Mit Seitenstange: Absichtliche Verkehrsbehinderung durch Radfahrer in Dresden
Ich mache es mal ein bisschen kurz:
Ich habe diesen Radfahrer hier in Dresden fahren sehen, der hatte tatsächlich eine ausklappbare Seitenstange an seinem Fahrrad montiert, die er auf der Straße, wo Autos fahren regelmäßig aushgeklappt hatte, um so den hinter ihnen fahrenden Autos das überholen zu erschweren, und auch die Autofahrer sonst wie zu behindern.
Manchmal benutzt ja auch ein Radweg, da hat er die seitens Stange wieder ein geklappt.
Aber wenn es dann wieder auf die Straße ging, hat er die Seitenstange wieder ausgeklappt.
Manchmal Schuhe auch ziemlich mittig auf der Fahrbahn, und einige Autos hatten ihn auch überholt, was aber auch schon teilweise gefährlich war, und die Autofahrer waren ziemlich genervt, und bei einem Überholmanöver hätte es beinahe zu einem frontal Zusammenstoß geführt mit einem anderen Auto.
Ich meine das schon ziemlich blöd, wenn Radfahrer nun auch noch absichtlich provozieren.
Beste Antwort im Thema
Hast du 'nen Führerschein ?
---> dann schau doch lieber nochmal nach bei "Seitenabstand für's Überholen von Radfahrern"
http://frag.wikia.com/.../...alten,_wenn_sie_ihn_%C3%BCberholen_wollen
---> § 1 StVO (sinngemäß) : gegenseitige Rücksichtnahme !
Is natürlich schon bissl provokant, was er da macht, aber notfalls mußt ihm eben hinterherfahren, sonst bist evtl. durchgefallen bei der Führerscheinprüfung !
...aber als "Linksfahrer" sollte das ja kein Problem für dich sein ;-)
Aber er hat dich vielleicht mal zum Nachdenken angeregt. Autofahrer sehen das halt immer aus Autofahrersicht, kaum bist Radfahrer, siehst das dann aus Radfahrersicht . . . gaaanz anderer Blickwinkel dann ! ;-)
Fahr halt zur Abwechslung einfach mal wieder bissl mit'm Fahrrad durch die Stadt ;-)
P.S.
Gibt ja auch so ähnliche Aktionen wie z.B. bei Ortsdurchfahrt-gestressten Anwohnern :
Einfach paar Fahrzeuge im Zick-Zack legal auf der Straße parken, und schon sinkt die Durchfahrgeschwindigkeit enorm ;-)
543 Antworten
Nach § 32 Abs. 9 STVZO dürfen zweirädrige Fahrzeuge eine Breite bis zu einem Meter haben.
Verboten sind die Abstandskellen nicht. Also gibt es auch kein Problem.
Zitat:
@trouble01 schrieb am 20. April 2018 um 13:41:15 Uhr:
Nach § 32 Abs. 9 STVZO dürfen zweirädrige Fahrzeuge eine Breite bis zu einem Meter haben.Verboten sind die Abstandskellen nicht. Also gibt es auch kein Problem.
Wenn das Fahrrad mit Abstandskelle nicht breiter ist als 1m stimmt das. Sollte der Fahrradfahrer, der Anlass für dieses Thema ist, mit seiner Stange den beim Überholen einzuhaltenden Mindestabstand von 1,50m markieren, wäre sie unzulässig.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@trouble01 schrieb am 20. April 2018 um 13:41:15 Uhr:
Nach § 32 Abs. 9 STVZO dürfen zweirädrige Fahrzeuge eine Breite bis zu einem Meter haben.
Heisst es dort nicht Kraftfahrzeuge?
Also z.B. ein Fahrrad mit Hilfsmotor...
Ciao
Ratoncita
Zitat:
@Ratoncita schrieb am 20. April 2018 um 13:46:05 Uhr:
Zitat:
@trouble01 schrieb am 20. April 2018 um 13:41:15 Uhr:
Nach § 32 Abs. 9 STVZO dürfen zweirädrige Fahrzeuge eine Breite bis zu einem Meter haben.Heisst es dort nicht Kraftfahrzeuge?
Also z.B. ein Fahrrad mit Hilfsmotor...Ciao
Ratoncita
Ja, aber gem. § 63 StVZO gelten diese Vorschriften für Fahrräder entsprechend.
Grüße vom Ostelch
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Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. April 2018 um 13:49:39 Uhr
Ja, aber gem. § 63 StVZO gelten diese Vorschriften für Fahrräder entsprechend.
Demnach duerfte also der "Stangentransporteur" straeflich unterwegs sein.
