Mit Kurzzeitkennzeichen in den "benachbarten Zulassungsbezirk"

Guten Tag,

ich überlege, für ein abgemeldetes KfZ ohne Hauptuntersuchung ein Kurzzeitkennzeichen zu besorgen, um damit zur unmittelbaren Reparatur eines festgestellten Mangels in eine Werkstatt in einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk zu fahren.

Das Auto befindet sich im Landkreis Cuxhaven (Zulassungsbezirk also CUX), ich wohne in Hamburg; meine bevorzugte Werkstatt wäre also in Hamburg. Darf ich mit einem Kurzzeitkennzeichen so weit fahren?
Dazwischen liegt der Landkreis Stade, also müsste man annehmen, dass ich nicht bis Hamburg fahren darf, sondern nur bis kurz vor die Stadtgrenze.
Allerdings liegt direkt vor Cuxhaven die Insel Neuwerk im Hamburgischen Wattenmeer, diese ist ein Stadtteil von Hamburg-Mitte. Somit nehme ich an, dass Hamburg direkt angrenzend an Cuxhaven liegt, also ein direkt angrenzender Zulassungsbezirk ist, oder?
Ich dürfte also doch bis nach Hamburg-Mitte fahren?! (Aus Ermangelung einer Werkstatt im Stadtteil Hamburg-Neuwerk müsste ich dann doch durch den Kreis Stade bis nach Hamburg-Harburg fahren.)

7 Antworten

Laut Gesetz müssen die LK aneinander angrenzen

Zitat:

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Ob es bei einer Kontrolle schon so scharf abgelegt wurde, ist mir bisher nicht bekannt

Gruß m

Ich habe schon mehrfach Autos ohne gültigen TÜV vom westlichen Ende Deutschlands quer durch Deutschland nach tschechien und Polen gefahren, und bin sogar einmal angehalten worden, und nichts ist passiert!

Das Auto ist doch versichert und ordnungsgemäß zugelassen....

Ausserdem gibt es Schilderdienste, die machen dann eine Kopie der Vorderseite des Fahrzeugscheines, und mit der fährt man denn eben, und händigt die bei einer Verkehrskontrolle aus.

Die Polizeibeamten machen machen dann noch einmal eine Computerabfrage, und die Sache ist erledigt!

Solange der Wagen versichert ist, passiert da auch nichts, denn die Polizei selber ist schon froh, wenn die Leute nicht mit falschen Kennzeichen oder abgemeldeten Autos fahren, denn gerade das ist seit der Verschärfung der Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen seit April 2015 nämlich öfters der Fall als man denkt,.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 10. Januar 2018 um 05:20:01 Uhr:


Laut Gesetz müssen die LK aneinander angrenzen

Ja, die Frage ist, ob Cuxhaven und Hamburg als "direkt benachbart" gelten (also aneinander angrenzen).
Einerseits ja, weil in direkter Nachbarschaft zu Cuxhaven die Insel Neuwerk liegt, die zu Hamburg gehört. Dort kann man allerdings nicht mit dem Kfz fahren.
Wenn ich über Land nach Hamburg fahre, liegt aber der Landkreis Stade dazwischen. Über Land sind CUX und HH nicht direkt benachbart.

So gesehen sind nicht mal HH (Insel Neuwerk) und HH (Festland) direkt aneinander angrenzend, obwohl beides derselbe Zulassungsbezirk ist.

Was gilt?

😕😕
Gibt es ohne HU denn wieder ein Kurzkennzeichen? Hat sich da was geändert?

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Ohne HU gab's schon immer Kurzzeitkennzeichen, nach der letzten Änderung bist du dann auf die Fahrt zur Prüfstelle bzw zur Werkstatt im Zulassungsbezirk bzw Nachbarlandkreis des Standortes des Fahrzeuges eingeschränkt.

@Linksfahrer

Seit 01.10 sind die HU Daten zu jedem Fahrzeug beim Kba abzufragen. Somit sieht der Kontrolleur ob HU gültig oder nicht.
Und mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung für Kurzzeitkennzeichen würde ich nicht losfahren und es auch keinen empfehlen.

Gruß m

Fast richtig.

Ein Anruf bei der Zulassungsstelle klärt das verbindlich.
Ansonsten steht bei unserer Zulassungsstelle folgendes:
https://www.kreis-kleve.de/.../

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Die Prüfer werden bei den betroffenen Fahrzeugen einen Prüfbericht aushändigen. Eine Prüfplakette wird nicht verklebt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO in der ab 01.04.2015 gültigen Fassung).

ansonsten verschiffen lassen 😁

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