Mit Seitenstange: Absichtliche Verkehrsbehinderung durch Radfahrer in Dresden
Ich mache es mal ein bisschen kurz:
Ich habe diesen Radfahrer hier in Dresden fahren sehen, der hatte tatsächlich eine ausklappbare Seitenstange an seinem Fahrrad montiert, die er auf der Straße, wo Autos fahren regelmäßig aushgeklappt hatte, um so den hinter ihnen fahrenden Autos das überholen zu erschweren, und auch die Autofahrer sonst wie zu behindern.
Manchmal benutzt ja auch ein Radweg, da hat er die seitens Stange wieder ein geklappt.
Aber wenn es dann wieder auf die Straße ging, hat er die Seitenstange wieder ausgeklappt.
Manchmal Schuhe auch ziemlich mittig auf der Fahrbahn, und einige Autos hatten ihn auch überholt, was aber auch schon teilweise gefährlich war, und die Autofahrer waren ziemlich genervt, und bei einem Überholmanöver hätte es beinahe zu einem frontal Zusammenstoß geführt mit einem anderen Auto.
Ich meine das schon ziemlich blöd, wenn Radfahrer nun auch noch absichtlich provozieren.
Beste Antwort im Thema
Hast du 'nen Führerschein ?
---> dann schau doch lieber nochmal nach bei "Seitenabstand für's Überholen von Radfahrern"
http://frag.wikia.com/.../...alten,_wenn_sie_ihn_%C3%BCberholen_wollen
---> § 1 StVO (sinngemäß) : gegenseitige Rücksichtnahme !
Is natürlich schon bissl provokant, was er da macht, aber notfalls mußt ihm eben hinterherfahren, sonst bist evtl. durchgefallen bei der Führerscheinprüfung !
...aber als "Linksfahrer" sollte das ja kein Problem für dich sein ;-)
Aber er hat dich vielleicht mal zum Nachdenken angeregt. Autofahrer sehen das halt immer aus Autofahrersicht, kaum bist Radfahrer, siehst das dann aus Radfahrersicht . . . gaaanz anderer Blickwinkel dann ! ;-)
Fahr halt zur Abwechslung einfach mal wieder bissl mit'm Fahrrad durch die Stadt ;-)
P.S.
Gibt ja auch so ähnliche Aktionen wie z.B. bei Ortsdurchfahrt-gestressten Anwohnern :
Einfach paar Fahrzeuge im Zick-Zack legal auf der Straße parken, und schon sinkt die Durchfahrgeschwindigkeit enorm ;-)
543 Antworten
Zitat:
@Geisslein schrieb am 20. Apr. 2018 um 12:25:23 Uhr:
Wer gilt... die Herren Schmidt und Kramper oder die STVO ?!
Zumindest im Versicherungsrecht folgen die Gerichte sehr gerne den Kommentatoren der entsprechenden Gesetze.
Ich stell mir grad so vor, alle würden sich solch stange an FZG binden, die Autos und LKW's rechts, Moped's und Fharadfahrer links. Und wenn ich dann innerorts mal mit meinem Dicken anne Ampel stehe, bin ich mal gespannt, wieviele Radler sich hinter mir auf die Fresse packen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 20. April 2018 um 12:22:47 Uhr:
Ich setze also zum Überholen an. Während dem Überholen liegt was auf der Straße, das ich vorher nicht gesehen habe
Verstehe ich nicht. Wenn du überholen willst, musst du die Straße vor dir einsehen können. Falls das nicht der Fall ist, darfst du nicht überholen. Daher halte ich diese Situation für sehr konstruiert.
Zitat:
und muß etwas in Richtung Radfahrer rüberziehen.
???
Wieso musst du rüberziehen? Du kannst auch einfach bremsen. Innerorts hast du ja nicht so viel Tempo drauf, als dass du einen riesig langen Bremsweg hättest.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 20. April 2018 um 11:47:09 Uhr:
Als Linksabbieger muss der sich doch ganz links einordnen
Nö, Mitte der Abbiegespur geht auch. 😉
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 20. April 2018 um 12:25:23 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 20. April 2018 um 12:00:14 Uhr:
Herr Schmidt sagt es so....Gernot Kramper sagt im Stern...
Wer gilt... die Herren Schmidt und Kramper oder die STVO ?!
In der Regel gilt die STVO, die hat man zu befolgen, interessant werden aber erst die "weiterführenden Erläuterungen zu STVO."
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 20. April 2018 um 12:36:26 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 20. April 2018 um 12:25:23 Uhr:
Wer gilt... die Herren Schmidt und Kramper oder die STVO ?!