Ciao
Ratoncita
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. April 2018 um 13:25:26 Uhr:
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Das Foto vom TE zeigt eine gut erkennbare Kelle. Demnach sollte die daran befestigte Halterung (Stange) als „schlecht erkennbarer Gegenstand“ vermutlich keine Rolle spielen bei der Beweiswürdigung. 😉
Zitat:
@spreetourer schrieb am 20. April 2018 um 14:16:46 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. April 2018 um 13:25:26 Uhr:
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Das Foto vom TE zeigt eine gut erkennbare Kelle. Demnach sollte die daran befestigte Halterung (Stange) als „schlecht erkennbarer Gegenstand“ keine Rolle spielen bei der Beweiswürdigung. 😉
Wenn es sich denn bei der Stange um "Ladung" handelte, könnte es so sein. 😉 Das ist nicht der Fall. Also geht es nur darum, ob das Fahrrad mit der Stange weniger als 1m breit ist. Dann wäre alles ok.
Grüße vom Ostelch
Na ja, auch wenn die Stange illegal wäre, erfüllt sie doch ihren Zweck und bringt vlt manchen Fahrzeuglenker zum Nachdenken Radlern gegenüber. Zumal mir scheint, als wäre der Stängli-Radfahrer als beruflicher Kurierfahrer unterwegs und viel auf der Straße. Vermutlich könnte er von zahlreichen unangenehmen Begegnungen mit rücksichtslosen Autofahrern berichten. Vlt ist er auch schon umgenietet worden, und die Kelle samt Stange ist eine Art Schutz für Leib und Leben und gleichzeitig Protestaktion?
Komisch das sich hier alle um den Radfahrer sorgen, falls sie seine Stange touchieren. Die wird bestenfalls nach vorne wegklappen ... ich glaube den meisten Zeitgenossen geht es weniger um das Wohl des Radlers als um das ihres eigenen Autos. Da man dies aber nicht so verkaufen kann, muss eben der arme Radler dafür herhalten.
Das Huhn-oder-Ei-zuerst-Prinzip wird eben nicht von jedem verstanden. Aber die Autofahrer werden schon noch dafür Sorgen, das die Radler noch mehr Rechte zugesprochen bekommen. Die irgendwann vielleicht kommende Nummernschild- oder Helmpflicht ist dagegen für Radler eher auf einer Backe abzusitzen.
Ziemlich Pro-Radfahrerlastig hier ;o)
Man muss natürlich auf die schwächeren im Verkehr Rücksicht nehmen, in DD ist das aber wieder was anderes, die Radfahrer sind großteils lebensmüde, ignorieren rote Ampeln und nötigen Autofahrer zum bremsen, war selber schon dabei, wo es den einen und anderen Radfahrer erwischt hat (macht dann einfach *blobb* und ein Schuh kommt geflogen...) und in letzter Zeit kommen noch diese Radfahrenden Smombies dazu ... irgendwie qualifizieren sich immer mehr für den Darwin-Award ... nur weil sich die Gesellschaft mal wieder ändert, ändert sich nicht die Physik!
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 20. April 2018 um 11:54:34 Uhr:
Abstandshalter sind erlaubthttps://www.amazon.de/.../ref=sr_1_2?...
§ 22 StVO
Abs. 5: Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Das spricht hier wohl eher dafür, dass das Teil hier so nicht zulässig ist.
Zitat:
@random_user schrieb am 20. April 2018 um 14:58:09 Uhr:
... nur weil sich die Gesellschaft mal wieder ändert, ändert sich nicht die Physik!
Und nur weil sich die Gesellschaft mal wieder ändert, ändert sich nicht der Fakt, dass der Autofahrer durch tonnenschweres Blech in jeder Beziehung der Stärkere und besser Geschützte ist.
Es ändert sich auch nicht der Fakt, dass es dem Kraftfahrer viel leichter fällt, sich zurückzunehmen und im Zweifelsfall einmal mehr zu bremsen. Weil das nur Steuerbewegungen erfordert, während der Radfahrer seine kinetische Energie ausschließlich durch Körperkraft aufbaut und es für ihn ein tatsächlicher, körperlich relevanter Nachteil ist, sinnlos bremsen zu müssen.
Das ändert gewiss nichts an der Rechtslage, aber der geneigte Autofahrer sollte sich das ab und zu mal ins Gedächtnis rufen.
Da sehe ich auch so. Wenn es mir leichter fällt, als meinem "Gegner", dann ziehe ich halt freiwillig den Kürzeren. Ist beim Radfahrer wie auch beim LKW-Fahrer der Fall.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 20. April 2018 um 15:14:52 Uhr:
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 20. April 2018 um 11:54:34 Uhr:
Abstandshalter sind erlaubthttps://www.amazon.de/.../ref=sr_1_2?...
§ 22 StVO
Abs. 5: Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.Das spricht hier wohl eher dafür, dass das Teil hier so nicht zulässig ist.
Das Teil ist keine Ladung und deshalb schon nach §§ 32 Abs. 9, 63 StVZO unzulässig, weil dadurch sehr wahrscheinlich die höchstzulässige Breite für ein Fahrrad von 1m überschritten wird.
Grüße vom Ostelch