Nach dem Kauf stellt sich heraus, KFZ ist nicht "unfallfrei"?

Hallo,

ich habe vor ca. 6 Monaten ein KFZ bei einem unabhängigen Autohaus gekauft, unfallfrei. Letztens habe ich das KFZ in die Vertragswerkstatt (Opel) überprüfen lassen und da kam heraus, dass das KFZ zwei Unfälle a ca. 5000 Euro hatte, jetzt möchte ich eine Preisminderung, was auch mein gutes Recht ist.

Das unabhängige Autohaus will jetzt nichts von den Unfällen gewusst haben und verweist auf ein Opel Autohaus, wo sie das KFZ gekauft haben. Interessanterweise wurden auch dort die Reparaturen der Unfälle durchgeführt.

Ich habe gelesen, dass ein gewerbliches Autohaus eine Prüfungspflicht eines KFZ hat, wie mache ich nun weiter, ein Anwalt wäre jetzt erst eine letzte Instanz.

VG & Danke

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Vertrag rückabwicklen willst du nicht. Besser verhandeln kannst du nicht. Zum Anwalt möchtest du nicht.

Was meinst kann das Forum für dich tun ?

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Zitat:

@Fr3d83 schrieb am 6. September 2019 um 09:53:15 Uhr:


Hat er nur gesagt, mit welcher begründung weis ich nicht. Aber ich werde es defintiv über einen Anwalt machen.

Was ist das für ein Anwalt, der seinem Mandaten nicht erklärt warum?

Weiß jemand ob überhaupt noch Rechtsanspruch auf Minderung besteht wenn der Händler die Rückabwicklung anbietet? Mit solch einem Angebot steht der Händler auf alle Fälle vor dem Richter gut da.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 6. September 2019 um 10:35:18 Uhr:


Weiß jemand ob überhaupt noch Rechtsanspruch auf Minderung besteht wenn der Händler die Rückabwicklung anbietet? Mit solch einem Angebot steht der Händler auf alle Fälle vor dem Richter gut da.

Wie sieht es in dem Fall eigentlich mit einer Nutzunsgpauschale aus?
Müsste man in den Fall für die gefahrenen Kilometer was vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen?

Zitat:

@Fr3d83 schrieb am 6. September 2019 um 09:44:32 Uhr:



Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 6. September 2019 um 09:34:17 Uhr:



Was soll ein Anwalt noch machen, Betrugvorwurf durchsetzen? Zivilrechtlich gibts hier nur die 2 Optionen: Behalten oder Rückgabe.
Eine Pflicht des VK zur Minderung gibt es nicht.

Nach kurzer Rücksprache mit einem Anwalt, ein Recht auf Minderung habe ich.

Da hat er dir nur die halbe Wahrheit erzählt. Auch wenn dies kein Rechtsforum ist und ich noch nicht mal Juristin bin: Du hast ein Recht auf Wandlung (Rückabwicklung) oder Minderung (Preisnachlass) - die Entscheidung welches davon liegt aber beim Verkäufer, er muss dir nur eine von beiden Varianten anbieten. Und das hat er. [Edit: Meine Behauptung ist wohl falsch.]

Wenn dir das Fahrzeug taugt, würde ich es an deiner Stelle behalten und die Sache vergessen. Andernfalls wirst du nie glücklich damit. In dem Fall musst du halt den Kauf wie angeboten rückabwickeln. Eine Rückabwicklung tut einem Verkäufer durchaus auch weh. Also deine Gedanken, dass du ihm das nicht gönnst solltest du begraben.

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Der Händler bietet dir das einzig vernünftige an: Rückabwicklung. Das er das Teil dann wieder als Unfallfrei verkaufen will, spielt sich aktuell nur in deinem Kopf ab.
Solltest du sehen, das er da wieder steht, dann sprich ihn drauf an und ggf. erstatte eine Strafanzeige wegen Betrug. Er wird die Möhre aber ins Ausland schicken und du wirst sie nie wieder sehen (sagt meine Glaskugel). Wo genau ist jetzt das Problem? Rückabwickeln, anderes Auto kaufen (das ist ein Opel und kein Einzelstück, dass es so nicht mehr auf der Welt gibt) und glücklich sein, den Unfallwagen los zu sein.

