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Motorrad durch die Polizei eingezogen

Themenstarteram 18. Januar 2020 um 1:52

Hallo Leute

einem Freund vom mir soll sein Motorrad eingezogen werden , also enteignet. Ist sowas so einfach möglich. Er hat mit seinen Kumpels an einer ziemlich unbefahrenen Ecke Beschleunigungsfahrten und Wheelis geübt bis die Blauen dazugekommen sind. Da die Burschen mit einer Helmkamera noch alles aufgenommen haben, gibt es ja ausreichend Beweise für den ganzen Kram.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema
am 18. Januar 2020 um 7:06

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 18. Januar 2020 um 07:00:29 Uhr:

 

Er hat "Beschleunigungsfahrten und Wheelis geübt", soso ....

Und wahrscheinlich noch irgendwelche Anwohner damit genervt.

Wenn das Motorrad wirklich eingezogen wurde, spricht es ja für ein konsequentes Handeln der Polizei und kann nur begrüßt werden. Sollte grundsätzlich bei jedem illegales Verhalten so gemacht werden.

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Da ist keine Gefährdung gegeben.

Das ist schlicht und ergreifend Straßenraub.

Würde mir da jemand von der Rennleitung wegen BW oben blöd kommen, würde ich’s definitiv drauf ankommen lassen.

Zitat:

@Martin P. H. schrieb am 20. Januar 2020 um 15:22:41 Uhr:

Ich wiederhole mich, Wheelies sind keineswegs verboten.

Natürlich sind Wheelies verboten, genau wie Driften. Du bringst damit das Motorrad in einen instabilen Zustand und kannst im Zweifelsfall nicht mehr ausweichen oder bremsen. Das wird schon seit Jahren geahndet.

Wer das üben will kann es auf Privatgelände tun.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Januar 2020 um 16:30:59 Uhr:

Zitat:

@Martin P. H. schrieb am 20. Januar 2020 um 15:22:41 Uhr:

Ich wiederhole mich, Wheelies sind keineswegs verboten.

Natürlich sind Wheelies verboten, genau wie Driften. Du bringst damit das Motorrad in einen instabilen Zustand und kannst im Zweifelsfall nicht mehr ausweichen oder bremsen. Das wird schon seit Jahren geahndet.

Bevor Du große Töne spuckst, vielleicht erst mal die Rechtslage beachten; hatte ich bereits hier belegt:

https://www.motor-talk.de/.../...-polizei-eingezogen-t6781054.html?...

Zitat aus der angegebenen Quelle:

"Ich habe es selbst nicht glauben können, aber es ist tatsächlich so, dass es vom Prinzip her nicht strafbar ist. Es ist weder eine Ordnungswidrigkeit, noch ein Straftatsbestand." Erika Lorenz-zu-Heimburg, Anwältin für Verkehrsrecht

Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

So ist das Fahren eines Wheelies auf öffentlichen Straßen auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wie ihn das Strafgesetzbuch in Paragraph 315b definiert.“

Da wird gar nichts geahndet, es sei denn Du gefährdest jemand anderen.

Kann man im Zweifelsfall dann immer noch unter Bezugnahme auf Paragraph 1 der STVO ahnden...

Der ist ne Allzweckwaffe. :-P

PS: und das erwähnst du nicht? Stammt auch aus Deinem Link.

31.08.2017 Wer aber ohne Unfall einen Wheelie fährt und von der Polizei aufgehalten wird, muss dagegen allerhöchstens mit einer Verwarnung rechnen.

Unangepasste Geschwindigkeit kann man wohl vorwerfen.

Wheelies sind de facto nicht verboten . Allerdings gibts wie hier genannt genug Möglichkeiten einen da eins rein zu drücken wenn die das wollen.

Also entweder nicht erwischen lassen oder es gleich bleiben lassen ^^

Zitat:

@It is Naoanto schrieb am 21. Januar 2020 um 09:32:50 Uhr:

oder es gleich bleiben lassen ^^

Das wäre zu einfach.

Das muss dann aber schon gut begründet sein. Wer auf einer Landstraße beim Beschleunigen das Rad hebt wird da eher weniger Probleme bekommen. Wer dagegen auf dem Hinterrad balancierend durch die Stadt fährt schon eher.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Januar 2020 um 16:30:59 Uhr:

 

Natürlich sind Wheelies verboten

Im übrigen verstehe ich nicht, warum Du jetzt genau das Gegenteil von dem schreibst, was Du ganz am Anfang des Threads geschrieben hattest (und was sachlich auch richtig war):

https://www.motor-talk.de/.../...-polizei-eingezogen-t6781054.html?...

