Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung

In den News zu dem Thema heißt es:

Zitat:

„Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen.
Eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.“ (§17(4) StVO)

Gilt dies ''immer'' oder gibt es auch Ausnahmen?

Konkret: Was ist, wenn man auf einer Parkfläche (innerorts) parkt? Also zwar auf der Straße, aber die Parkfläche durch eine weiße durchgezogene Linie und ''P'' Markierungen abgetrennt ist.

Beste Antwort im Thema

Die Debatte bzgl. Parklicht bei Laternenabschaltung ist ja bekannt.

Frage mich nur, wie das früher ging. In meinem Geburtsort mitten im Ruhrgebiet wurden Ende der 60er, Anfang der 70er Nachts ganz selbstverständlich die Straßenlaternen ausgemacht und da hat niemand an den PKW Park-/Standlich angehabt. Die Reflektoren mussten reichen.

Sind die Fahrer heutzutage nicht nur blöd, sondern auch noch blind, dass sie Fahrzeug in ihrem Scheinwerferlicht nicht mehr sehen können?

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Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. Januar 2015 um 10:47:05 Uhr:


Fahrbahn ist Fahrbahn, Parkstreifen ist Parkstreifen, Gehweg ist Gehweg.

Völlig richtig. Es steht aber nirgends, dass sich eine Beleuchtungspflicht auf Fahrzeuge beschränkt, die auf der Fahrbahn stehen!

Zitat:

@birscherl schrieb am 20. Januar 2015 um 12:00:54 Uhr:



Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. Januar 2015 um 11:56:17 Uhr:



Was dann wiederum bedeuten würde, dass man selbst sein Auto in der Einfahrt beleuchten müsste...
Deine Einfahrt liegt nicht im Gebiet der StVO.

Dann nimm halt einen öffentlichen Parkplatz, an dem ein Schild steht, dass die STVO gilt.

Zitat:

Völlig richtig. Es steht aber nirgends, dass sich eine Beleuchtungspflicht auf Fahrzeuge beschränkt, die auf der Fahrbahn stehen!

Dazu hatte ich bereits etwas geschrieben.

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. Januar 2015 um 12:07:02 Uhr:



Zitat:

Dann nimm halt einen öffentlichen Parkplatz, an dem ein Schild steht, dass die STVO gilt.

Vorsicht, das Schild hat nichts zu sagen. Öffentlicher Verkehrsraum mit Geltung der StVO ist zunächst alles was nicht abgesperrt ist und für jedermann befahrbar.

Wenn man es ganz kleinkariert auslegt müsste damit das Auto auch auf der eigenen Auffahrt beleuchtet werden wenn die nicht abgesperrt ist.

Zitat:

@birscherl schrieb am 20. Januar 2015 um 12:00:54 Uhr:



Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. Januar 2015 um 11:56:17 Uhr:



Was dann wiederum bedeuten würde, dass man selbst sein Auto in der Einfahrt beleuchten müsste...
Deine Einfahrt liegt nicht im Gebiet der StVO.

Doch. Wenn es sich um eine (Gehweg-)Überfahrt vom Bordstein bis zur Straßenbegrenzungslinie (Grundstücksgrenze) handelt. Vor und auf dieser und anderen Bordsteinabsenkungen besteht sowieso Parkverbot.

Wenn die Einfahrt öffentlicher Verkehrsraum ist, dann liegt sie Geltungsbereich, ja. Ich bin davon ausgegangen, dass da noch ein Tor etc. dazwischen ist, dann gilt die StVO dort nicht.

Hallo, Leute , zu dem Thema - Parken und Halten innerhalb der Ortschaften mit oder ohne Beleuchtung sagen die Erläuterungen zu § 17 STVO einiges :
Zuerst dem Begriff : Wo parkt ,hält das Fahrzeug ?
Hierzu die Erklärung ,- Somit keine Beleuchtungspflicht auf Parkplätzen und Parkbuchten auch nicht für LKW , KOM und Anhänger .-

