Muss Tuning ausgetragen werden?

Hey Leute🙂 🙂
ich habe eine frage muss man Änderungen am Auto wieder austragen lassen wenn man zurück auf den orginalen Zustand geht??
also so Sachen wie Räder, FaHRWERK, Motortuning ect.ect

26 Antworten

Man muss die Eintragung einfach auf der Zulassungsstelle aus den Papieren streichen lassen. Dann ist der Wagen auch offiziell wieder Serie

Zitat:

@Anarchie-99 schrieb am 8. April 2024 um 16:58:21 Uhr:


Ich hatte das Thema mal mit meinem Tüv Prüfer, der meinte er wüsste auch nicht wie er das amtlich zu Papier bringen könnte.

Rückrüstung in Originalzustand, wo ist das Problem? 😕

Geht per 19(3) wenn die vorangegangenen Änderungen so in die Papiere gekommen sind, sonst muss halt wieder per 21er abgenommen werden. Was in der ZB1 steht hat zum Fahrzeug zu passen.

BE erlischt natürlich nicht wenn in den Originalzustand zurückgebaut wurde, warum auch? Das ist dann doch wieder genau der Zustand in dem die BE ursprünglich erteilt wurde.

Zitat:

Rückrüstung in Originalzustand, wo ist das Problem?

Sehe ich kein Problem.
Aber es gibt hier ja Leute die meinen man müsste originalteile eintragen lassen.
Man kann das Fahrzeug wieder mit serienteilen in den Werkszustand versetzen, dafür brauch man aber kein Tüv.

Zitat:

BE erlischt natürlich nicht wenn in den Originalzustand zurückgebaut wurde, warum auch? Das ist dann doch wieder genau der Zustand in dem die BE ursprünglich erteilt wurde.

Genau die aussage wird ja hier von Leuten angezweifelt.

Zitat:

Was in der ZB1 steht hat zum Fahrzeug zu passen.

Nein nicht unbedingt.
Es ist nicht verboten eine originale Walker/Ebersbächer Auspuffanlage zu fahren und zusätzlich eine Eintragung zu einer Bastuck Sportanlage in den Fahrzeugpapieren stehen zu haben.
Bei Tüv oder Kontrolle wird geschaut was verbaut ist, bei einer Walker (ECE/EG Zulassung) gibt es keine Begründung für eine Beanstandung.

Natürlich sieht bei Fahrzeug Teilen welche die Ermittlung der Kfz Steuer beeinflussen anders aus.
Man kann kein Kat eintragen lassen und dann den Kat wieder rauswerfen um den Werkszustand wieder herzustellen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 8. April 2024 um 18:12:06 Uhr:



Geht per 19(3) wenn die vorangegangenen Änderungen so in die Papiere gekommen sind, sonst muss halt wieder per 21er abgenommen werden. Was in der ZB1 steht hat zum Fahrzeug zu passen.

BE erlischt natürlich nicht wenn in den Originalzustand zurückgebaut wurde, warum auch? Das ist dann doch wieder genau der Zustand in dem die BE ursprünglich erteilt wurde.

Die 21er Abnahme ist aber nicht erlaubt, wenn die BE nicht erloschen ist.

Und jetzt? 😕

Ich betrachte hier aber auch eher §15 FZV als einschlägig:
Entweder es handelt sich um einen Sachverhalt nach Satz 1, dann muss die Rückrüstung unverzüglich in den Papieren umgesetzt werden.
Oder nicht, dann greift Satz 2 und die Berichtigung der Papiere muss erfolgen, sobald der Halter "mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt." (Früher sagte man: bei nächster Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren)

(Und dass keine der verschiedenen Auslegungen von §19 in der Praxis wirklich widerspruchsfrei umsetzbar ist stört bei den zuständigen Stellen offensichtlich seit rund 30 Jahren niemanden...)

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Zitat:

@Anarchie-99 schrieb am 8. April 2024 um 19:36:09 Uhr:


Aber es gibt hier ja Leute die meinen man müsste originalteile eintragen lassen.
Man kann das Fahrzeug wieder mit serienteilen in den Werkszustand versetzen, dafür brauch man aber kein Tüv.

So pauschal gesagt ist das falsch. 😉

Siehe u.a. Mitteilungspflichten bei Änderung $15 FZV. Ausbau Tieferlegung erhöht die Fahrzeughöhe -> Wenn in den Papieren muss die Austragung erfolgen. Bei einer 21er entspricht das Fahrzeug mit Ausbau der Änderung nicht mehr der Erteilten Einzelgenehmigung. Bei Ausbau einer Drossel, Leistungsteigerung, ...

