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Nachfahrmessung bei Nacht

Themenstarteram 7. April 2020 um 5:32

https://www.anwaltsregister.de/.../...ittelte_Tempoverstoss.d7352.html

Gleichbleibender Abstand kann nicht sicher erfasst und geschätzt werden

Beste Antwort im Thema

Jedenfalls bedeutet, das (falsch) zitierte Urteil nicht, dass man nachts unbesorgt etwas flotter fahren kann, weil eine Nachfahrmessung unmöglich sei.

 

Grüße vom Ostelch

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36 Antworten

Wenn meine Physikkenntnisse noch reichen, bekommst Du aber damit nicht die Höchstgeschwindigkeit, sondern lediglich die Durchschnittsgeschwindigkeit. Sozusagen eine mobile Section-Control.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 8. April 2020 um 11:49:28 Uhr:

Ich denke es scheitert damit immer an der relativen Position des Messfahrzeuges (ob du den Kofferraum oder den Außenspiegel "anvisierst" macht schon einen unterschied was die berechnete Geschwindigkeit angeht).

?

 

Wohl eher, was die Distanz angeht. Der Außenspiegel fährt ja nicht schneller als der Kofferraum...

 

Außerdem passt Dein Einwand eher auf eine Lasermessung. Eine Radarkeule ist ja großflächiger, da kannst Du den Außenspiegel gar nicht anvisieren.

 

Zitat:

Bin immer noch der Meinung das v=s/t die simpelste Lösung wäre und alle dafür nötigen Messinstrumente bei einem ProVida-Fahrzeug sowieso vorhanden sind.

Wird das wirklich nicht so praktiziert? Wenn nein, warum nicht? Zu einfach (Messung startet/stoppt Wegstreckenzähler und Stoppuhr, der Rest ist Grundschulmathematik. Der Abstand muß nur beim starten/stoppen ungefähr gleich sein, was dazwischen passiert ist völlig egal)?

So kannst Du aber nur die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke messen.

 

[Edit]

Und wie willst Du sicherstellen, dass der Abstand am Anfang und am Ende der Messung gleich ist, ohne ihn zu messen? Dann müsstest Du die Messstrecke entsprechend lang wählen, um den Einfluss der Abweichungen am Anfang und am Ende der Messung zu minimieren. Gleichzeitig minimierst Du dann aber auch den Einfluss von Geschwindigkeitsspitzen des Gemessenen. Oder Du müsstest Dir dafür feste Bezugspunkte am Straßenrand mit bekanntem Abstand suchen.

[/Edit]

 

Mit der Radarmethode könnte man sogar recht schnell bzw. fortlaufend die aktuelle Geschwindigkeit seines Vordermanns ermitteln. Eigene Geschwindigkeit (aus geeichtem Tacho ermittelt) + Differenzgeschwindigkeit zum Vordermann (mit dem geeichten Radar ermittelt) = Geschwindigkeit des Vordermanns. Hier müsste aber vermutlich mit recht großen Toleranzabzügen gerechnet werden, da man ja die Messunsicherheiten zweier Messungen berücksichtigen muss. Aber immer noch genauer als Nachfahren mit Abschätzen des Abstands.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 8. April 2020 um 14:58:38 Uhr:

Wenn meine Physikkenntnisse noch reichen, bekommst Du aber damit nicht die Höchstgeschwindigkeit, sondern lediglich die Durchschnittsgeschwindigkeit. Sozusagen eine mobile Section-Control.

Ja, klar, dafür halt wesentlich genauer.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 8. April 2020 um 15:11:30 Uhr:

Und wie willst Du sicherstellen, dass der Abstand am Anfang und am Ende der Messung gleich ist, ohne ihn zu messen?

Genauso wie bei der jetzigen Messung, nur daß ich das nicht über längere Zeit konstant halten muß, sondern nur bei Messende an den Abstand bei Messtart "einregeln" muß. Das dürfte viel einfacher sein und mit steigender Strecke fällt das immer weniger ins Gewicht. Außerdem könnte man unterschiedliche Abstände (sofern bekannt) auch rausrechnen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 8. April 2020 um 09:46:51 Uhr:

Interessant sind immer wieder die Kläger, die wider besseres Wissen gegen ihre Strafe vorgehen. Es kann mir keiner erzählen, er wäre nicht wirklich zu schnell gewesen. Dazu passt aus unserer Zeitung der Spruch des Tages: "Das strengste Gericht ist das eigene Gewissen. Hier wird kein Schuldigen freigesprochen."

Voraussetzung ist natürlich, man hat ein Gewissen.

