anmachen (erst ab <50m), wohl aber die NSW (wenn sie denn vorhanden sind). Durch die tiefe Lage kommt es nicht zur starken Eigenblendung, so dass man durchaus noch etwas sieht und so mit 70/80 noch fahren kann. Hab' ich die Xenons an, ist die Eigenblendung so stark, dass man Schwierigkeiten mit der Sicht hat, so dass man kaum über 30 fahren könnte. Dies ist schon ein Unterschied, bei dem auch der sog. Nebelmodus (den man ja isoliert nicht aktivieren kann) nicht hilft.

Weshalb ein NSW blendet, erschließt sich mir nicht. Wenn der richtig eingestellt ist (was m.E. für alle Scheinwerfer Pflicht ist), gibt's kein Problem. Bei guten Sichtverhältnissen hat der auch nicht an zu sein, so dass sich Dein Problem nicht ergeben kann.

Zitat:

Ich selbst bin immer etwas verwundert, dass einige Verkehrsteilnehmer denken, dass man bei Nebel mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern einfach auf die Tube drücken kann. Es ist einfach trügerisch, dass man damit angeblich besser sieht. Nebel ist Nebel. Selbst wenn man hundert Meter sehen kann, ist dies bei höheren Geschwindigkeiten (> 50 km/h) schon mehr als gefährlich/fahrlässig, weil jeder Mensch eine gewisse Reaktionszeit hat um zum Stillstand zu kommen. Nicht umsonst gibt es genügend Unfälle. Und bei "Schönwetter" braucht man keine eingeschalteten Nebelscheinwerfer.

Dies stimmt dem Grunde nach, nur geht's mir nicht um "auf die Tube" drücken, sondern um den Unterschied, was man wie sieht. Mit den hellen Xenons (oder jetzt LED) ist die Eigenblendung höher als bei den tief montierten NSW. Bei meinem 169iger kann ich dies schön sehen. Es geht also um die Möglichkeit besser zu sehen und nicht die "weiße Wand" zu haben.

Zitat:

Mercedes hat sich genau dies zu Herzen genommen, und die Nebelscheinwerferfunktion genau mit den Rückleuchten und der Max.-Geschwindigkeit kombiniert. Denn erhebliche Sichtbehinderungen gehen einher mit Geschwindigkeitsreduzierung. Verstehen einige nicht. Und unter 50 m Sichtbehinderung kann/darf man eh die Nebelrückleuchte einschalten.

Und genau dies ist Murks, da man nach der rechtliche Lage die NSW früher (ab ca. 150m Sichtweite) und erweitert (also auch bei Regen/Schnee und nicht nur bei Nebel) genutzt werden dürfen. Von daher ist die Koppelung der sog. Nebelfunktion an die NSL nicht sinnvoll. Dass bei dichtem Nebel, der die NSL erfordert, schon 50 zu viel sein kann, ist auch möglich. Nur, wie oft hat man wirklich Nebel mit Sichtweite <50m? So oft ist dies nicht. Dafür aber gibt's genug Einsatzmöglichkeiten für die NSW.

Ach ja, was machst Du eigentlich mit den Nutzern von Fahrzeugen, die kein ILS haben. Die haben schlicht und einfach gar keine Nebelfunktion und auch keine NSW mehr. Dies ist für mich keine gute Lösung.

Viele Grüße

Peter

@Peter immer ruhig bleiben. Ich bin immer belehrbar und stehe auch für Zitier- und Lesefehler ein.🙂
Nur manchmal ist es aus dem Tenor schwer ableitbar, was einige Leute meinen (wird einigen aber auch bei dem von mir geschriebenen so gehen 😁)

Zitat:

und wo habe ich geschrieben, dass ich nur mit "Standlicht" (was bei Tag sogar unproblematisch wäre) unterwegs war. Ich habe ausdrücklich mit aktiven Nebelscheinwerfern geschrieben und dies ist rechtlich in Ordnung (wenn die Verhältnisse für die Nutzung der Nebelscheinwerfer vorhanden ist).