Sollte das Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und der PKW über 3,5t auf der Fahrbahn gehalten , geparkt werden , muss er /es auf ausreichende Entfernung gut sichtbar sein. Wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet ist, muss er / es mit Eigenbeleuchtung bzw mit Parkwarntafel abgestellt werden . Natürlich gilt alles auch für Anhänger egal welches zGew..
Fremdbeleuchtung ; Reklame und Geschäftsbeleuchtung sind nicht ausreichend , sie erstetzen keine Straßenbeleuchtung .
Die Straßenbeleuchtung ist nur ausreichend , wenn sie mindestens die Fahrzeugumrisse auf 53 -40 m so deutlich macht , dass andere Kraftfahrzeuge innerorts mit Tempo 50 km /h gefahrlos ausweichen können .
KFZ über 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Anhänger hingegen müssen (auf der Fahrbahn ) immer mit Eigenbeleuchtung oder Parkwarntafel abgestellt werden .
Interessant ist die Anbringung der Parkwarntafel geregelt :
... Ist der Anhänger an einem PKW angekuppelt , ist die Parkwarntafel am Anhänger vorn und hinten , nicht aber vorn am PKW anzubringen .....
Übrigens ein Wohnmobile ist danach kein PKW , sondern ein KFZ und muss beleuchtet werden .
Giovanni.

Hast Du da vielleicht einen Tippfehler drin?
"... auf 53-40 m ..."

30-40 m denke ich mal.

???

cheerio

ist wohl ein Zahlendreher, soll wohl 35-40 Meter heißen.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 20. Januar 2015 um 16:02:41 Uhr:


[...] Sollte das Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und der PKW über 3,5t auf der Fahrbahn gehalten , geparkt werden , muss er /es auf ausreichende Entfernung gut sichtbar sein. Wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet ist, muss er / es mit Eigenbeleuchtung bzw mit Parkwarntafel abgestellt werden . [...]

§17 (4) Satz 3 StVO :

"Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen."

Das verstehe ich so, daß auch ein PKW mit mehr als 3,5t nicht unbedingt beleuchtet werden muß. Hinter dem Personenkraftwagen ist nämlich ein kleines Komma mit großer Wirkung.

[Edit] Hat ja birscherl schon weiter oben geschrieben🙄[/Edit]

Zitat:

Übrigens ein Wohnmobile ist danach kein PKW , sondern ein KFZ und muss beleuchtet werden . [...]

Ist ein PKW denn kein KFZ? 😉

[Edit]Wenn man nochmal die Überschrift liest, geht es in diesem Thema doch eigentlich nur DARUM. Dann muß man Vorsorge treffen, daß sein Fahrzeug -auch der PKW- nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn steht. [/Edit]

Die Sache ist doch, daß man wissen muß, daß die Funzel nicht die ganze Nacht anbleibt, sonst fühlt man sich sicher, macht alles aus und geht und wundert sich am näxten Morgen 🙂
Gibts eigentlich noch die weiß umrandeten roten Markierungen? Wirds heute noch gelehrt, was das bedeutet?

Natürlich 35-40 m.

Misch , um nicht die ganze Seite zu benutzen und auch noch Zeit für andere Dinge zu haben , setze ich ein bischen Überlegung und Mitdenken bei den Foristen voraus . Wenn die es dann kapiert haben , ist doch eigentlich jede
Krümelsuche Selbstdarstellung , zumal doch schon alles geklärt ist . Oder ?
Giovanni.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 20. Januar 2015 um 22:53:11 Uhr:


[...] Wenn die es dann kapiert haben , ist doch eigentlich jede
Krümelsuche Selbstdarstellung , zumal doch schon alles geklärt ist .

Warum so aufgebracht, Giovanni? Wenn schon alles geklärt war, dann war Dein Beitrag doch auch nicht mehr nötig, oder?

Ich wollte lediglich berichtigen, weil Du etwas Unrichtiges geschrieben hast ("der PKW über 3,5t"😉 und das kann man nicht einfach so stehen lassen. Und dieser kleine "Krümel" namens Komma entscheidet vor Gericht über Schuld und Unschuld. Mischkolino.

Zitat:

@Creeper45 schrieb am 20. Januar 2015 um 22:39:16 Uhr:


Gibts eigentlich noch die weiß umrandeten roten Markierungen? Wirds heute noch gelehrt, was das bedeutet?

Ja

Da bin ich ja beruhigt, denn seit ich meinen Führerschein habe (88) sind die Städte nicht reicher geworden, haben also noch mehr Grund auf Funzeln zu verzichten. Solange sie wenigstens nicht zu geizig für die Markierungen sind...

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