Nur kann es tatsächlich mal vorkommen, dass so eine Messung fehlerhaft ist und gerade, wenn man dadurch in die nächste Eskalationsstufe kommt (teurer, 1 Punkt oder gar ein Fahrverbot), darf man sich doch wohl dagegen wehren. Das unsere Gesetzlage dann nur kennt, Messung gültig oder total ungültig, da kann der Autofahrer doch nichts dafür.

Aus meiner Sicht ist tatsächlich die Messung aus dem Link fraglich und das Urteil durchaus gerechtfertigt. Wenn die Polizei beim Nachfahren die Durchschnittsgeschwindigkeit oder die minimal angezeigte Geschwindigkeit für die Auswertung heranzieht, wäre das ja in Ordnung. Nimmt sie aber einen anderen Wert, so z.B. den maximalen, ist das zweifelhaft.

In diesem Fall wirkt sich jede Abstandänderung deutlich auf das Messergebnis aus. Nehmen wir mal an, dass das Polizeifahrzeug einen geeichten Tacho hatte, dann wird von der gemessenen Geschwindigkeit 10% abgezogen. Auch wenn der Tacho geeicht ist, gibt es da einige Messunsicherheiten, denn auch ein geeichter Tacho hat Abweichungen, hinzu kommt die Ablesegenauigkeit usw. Nehmen wir dazu eine Messunsicherheit von 5% an. Bleiben 5% die für die Schwankungen des Abstands zwischen den Fahrzeugen übrig bleibt. Bei 150 m Abstand sind das 7,5 m. Nun, einzuschätzen ob sich die 150 m auf nicht weniger als 142,5 m verringert haben, halte ich für schwierig, insbesondere, wenn man Lichtquellen (Rücklichter des Fahrzeugs) für die Abschätzung heranziehen muss.

Das sehen die Gerichte ebenso, denn nicht umsonst gibt es mehrere Urteile, die besagen, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Geschwindigkeiten oberhalb von 90 km/h der Abstand maximal 100 m betragen sollte.

 

Gruß

Uwe

 

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 8. April 2020 um 09:46:51 Uhr:

Interessant sind immer wieder die Kläger, die wider besseres Wissen gegen ihre Strafe vorgehen. Es kann mir keiner erzählen, er wäre nicht wirklich zu schnell gewesen. Dazu passt aus unserer Zeitung der Spruch des Tages: "Das strengste Gericht ist das eigene Gewissen. Hier wird kein Schuldigen freigesprochen."

Voraussetzung ist natürlich, man hat ein Gewissen.

Hättest Du wirklich lieber bezahlt bzw. Punkte oder Fahrverbot in Kauf genommen, wenn Du die Aussicht gehabt hättest, ohne jegliche Strafe davon zu kommen?

Ich nicht.

Ich hätte es genauso gemacht, hätte ich verloren hätte ich eben Punkte/Bußgeld in Kauf genommen und mich nicht beschwert. Bin ja selbst schuld.

 

Aber sobald es Punkte gibt bzw. Fahrverbot lohnt sich ein Einspruch eigentlich immer.

Man kann nur gewinnen... oder eben nicht, verloren hat man dadurch aber nichts.

 

Habe ich nun kein Gewissen?

Das kannst Du jetzt persönlich für Dich entscheiden...

Ich versichere Dir... ich habe eins ;)

 

Gruß

Ich muss nicht entscheiden, ob Du ein Gewissen hast. Aber ich bin überzeugt davon, dass derjenige weiß, dass er zu schnell gefahren ist. Alles andere sind für mich Ausreden.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 8. April 2020 um 22:38:03 Uhr:

Ich muss nicht entscheiden, ob Du ein Gewissen hast. Aber ich bin überzeugt davon, dass derjenige weiß, dass er zu schnell gefahren ist. Alles andere sind für mich Ausreden.

…und der Fahrer in dem Link des ersten Beitrags wusste, dass er nicht so schnell gefahren ist, wie ihm vorgeworfen wurden oder anders gefragt, woher weißt du, dass meine Auslegung nicht korrekt ist?

 

Gruß

Uwe

 

Ich, daher meine Meinung, gehe davon aus, dass im Regelfall gegen eine solche Maßnahme vorgegangen wird, um seine Haut zu retten. Nicht, weil man nicht den Fehler begangen hat, sondern, weil man hofft, dass der Kontrollierende einen Formfehler begangen hat. Zu seinen Fehler zu stehen, zählt heute nicht mehr zu den Tugenden.

Gehst du von deiner Verhaltensweise aus und projizierst diese auf andere. ;)

Ich jedenfalls habe bisher verordneten Bußgelder bezahlt.