Des weiteren hat ein Wheelie mit unangepasster Geschwindigkeit erst mal nix zu tun. Du kannst das Vorderrad auch schon bei ganz geringen Geschwindigkeiten anheben (macht man z. B. beim Trial, um Stufen zu überwinden).

Wheelies sind verboten, aber das rechtfertigt nicht den Einzug des Motorrads (wenn man dabei nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos Andere konkret gefährdet hat). Wo siehst Du da jetzt den Widerspruch?

Ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit zu bewegen, die ausreicht, eine längere Strecke auf dem Hinterrad zu fahren, ist immer unangepasst, denn man bringt das Motorrad damit in einen instabilen Fahrzustand, kann nicht mehr ausweichen und nur mit Einschränkungen bremsen. Beim Driften mit dem Auto geht ein solcher Vorwurf durch und ich sehe nicht, was beim Wheelie jetzt groß anders sein soll. Aber das ist eine vergleichsweise kleine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat und rechtfertigt natürlich nicht den Einzug des Motorrads.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Jan. 2020 um 10:48:16 Uhr:

Ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit zu bewegen, die ausreicht, eine längere Strecke auf dem Hinterrad zu fahren, ist immer unangepasst, denn man bringt das Motorrad damit in einen instabilen Fahrzustand, kann nicht mehr ausweichen und nur mit Einschränkungen bremsen.

Da dafür sogar Schritttempo ausreicht, ist das selbstredend Unsinn.

Andernfalls ist jedwede Beschleunigung illegal, weil man das Fahrzeug dadurch bezüglich der Brems- und Lenkfähigkeit instabilisiert.

Wo du da die Parallele zum Driften siehst, erschließt sich mir nicht. Driftete man mit dem Motorrad, verstünde ich deinen Einwand, jedoch ist ein Wheelie kein Drift.

Für dich der Unterschied zwischen Wheelie und Drift:

Beim Drift haben i.d.R. mindestens die Hinterräder/ das Hinterrad keine Haftung und gleiten entsprechend über den Untergrund. Beim Wheelie hat das Hinterrad/ haben die Hinterräder (gibt ja auch Autos, die das können) die maximale Haftung und gleitet/ gleiten entsprechend weniger, als es auf beiden Achsen möglich wäre.

jetzt mal ehrlich: ein verständiger Mensch, der sein Motorrad verantwortungsbewusst bewegt, wird im öffentlichen Straßenverkehr sein Vorderrad, welches aufsteigt, schnellstens wieder durch Bremsen oder Gewichtsverlagerung auf die Straße bringen. Alles Andere ist unangepasstes Verhalten. Aber tatsächlich kann es sein, dass es hier noch keine Urteile zu gibt. Ist für den Fall des TE auch off Topic, denn da wird ja eine Straftat vorgeworfen.

Zitat:

@FWebe schrieb am 21. Januar 2020 um 10:51:56 Uhr:

Beim Drift haben i.d.R. mindestens die Hinterräder/ das Hinterrad keine Haftung und gleiten entsprechend über den Untergrund. Beim Wheelie

hat das Vorderrad keine Haftung und keinen Kontakt zum Untergrund. Fällt Dir etwas auf?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Januar 2020 um 10:48:16 Uhr:

Wheelies sind verboten, aber das rechtfertig nicht den Einzug des Motorrads (wenn man dabei nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos Andere konkret gefährdet hat). Wo siehst Du da jetzt den Widerspruch?

Ich würde eher davon ausgehen, dass der Wheelie die Exekutive dazu bewogen hat, den Verkehrsteilnehmer und sein Fahrzeug mal genauer anzusehen. Da haben sich dann halt Aspekte ergeben, die eine Beschlagnahme zur Folge hatten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Januar 2020 um 10:48:16 Uhr:

Wheelies sind verboten

:rolleyes: Zum tausendsten Mal:

Nein, sind sie nicht!

Zitat:

Aber das ist eine vergleichsweise kleine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat und rechtfertigt natürlich nicht den Einzug des Motorrads.

:rolleyes: Nein. Ist es nicht.

Es ist WEDER Straftat NOCH Ordnungswidrigkeit.

Liest Du angegebene Quellen überhaupt durch??

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Januar 2020 um 10:57:36 Uhr:

Aber tatsächlich kann es sein, dass es hier noch keine Urteile zu gibt.

Ah ja.

https://www.anwalt.de/.../wheelie-ist-nicht-strafbar_025207.html

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