Nachbar gibt mir seinen alten Strafzettel

Hallo Leute,

als ich gestern Abend zum Auto ging, überkam mich der große Schreck - Hilfe ein Strafzettel! Und das obwohl ich seit 1 1/2 Jahren dort an der Stelle parke. Nun gut dachte ich, also hab ich mir den Strafzettel mal angeschaut. Mein Kennzeichen war eingetragen und auch der Straßenname. Nun aber der Hammer: mein "Parkvergehen" sollte 100 Euro kosten! Puuh dachte ich, kommt bei solchen Beträgen nicht gleich der Abschlepper?!?
Ich möchte noch anmerken, dass da weder Halte- noch Parkverbot herrscht. Die Straße ist, wenn ich da parke, halt ein bisschen enger. Also 4 statt 7 Meter.

Dann wurde ich stutzig, der Überweisungsträger fehlte und außerdem sah der Zettel auch nicht mehr ganz "frisch" aus. Bei mir kam gleich der Gedanke "Hmm, fühlt sich ein Nachbar gestört durch mich oder hat sich jemand nur einen Scherz erlaubt?".

Da fiel mir das Aktenzeichen auf! "Hey, da kann man den ursprünglichen Empfänger des Strafzettels ja leicht ermitteln!" dachte ich mir dann.
Der Strafzettel ist zweifellos echt, also mit Siegel und (gefälschter?) Unterschrift vom Ordnungsamt Stuttgart.

Meine Fragen an euch:
Ist euch schonmal sowas passiert?
Was soll ich machen?
Ist das Amtsanmaßung oder Urkundenfälschung?

Vielen Dank
Avro

Beste Antwort im Thema

Das Klügste ist wirklich, daß Du beim Ordnungsamt nachfragst.

Zu vermuten, daß hier eine evtl. Amtsanmaßung vorliegt weil kein Überweisungsträger beigefügt war und Dir der Betrag auf Grund aus Deiner Sicht geringen Vergehens zu hoch erscheint, läßt sich ganz einfach widerlegen.

1. Es gibt viele Gemeinden, Städte und Kommunen, die bewußt keinen Überwesiungsträger hinter die Windschutzscheibe klemmen bzw. mittlerweile sogar komplett drauf verzichten, weil einige Autofahrer Gemeinden auf Schadensersatz verklagt haben nachdem ein Strafzettel angebracht wurde und das Papier nach einem Regenschauer Scheibenwischer zerstört haben sollen.

2. Wenn es sich um einen Betrag i. H. v. 100,- € handelt bewegst Du Dich in einem Bußgeldverfahren und nicht mehr in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.

D. h., daß Dir vor Sanktionierung rechtliches Gehör gewährt werden muß und Du somit Gelegenheit hast Dich zur Sache zu äußern oder nicht. Denn bei einem Betrag, der über 35,- € liegt werden auch automatisch Punkte fällig.

In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kann aus Vereinfachungsgründen davon abgewichen werden.

Gehe doch mal auf www.stuttgart.de und gib im Suchfeld rechts oben ruhender Verkehr ein. Dann erhälst Du 7 Punkte, wobei die ersten 4 für Dich interessant sind.
Dort wird u. a. auch die Verfahrensweise bei Knöllchen beschrieben und wann die Stadt Stuttgart abschleppt.

Zum Thema Amtsanmaßung.

Amstanmaßung kann nur jemand begehen, wer unbefugt eine Amtshandlung vornimmt oder sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf § 132 StGB.

In diesem Fall kommt es darauf an, wer den Strafzettel unterschrieben hat.

Wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftaucht, dann könnte eine Amtsanmaßung vorliegen bzw. es könnte sogar die mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels in Betracht kommen.

Laß mich raten.

Auf dem Strafzettel ist keine Unterschrift oder ?

Und selbst wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftauchen würde, behaupte ich, sähe es mit einer Amtsanmaßung schlecht aus.

Wenn Du nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung aufgefordert wirst, dann liegt meiner Meinung auch keine Amtshandlung vor.

Es könnte dann nur eine evtl. mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels bzw. eines Landeswappens in Betracht kommen.

Trotz Allem würde ich das Ganze nicht auf sich beruhen lassen oder abwarten, ob noch irgendwas kommt sondern nachfragen.

Vielleicht könntest Du den Strafzettel ja mal einscannen und hier einstellen.

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Netter Versuch tec-doc, paßt aber leider nicht 😉

Das BGH-Urteil ist nicht auf Einsatzfahrzeuge von Rettungsdiensten anwendbar.

In diesem Urteil wird lediglich festgestellt wie breit die Mindestbreite sein muß. Da ist man jedoch von einem Regelfahrzeug von 2,50 m Breite ausgegangen.

Daraus schließe ich, ohne das Urteil gelesen zu haben, daß es hier um einen Rechtsstreit eines PKW-Fahrers handelte.

Denn jedem, auch Dir tec-doc, müßte klar sein, daß 3 m Durchfahrtsbreite für einen LKW nicht ausreichen.