Bei einem wahlweisen ECE genehmigten Auspuff der gar nicht hätte eingetragen werden müssen sehe ich kein Problem. Mit falschem Fahrwerk, Rückbau einer ursprünglichen Einzelgenehmigung usw.. kriegst du von mir keine Plakette, die gibt es dann erst beim Amt wenn die Papiere wieder auf den Stand angepasst wurden dem das Fahrzeug entspricht.

Hier und da kommt es dann auch mal auf so kleine Kürzel ww. (wahlweise) an.

Bei einem Auspufftopf halte ich ein "ww." in der Eintragung ja für sinnvoll und vertretbar.

Bei einer Tieferlegung dagegen nicht.

Zitat:

@nogel schrieb am 8. April 2024 um 14:37:51 Uhr:



Zitat:

@Autosport schrieb am 8. April 2024 um 12:21:58 Uhr:


Folgendes passiert

Fahren ohne Betriebserlaubnis

Da ist sie wieder mal, die unausrottbare Stammtisch Weisheit, aber das ist falsch.

Das ganze mag eine Unvorschriftsmäßigkeit darstellen, die ggf. auch dazu führt, keine HU zu bekommen. Aber die BE ist deswegen natürlich nicht erloschen.

Ich verweise da auf die entsprechenden Verlautbarungen des Bundesministeriums im Verkehrsblatt.

So sieht es aus
Zitat:
Welche Sachverhalte führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (ABE)?
Es gibt mehrere Umstände, die zum Erlöschen der ABE Ihres Fahrzeugs führen können. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 StVZO wieder. Die ABE erlischt demnach, wenn einer der nachstehenden Punkte erfüllt ist.

- die Fahrzeugart wurde durch einen Umbau verändert (z. B. Pkw als Wohnmobil ausbauen, Kombi zu Klein-LKW umfunktionieren)
- es wurden Eingriffe vorgenommen, welche das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern (z. B. Modifikation des Motors oder der Auspuffanlage)
durch eine Änderung ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten (z. B. Änderungen an den - Rädern, der Lenkung, den Bremsen oder dem Fahrwerk)
- Nichterfüllung der Anbauabnahme (z. B. durch TÜV oder DEKRA), sofern diese Pflicht bestand
- Missachtung von Anbauvorschriften, Einschränkungen oder sonstiger Auflagen bei technischen Änderungen

Moin Moin !
Zusammengefasst ist zu sagen:
1. Ob die ABE erloschen ist oder nicht ,hat mit dem Thema nichts zu tun, ein Fzg ist oft eben auch unvorschriftsmässig , aber die ABE nicht erloschen.
2. Eintragungen , die nicht "wahlweise" gekennzeichnet sind, sind selbstverständlich wieder auszutragen.
Das die Zul.stelle das nicht ohne erneute Abnahme eines KFZ-Sachverständigen macht , ist nur logisch. Es geht ja nicht nur um die Feststellung, dass diese Teile eben nicht mehr vorhanden sind, sondern auch , dass eventuelle damit verbundenen Zusatzarbeiten ausgeführt wurden. (z.B. bei einer entfernten Tieferlegung die Scheinwerfereinstellung passt oder die Radabdeckung trotzdem gegeben ist, wenn Sonderräder eingetragen sind)
MfG Volker

Ich denke da sollte man auf Nummer sicher gehen. Deswegen würde ich es austragen

Ich finde da den Punkt "bei nächster befassung mit der Zulassungsstelle" gut, im Schein steht nix, das Papier mit der Abnahme des Fahrwerks liegt im Auto.
Wenn ich will, kann der Hobel morgen wieder das Serienfahrwerk haben und das ohne jegliche Probleme mit austragen.

Zitat:

@Tete86 schrieb am 17. April 2024 um 00:06:14 Uhr:


Ich finde da den Punkt "bei nächster befassung mit der Zulassungsstelle" gut, im Schein steht nix, das Papier mit der Abnahme des Fahrwerks liegt im Auto.
Wenn ich will, kann der Hobel morgen wieder das Serienfahrwerk haben und das ohne jegliche Probleme mit austragen.

Bei 4-Rädern eine clevere Möglichkeit, bei 2-Rädern möchte man ja die 10 DIN-A4 Seiten der Abnahme nicht ständig mitführen und lässt dann lieber die Änderung in die Papiere eintragen...

Zitat:

@musher37 schrieb am 17. April 2024 um 14:32:59 Uhr:


Bei 4-Rädern eine clevere Möglichkeit, bei 2-Rädern möchte man ja die 10 DIN-A4 Seiten der Abnahme nicht ständig mitführen und lässt dann lieber die Änderung in die Papiere eintragen...

Ich habe die letzten Tage eine Änderungs-Abnahme -bei nächster Befassung- machen lassen.
Und es waren alle Änderungen auf einem Blatt.
Aber klar, wenn man 10 Abnahmen zeitlich hintereinander machen läßt, dann ...

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