In der Regel gilt die STVO, die hat man zu befolgen, interessant werden aber erst die "weiterführenden Erläuterungen zu STVO."
Die da wären?
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@jottlieb schrieb am 20. April 2018 um 12:30:56 Uhr:
Zitat:
Verstehe ich nicht. Wenn du überholen willst, musst du die Straße vor dir einsehen können. Falls das nicht der Fall ist, darfst du nicht überholen. Daher halte ich diese Situation für sehr konstruiert.
Wieso musst du rüberziehen? Du kannst auch einfach Bremsen. Innerorts hast du ja nicht so viel Tempo drauf, als dass du einen riesig langen Bremsweg hättest.
Mir geht es hauptsächlich um die Berührung der Stange und mit dem daraus resultierenden Sturz des Radlers, was ohne die Stange keine Auswirkung für den Radler gehabt hätte.
Meine Frau und ich haben immer wieder die Erfahrung gemacht dass Radfahrer eigentlich immer überholt werden wollen. Längeres Hinterherfahren macht sie äußert nervös.
Ich seh kein Problem beim Radler und auch keine Provokation. Wer nicht Zeit und gedult hat Radfahrer zu akzeptieren und diese wie Verkehrsteilnehmer zu behandeln, der muss halt auf die Bahn umsteigen. Oeffentliche Verkehrsmittel duerften in Dresden kein Problem sein.
Ich Radel ab und zu auch selbst und kenne nur zu gut wie unangenehm eng es wird wenn welche unbedingt vorbei muessen trotz Gegenverkehr.
Nun das langfristige Ziel die Autos von der Straße zu drängen ist schon erkennbar an den ganzen Rechten für Radfahrer. Meiner Meinung nach sollte aber entweder oder gelten. Wenn der Radler auf der Straße fährt und erstmal den Verkehr hinter sich aufhält, dann soll er sich aber auch hinter den Autos in der Schlange anstellen. Aber erst den Verkehr aufhalten und dann an der nächsten Ampel "ätsch" an den nächsten Autos rechts vorbei geht irgendwie nicht.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 20. April 2018 um 13:04:46 Uhr:
Nun das langfristige Ziel die Autos von der Straße zu drängen ist schon erkennbar an den ganzen Rechten für Radfahrer. Meiner Meinung nach sollte aber entweder oder gelten. Wenn der Radler auf der Straße fährt und erstmal den Verkehr hinter sich aufhält, dann soll er sich aber auch hinter den Autos in der Schlange anstellen. Aber erst den Verkehr aufhalten und dann an der nächsten Ampel "ätsch" an den nächsten Autos rechts vorbei geht irgendwie nicht.
Darum geht es hier wohl nicht. Vielleicht gelingt es uns, einigermaßen beim Thema zu bleiben. Dass es immer "die anderen" sind, die im Straßenverkehr stören, ist ohnehin klar. 😉
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 20. April 2018 um 12:14:56 Uhr:
Die entscheidenden Passagen sind dick markiert...
Ja, das hab ich gesehen. Für ein Fahrrad gibt's dann absolut keine Kriterien? Da darf ich mir 'nen 10m langen Baumstamm auf den Gepäckträger schnallen?
Gruß Metalhead
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 20. April 2018 um 12:49:33 Uhr:
Meine Frau und ich haben immer wieder die Erfahrung gemacht dass Radfahrer eigentlich immer überholt werden wollen. Längeres Hinterherfahren macht sie äußert nervös.
Stimmt, jedenfalls ging es mir immer so, da bin ich dann schon extrem weit rechts gefahren oder habe andere Möglichkeiten geschaffen vorbei zu lassen.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. April 2018 um 13:12:52 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 20. April 2018 um 12:14:56 Uhr:
Die entscheidenden Passagen sind dick markiert...
Ja, das hab ich gesehen. Für ein Fahrrad gibt's dann absolut keine Kriterien? Da darf ich mir 'nen 10m langen Baumstamm auf den Gepäckträger schnallen?Gruß Metalhead
Es gelten für Fahrräder die Vorschriften aus §32 StVZO entsprechend:
Zitat:
§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. (...)
Demnach wäre diese "Abstandsstange" unzulässig, wenn dadurch das Fahrrad insgesamt breiter als 1m wäre.
Diese Stange ist ja keine "Ladung". Aber das mit dem Baumstamm wird auch nichts. Und selbst als "Ladung" wäre diese "Abstandsstange" auch unzulässig:
Zitat:
§ 22 StVO Ladung
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(...)
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, behaupten manche Juristen. 😉
Grüße vom Ostelch