Davon abgesehen kann die zulässige Breite eines Fahrzeugs weit mehr als 2,50 m betragen.

Und jetzt muß man ganz genau lesen, denn der Bußgeldkatalog sagt folgendes aus:

Sie parkten an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht vorhanden.

Hier ist nicht die Rede von einer Engstelle die lt. BGH definiert wurde.

Es wird von einer engen Straßenstelle gesprochen.

Desweiteren spricht der BKat von einer vorhandenen Restfahrbahnbreite.

Es ist daher unerheblich ob eine vom BGH definierte Engstelle oder eine enge Straßenstelle vorliegt. Es kommt im Einsatzfall immer auf die Restfahrbahnbreite an.

Und das ist ein wichtiger Unterschied.

Denn würde z. B. eine Fahrbahn 2 Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung haben, dann könnte eine Stelle des Fahrstreifens durch 2 nebeneinander geparkte Autos so eng sein, daß ein Einsatzfahrzeug nicht mehr passieren könnte.
Der 2. Fahrstreifen ermöglicht jedoch ein Weiterkommen.
Also keine Behinderung von Einsatzfahrzeugen.

Das Gleiche gilt auch für Fahrstreifen die nur für den Gegenverkehr freigegeben sind. Denn auch das zählt zur Fahrbahn.

Im Einsatz kann diese mitbenutzt werden sofern nötig.

Im Zweifelsfall muß also immer so viel Platz vorhanden sein, daß Rettungsfahrzeuge passieren können.

Und so ist auch der Hentschel zu verstehen.

Der sagt lediglich aus, wie eine Engstelle allgemein entstehen kann.

Der BKat berücksichtigt jedoch den Einzelfall.

Das Ganze läßt sich auch aus § 38 Abs. 1 StVO ableiten:

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn ordnen an:

"Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Das kann aktiv durch Beiseitefahren geschehen oder aber durch passives Handeln indem man z. B. auf seine Vorfahrt verzichtet oder entsprechend parkt.

Nix für ungut F213... aber 3,05 Meter langen, ganz einfach.
Deine Auslegung würde bedeuten, dass rein hypothetisch auch mit einem unendlich breitem Fahrzeug gerechnet werden müsste... wer weiß, ein Löschpanzer evtl.?
Übrigens sagt das BGH Urteil genau das - auszugehen ist von einem laut StVZO maximal breitem Fzg - mithin 2,55... plus 2x 50cm Sicherheitsabstand... macht? 3,05 🙂

Ferner Du 51a ff BKat schlicht falsch auslegst... weil eine Engstelle eben doch definiert ist, unter 3,05 eben.

Ich stelle nicht in Abrede, dass man an FW usw. beim Parken denken sollte - aber das ist ein anderes Thema. Was Du hier als "Vorschrift" indirekt unterstellst, würde dazu führen... dass vermutlich auf 95% aller dt. Wohnstrassen gar nicht mehr geparkt werden dürfte...

Aber bitte - nenne mir eine Zahl und ein Gesetz bzw. BGH Urteil dazu, welches die erforderliche Restfahrbahnbreite definiert... in deinem Sinne, versteht sich.

Ihr quatscht euch nochmal ins eigene Grab... vielleicht 3,05 tief.... wer weiß...

Zitat:

Übrigens sagt das BGH Urteil genau das - auszugehen ist von einem laut StVZO maximal breitem Fzg - mithin 2,55... plus 2x 50cm Sicherheitsabstand... macht? 3,05 🙂

Also ich komme dann auf 3,55mtr.

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50 cm Sicherheitsabstand pro Seite sind aber auch arg übertrieben. 🙄

Im Eifer des Gefechts.. mea culpa... natürlich nur gesamt 50cm ... eieiei... peinlich 🙂 

Hallo Leute,

erstmal sorry für meine dämlich angabe zur Breite der Straße. Hab da wohl geschrieben ohne nachzudenken. Naja, hat aber wenigstens ein bisschen Gesprächsstoff geliefert 😛

Habe nochmal die Breite per Google Earth ausgemessen und bin auf eine Straßenbreite von 6m gekommen. Da mein kleiner Ibiza rund 1,70m breit ist und vielleicht 15cm Platz zur Seite gelassen wurde, bleibt also rund 4,15m Restbreite. Stehe dort definitiv nicht regelwidrig.

Dann war ich heute noch beim Ordnungsamt und habe die Frauen gefragt, was davon zu halten ist. Die Antwort war, dass da 1. nichts kommen wird und 2. sich jemand wohl einen Scherz erlaubt hat.

Jedoch wollte man keine weiteren "Ermittlungen" einleiten, über das Aktenzeichen den Namen des eigentlichen Empfängers des Knöllchens ausfindig zu machen und damit den "Amtsanmaßer" zu benennen. Fand ich persönlich doch etwas komisch, da offensichtlich eine Unterschrift gefälscht wurde und wohl nicht jeder mit amtlichen Siegel Knöllchen verteilen darf. Aber gut - nun ist die Sache für mich vorbei.