Nirgends. I.V.m. zwei Nebelscheinwerfern und entsprechenden Sichtverhältnissen auch zulässig. Aber eben nur bei Nebel und nicht zum Cool-sein!😎

Zitat:

Aha, hast Du schon einmal dichten Schneefall erlebt und woher willst Du wissen, wie schnell ich unterwegs war. Wenn man durch den Schneefall eine Sichtweite von rund 140m hast, kann man die NSL nicht anmachen (erst ab <50m), wohl aber die NSW (wenn sie denn vorhanden sind). Durch die tiefe Lage kommt es nicht zur starken Eigenblendung, so dass man durchaus noch etwas sieht und so mit 70/80 noch fahren kann. Hab' ich die Xenons an, ist die Eigenblendung so stark, dass man Schwierigkeiten mit der Sicht hat, so dass man kaum über 30 fahren könnte. Dies ist schon ein Unterschied, bei dem auch der sog. Nebelmodus (den man ja isoliert nicht aktivieren kann) nicht hilft.

Erläuterungen zur StVO § 17 StVO

Beleuchtung

- Benutzungspflicht der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen

bei Dämmerung, Dunkelheit, entsprechenden Sichtverhältnissen:

auf BAB = Sichtweite bis 150 m (OLG Hamm - 2 Ss-Owi- 486/80)

Bundes-/Landstraßen = Sichtweite bis 120 m (OLG Düsseldorf - 2 Ss-Owi- 481/56)

i.g.O. zulässige Geschwindigkeit = Sichtweiten unter 70 bzw. 60 m (OLG Celle, VRS 31, 387)

Die Beleuchtungspflicht kann auch durch örtliche Verhältnisse ausgelöst werden, z.B. Waldgebiet, Tunnel

I.V.m. der passenden Geschwindigkeit unter Einbeziehung des Reaktions- und Anhalteweges (Formel STVO-Normalbremsung):
BAB: Vmax= ca. 108 km/h
Bundes- und Landstraße: Vmax= ca. 95 km/h
i.g.O.: max. 70 km/h (bei Freigabe > 50 km/h (somit eigentlich immer einschaltbar)

somit bei den von dir angegebenen 140 m Sichtweite: Vmax= ca 105 km/h
Außer auf Autobahnen ist dies immer machbar, jedoch gerade dort knallt es ja immer sehr oft bei Nebel. Und daher meine Anmerkung, dass sich viele auf das Einschalten der NSW verlassen i.V.m. der trügerischen Sicherheit.

Zitat:

Weshalb ein NSW blendet, erschließt sich mir nicht. Wenn der richtig eingestellt ist (was m.E. für alle Scheinwerfer Pflicht ist), gibt's kein Problem. Bei guten Sichtverhältnissen hat der auch nicht an zu sein, so dass sich Dein Problem nicht ergeben kann.

Wenn er denn richtig eingestellt ist. Aus der Pflicht ergibt sich aber nicht, dass diese auch immer schön in der Werkstatt geprüft werden. Und gerade bei den bekannten Werkstattketten ist das oft nicht der Fall.

Zitat:

Dies stimmt dem Grunde nach, nur geht's mir nicht um "auf die Tube" drücken, sondern um den Unterschied, was man wie sieht. Mit den hellen Xenons (oder jetzt LED) ist die Eigenblendung höher als bei den tief montierten NSW. Bei meinem 169iger kann ich dies schön sehen. Es geht also um die Möglichkeit besser zu sehen und nicht die "weiße Wand" zu haben.

Ja und gerade deswegen meine ich, wenn ich nichts sehe, einfach mal langsamer fahren. Wenn ich eine weiße Wand habe, ist der Nebel oder das Schneetreiben bereits so dicht, dass ich einfach nicht schneller fahren sollte. Ich gebe aber hierbei zu, dass dann immer noch nicht die Voraussetzungen vorliegen, NSL einzuschalten. und daher stimmt deine folgende Aussage:

Zitat:

Und genau dies ist Murks, da man nach der rechtliche Lage die NSW früher (ab ca. 150m Sichtweite) und erweitert (also auch bei Regen/Schnee und nicht nur bei Nebel) genutzt werden dürfen. Von daher ist die Koppelung der sog. Nebelfunktion an die NSL nicht sinnvoll. Dass bei dichtem Nebel, der die NSL erfordert, schon 50 zu viel sein kann, ist auch möglich. Nur, wie oft hat man wirklich Nebel mit Sichtweite <50m? So oft ist dies nicht. Dafür aber gibt's genug Einsatzmöglichkeiten für die NSW.

Zitat:

Ach ja, was machst Du eigentlich mit den Nutzern von Fahrzeugen, die kein ILS haben. Die haben schlicht und einfach gar keine Nebelfunktion und auch keine NSW mehr. Dies ist für mich keine gute Lösung.

Ich weiß nicht, ob Xenon ohne ILS NSW haben. Daher kann ich dazu keine Aussage treffen.

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