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 6. September 2019 um 11:35:03 Uhr:



Zitat:

@Fr3d83 schrieb am 6. September 2019 um 09:44:32 Uhr:


Nach kurzer Rücksprache mit einem Anwalt, ein Recht auf Minderung habe ich.

Da hat er dir nur die halbe Wahrheit erzählt. Auch wenn dies kein Rechtsforum ist und ich noch nicht mal Juristin bin: Du hast ein Recht auf Wandlung (Rückabwicklung) oder Minderung (Preisnachlass) - die Entscheidung welches davon liegt aber beim Verkäufer, er muss dir nur eine von beiden Varianten anbieten. Und das hat er.
Wenn dir das Fahrzeug taugt, würde ich es an deiner Stelle behalten und die Sache vergessen. Andernfalls wirst du nie glücklich damit. In dem Fall musst du halt den Kauf wie angeboten rückabwickeln. Eine Rückabwicklung tut einem Verkäufer durchaus auch weh. Also deine Gedanken, dass du ihm das nicht gönnst solltest du begraben.

Wo steht das, dass der Verkäufer ein Wahlrecht hat?

Hier lese ich das Gegenteil:

Zitat:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Grüße vom Ostelch

Eventuell auch hier mal lesen: https://www.stern.de/.../...was-ist-ein-bagatellschaden---7823090.html

Also ich kann da nur aus eigener Erfahrung sprechen: Man ist bei einem kleinen Parkrempler auch schnell bei mehreren Tausend €. Wenn dir aber der Händler schon die Rückabwicklung anbietet will er es entweder schnell über die Bühne bringen für sich selbst, oder er weiß das er erwischt wurde.
Gib ihn zurück und such dir was neues. Anschließend zu schauen, ob er es wieder als unfallfrei anbietet ist dann ja leicht. Dann steht ja auch Betrugsverdacht im Raum.

Würde er dir denn den gesamten Kaufpreis erstatten? Würde ich sofort rückabwickeln - bist ein halbes Jahr so gut wie gratis gefahren. 🙂

Zitat:

@Ostelch schrieb am 6. September 2019 um 12:25:00 Uhr:



Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 6. September 2019 um 11:35:03 Uhr:


Da hat er dir nur die halbe Wahrheit erzählt. Auch wenn dies kein Rechtsforum ist und ich noch nicht mal Juristin bin: Du hast ein Recht auf Wandlung (Rückabwicklung) oder Minderung (Preisnachlass) - die Entscheidung welches davon liegt aber beim Verkäufer, er muss dir nur eine von beiden Varianten anbieten. Und das hat er.
Wenn dir das Fahrzeug taugt, würde ich es an deiner Stelle behalten und die Sache vergessen. Andernfalls wirst du nie glücklich damit. In dem Fall musst du halt den Kauf wie angeboten rückabwickeln. Eine Rückabwicklung tut einem Verkäufer durchaus auch weh. Also deine Gedanken, dass du ihm das nicht gönnst solltest du begraben.

Wo steht das, dass der Verkäufer ein Wahlrecht hat?

Hier lese ich das Gegenteil:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 6. September 2019 um 12:25:00 Uhr:



Zitat:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Grüße vom Ostelch

interessant, aber wie soll der käufer den minderungswert ermitteln? ich sehe in der rückabwicklung eine sichere rechtslage. wenn der käufer klagt, werden wahrscheinlich hohe beweissicherungskosten entstehen und es wird auf einen vergleich ausgehen.

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 6. September 2019 um 17:40:43 Uhr:

interessant, aber wie soll der käufer den minderungswert ermitteln?

peso

Steht doch in dem bereits erwähnten § 441

"(3) 1 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."

O.

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