Zum Scherzen bin ich in meiner Straße nicht mehr aufgelegt, denn mein Auto wurde mir bereits vor längerer Zeit dort zerkratzt, deshalb bin ich vielleicht ein bisschen übersensibilisiert.

Schade finde ich halt wirklich, dass da nicht weiter geforscht wird, wer das an mein Auto gemacht hat.

Ich lade euch mal den Durchdruck, weil der besser zu lesen ist, des Knöllchens hoch. Die Tatbestands-Nr. 112103 heißt Parken an enger Stelle mit Behinderung.

Ich denke nicht, daß ich den BKat falsch auslege tec-doc.

Eine Restfahrbahnbreite ist definiert auch wenn keine Größe angegeben ist.

Die Restfahrbahnbreite muß so breit sein, daß Rettungsfahrzeuge passieren können.

Und wenn demnach 95 % falsch parken, dann ist es automatisch richtig ?

Das hat der Gesetzgeber mittlerweile auch erkannt, nachdem immer mehr Beschwerden kamen, daß Rettungsfahrzeuge behindert werden und dementsprechend den BKat geändert.

Zitat:

Original geschrieben von Avro



Schade finde ich halt wirklich, dass da nicht weiter geforscht wird, wer das an mein Auto gemacht hat.

Ihr habt sorgen, alles muss geahndet, verfolgt, bestraft, ... werden.

Da wird gleich von Amtsanmaßung gesprochen.

Irgendwer hat hinter/neben/vor dir geparkt, nen knöllchen bekommen und es beim einsteigen entdeckt und kurzerhand dir hintern wischer geklemmt.

ein kleiner jungen streich - mehr nicht. also nix für ungut.

schaden entsteht dir nicht, denn nur der rechtmäßige besitzer des knöllchens ist im system des ordnungsamtes erfasst und als solcher ganz sicher auch schon angeschrieben worden. aus die maus. punkt. ende.

Nun, da das Ganze ja von Avro geklärt wurde, melde ich mich aus dem Thread ab.

Und tec-doc:

Dein Kennzeichen merke ich mir 😉

Zitat:

Eine Restfahrbahnbreite ist definiert auch wenn keine Größe angegeben ist.
Die Restfahrbahnbreite muß so breit sein, daß Rettungsfahrzeuge passieren können.

Jupp... mit 3,05m 😉

Ich kenne das Wunschdenken mancher FWler dazu durchaus... ändert aber nix. Mit 3,05 parkt man idR (!) völlig legal und sicher... und wenn das der FW nicht gefällt - redet mit der Politik, aber verbreitet nicht Halbwahrheiten.

Ferner hierbei nicht von unübersichtlichen Stellen die Rede ist... es gibt aber auch viele Urteile, welche unter bestimmten Umständen sogar weniger zulassen. Und das weißt Du auch, oder?

Im Notfall könnt ihr ja auch ein legal geparktes Fzg. wegräumen, nedwahr? 😉

Mein Kennzeichen... shit... hol ich mir besser ein anderes? 😁 😉

Zitat:

Original geschrieben von Avro


Schade finde ich halt wirklich, dass da nicht weiter geforscht wird, wer das an mein Auto gemacht hat.

Wie schon gesagt - wie soll denn das praktisch funktionieren? Sollen Fingerabdrücke und DNA-Samples von dem Strafzettel genommen werden? Selbst wenn diese zugeordnet werden können - was beweist das?

Mal 'ne Überlegung wert - gibt es Nachbarn, die sich von Deinem Farhzeug in irgendeiner Form gestört fühlen? Beispielsweise Ein- und Ausfahrten in der Nähe Deines Parkplatzes, fremde Grundstücke mit Bewohnern, die meinen ihr Hausrecht reiche bis auf die Straße o.ä?

Oliver

Habe ich jetzt was überlesen, oder hat hier wirklich noch niemand die Frage gestellt, wie ein bös- oder scherzwilliger Nachbar die Politesse dazu gebracht hat, ein falsches Kennzeichen (das des TE) im Strafzettel einzutragen?

Wenn der Nachbar eine Verwarnung kassiert, steht da doch sein Kennzeichen drauf, d. h. ihn dann an ein fremdes Auto zu stecken wäre Dummfug.

Anders gesagt, wenn auf dem Strafzettel das Kennzeichen des TE steht, muß die Politesse ihn auch original für ihn ausgestellt haben!

Zitat:

Anders gesagt, wenn auf dem Strafzettel das Kennzeichen des TE steht, muß die Politesse ihn auch original für ihn ausgestellt haben!

Oder jemand hat einfach ein Blanko eines Strafzettels gehabt und den selbst ausgefüllt, und dann mit fiktiver Unterschrift versehen 😁

Zitat:

Original geschrieben von ronny0280



Zitat:

Die Straße ist, wenn ich da parke, halt ein bisschen enger. Also 4 statt 7 Meter.

also wenn Du wirklich so parkst, das eine 7 Meter Straße nur noch 4 meter Platz hat zum durchfahren, dann ist der Strafzettel wenigstens gerechtfertigt.

Aber ich denke, das sich da jemand nen Scherz erlaubt hat

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