Jedenfalls ist es ja bei dem Urteil völlig egal, ob der Fahrer tatsächlich so schnell war, wie ihm vorgeworfen wurde, und daher geht es in diesem Thread auch nur darum, ob die Messung korrekt war oder nicht und wie sich gezeigt hat, ist sie wirklich zweifelhaft.

Somit eben, weil sie zweifelhaft war, wissen wir nicht und auch du nicht, ob der Fahrer tatsächlich so schnell gefahren ist, wie im vorgeworfen wurde und das allem deinen Vorurteilen zum Trotz.

Aber ich empfehle dir doch beim Thema zu bleiben und nicht OT, die Beweggründe des Fahrer zu glaskugeln.

 

Gruß

Uwe

Welche Beweggründe? Der TE schrieb in seinem einzigen Beitrag: "Gleichbleibender Abstand kann nicht sicher erfasst und geschätzt werden" Alles andere sind hier Mutmaßungen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 8. April 2020 um 23:06:07 Uhr:

Alles andere sind hier Mutmaßungen.

Ja von dir, um deine Vorurteile loszuwerden. ;)

 

Gruß

Uwe

Hallo, new-rio-ub,

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 7. April 2020 um 07:32:15 Uhr:

https://www.anwaltsregister.de/.../...ittelte_Tempoverstoss.d7352.html

Gleichbleibender Abstand kann nicht sicher erfasst und geschätzt werden

Du hast das Urteil, bzw. die Begründung, falsch interpretiert.

Ein gleichbleibender Abstand kann, auch in der Nacht, problemlos sicher erfasst werden.

Das OLG bemängelt lediglich, dass der Richter des AG die Messung nicht ausführlicher beschreiben lassen und dann dementsprechend ausführlich begründet hat, warum sie doch korrekt war.

Abgesehen davon: Es muss nicht zwingend ein gleichbleibender Abstand sein; erfahrene Beamte behalten bei der Messung eine gleichbleibende Geschwindigkeit bei, die ein klein wenig unter der des anderen Fahrzeugs liegt, so dass sich der Abstand während der Messung erkennbar vergrößert.

Wird dies dann auch noch klar bei der Verhandlung beschrieben, ist der Käse gegessen.

Viele Grüße,

Uhu110

uhu110,

natürlich kann das an der mangelhaften Beschreibung liegen. Was du beschreibst, ist, dass der erfahrene Beamte durch das Hinterherfahren mit möglichst konstanter Geschwindigkeit im Grunde die Durchschnittgeschwindigkeit ermittelt. Somit wäre der Abstand mehr oder weniger obsolet und vielmehr die Messtrecke würde die Rolle spielen.

Eine andere Möglichkeit wäre eben genau zu erläutern, wie der konstante Abstand sichergestellt wurde.

Beides konnte nicht dargelegt werden und das ist das Problem.

So habe ich zumindest das Urteil auch verstanden.

Hätte ich diese Geschwindigkeitsmessung gemacht, wäre mir das vor Gericht vermutlich auch nicht passiert, weil ich sehr wohl darlegen könnte, welche Messunsicherheiten wo entstehen und würde dann auch eine entsprechend höhere Toleranz vom Messwert abziehen.

Auch hätte ich vermutlich zu Beginn der Messtrecke den Durchschnittsgeschwingkeitsmesser zurückgesetzt und die Durchschnittgeschwindigkeit einfach abgelesen. Dann wäre der Deltaabstand nicht ins Verhältnis zu dem Abstand zu setzen gewesen, um die daraus resultierende Messunsicherheit zu ermitteln, sondern im Verhältnis zur der 1,5 km Messtrecke. Somit hätte sich die Messunsicherheit durch die Abstandsschwankungen um den Faktor 10 verkleinert.

 

Gruß

Uwe

Hallo, Uwe Mettmann,

bzgl. Deiner Methode der Geschwindigkeitsmessung gebe ich Dir recht.

Hier geht es allerdings nicht darum, wie die Messung genau zustande kam, sondern dass der TE, wie vermutlich auch viele andere, aufgrund des Gerichtsurteils den Eindruck bekommen haben, dass die Geschwindigkeitsmessung an sich falsch war, und das ist nun mal nicht der Fall.

Nach meinem Verständnis bemängelt das OLG lediglich, dass der Richter nicht genau genug darauf eingegangen ist, sich die Messmethode erklären zu lassen und dass dies dann im Urteil auch dementsprechend kurz gehalten wurde.

Viele Grüße,

Uhu110

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