Mit Gutachten/KVA nicht zufrieden. Welche Möglichkeiten habe ich?

Mir fällt auf, dass hier immer wieder das gleiche Thema auftaucht.

Leute die eine Kasko Schaden haben sind der Meinung, dass der KVA von der Partnerwerkstatt der Versicherung oder das Gutachten vom Gutachter der Versicherung zu niedrig ausfallen.

Wenn das der Fall ist, was kann ich dagegen tuen?

10 Antworten

Z.B. ein KVA von einer weiteren Werkstatt holen. Die überschaubaren Kosten dürfstet dann aber Du tragen. Beim Gutachten dürfte ein zweites Gutachten aber schon teuer werden. Auch hier würdest Du wohl die Kosten selber tragen.
Warum soll der KVA denn zu niedrig sein? Was soll die Werkstatt da von haben bzw. sie würde sich im Reparaturfall ja auf Kosten sitzten bleiben.

Das kommt immer wieder hier im Forum vor.

Siehe z.B. diesen Thread: http://www.motor-talk.de/.../...g-saurer-apfel-vollkasko-t4646809.html

Ich selber hatte auch erst vor kurzem den Fall, dass jemand mit dem Gutachter den die Versicherung geschickt hat nicht einverstanden war. Der ist dann zu einem weiteren befreundeten Gutachter. Der hat zwar kein Gutachten erstellt, aber auch behauptet, dass das Gutachten viel zu niedrig sei.

Gut. Einen weiteren KVA kann ich mir jetzt selber holen. Kostet mich aber auch Geld.

Bleibt dann aber trotzdem die Frage: Was juckt die Versicherung der weitere KVA? Die werden den ja nicht so ohne weiteres Akzeptieren.

Bzw. wenn man im Gutachterbereich ist, dann fällt die Option ja auch schon weg.

Hilft mir hier ein Rechtschutz, der einen Rechtsanwalt zahlen würde? Würde der Rechtschutz auch einen weiteren Gutachter bezahlen?

Hallo,

bei einem Kaskoschaden gilt das Vertragsrecht nach der jeweils gültigen AKB und nicht wie im Haftpflichtschaden, das Schadenersatzrecht nach § 249 BGB.
Dies ist schon mal grundsätzlich strikt voneinander zu trennen.
Je nachdem was der Versicherungsnehmer für einen Vertrag (z.B. Kasko Select, Kasko Premium usw.) abschließt, können die Leistungen im Schadensfall voneinander unterschiedlich sein.
Wenn sich jemand so wie auch ich z.B. für einen Vertrag mit Werkstattbindung entscheidet, braucht er sich nicht zu wundern, wenn er bei Auswahl seiner eigenen Werkstatt mit Kürzungen (in der Regel ca. 10-15%) von den Reparaturkosten rechnen muss.
Da ich aber sowieso alles selber mache und ich zudem ein altes Fahrzeug habe, ist es mir egal wo das Fahrzeug repariert wird.
Des Weiteren stellen gewisse Versicherer auch Gewisse Kriterien, welche Positionen im Kaskofall im Gutachten berücksichtigt werden und welche nicht.
Das macht nahezu jede Versicherung. Von daher sind hier Abweichungen schon vorherzusehen. Allerdings Wissen die wenigsten der freien Sachverständigen, das die Gutachten nach den jeweiligen Bedienungen des Versicherers erstellt wurden.
Hier geht man halt von der fiktiven Abrechnung aus, bei der in der Regel die Kosten für z.B. der Fahrzeugverbringung, ET-Aufschläge usw. nicht übernommen werden. Diese werden nur bei konkreter Abrechnung bzw. bei Rechnungsvorlage erstattet.

Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, dann kann das Sachverständigenverfahren § 14 der AKB herangezogen werden.

Einen Rechtsanwalt bzw. einen eigens eingeschalteten Sachverständigen bezahlt man im Kaskofall selber.

Der Ablauf des Sachverständigenverfahrens ist in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt A.2.17 geregelt. Er gestaltet sich wie folgt:

Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen innerhalb von zwei Wochen jeweils einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Hält eine der beiden Parteien diese Frist nicht ein, bestimmt die andere Partei auch den zweiten Sachverständigen. Die Frist beginnt, wenn eine Partei das Verfahren unter Benennung eines Sachverständigen ausruft.

Die beiden Sachverständigen erstellen eigenständig Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen sie, zu einer Einigung zu gelangen. Einigen sich die beiden Sachverständigen, ist ihre Entscheidung für beide Parteien verbindlich. Gelangen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet ein weiterer, als Obmann eingesetzter Sachverständiger. Dieser soll vor dem Beginn des Verfahrens von den beiden Sachverständigen bestimmt werden. Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns muss sich innerhalb der beiden von den Sachverständigen ermittelten Beträge bewegen. Sie ist für beide Parteien verbindlich.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden „im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen“ aufgeteilt. Einigen sich beide Sachverständige auf einen Betrag genau in der Mitte, werden die Verfahrenskosten hälftig aufgeteilt.

Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist in der Regel nur möglich, wenn die Entscheidung der Sachverständigen oder des Obmanns offensichtlich falsch sind und beispielsweise von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen wurde.

Gruß

fordfuchs

Ok.

Vielen Dank für die Ausführungen.

Eine Rechtschutzversicherung zahlt ja auch u.a. Sachverständiger Kosten.

Hilft mir die in so einem Fall weiter?

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Wenn ein Gutachten vorliegt, welches die Versicherung in Auftrag gegeben hat, nützt ein KVA überhaupt nichts.

Im Kaskoschaden geht es um Vertragsrecht. Zugrunde gelegt hierfür sind die jeweils gültigen AKB´s der jeweiligen Versicherungen. 

Hier muss man beachten, ob evtl. bestimmte Stundensätze vereinbart sind, oder ob man in eine sogenante Partnerwerkstatt der Versicherung "gelenkt" werden darf.

Will man das nicht, muss man unter Umständen mit erheblichen finaziellen Einbußen rechnen.   

Gibt es Meinungsverschiedenheiten zu Schadenhöhe oder zum Reparaturweg (die Stundensätze oder vertraglich festgelegten Parameter ausgenommen) gibt es das sogenannte Sachverständigenverfahren.

In diesem kann man dann selber einen Sachverständigen beauftragen, der ein Gutachten erstellt. Beide Gutachten werden dann einem weiteren Sachverständigen, dem Obann (eine Art Schiedsrichter) vorgelegt, der dann innerhalb beider Gutachten eine Entscheidung fällt. Entweder hält er das Gutachten A für richtig oder das Gutachten B, oder er liegt irgendwo dazwischen.

Er darf mit seiner Entscheidung aber nicht unter Gutachten A aber auch nicht über Gutachten B liegen. 

So ein Sachverständigenverfahren ist aber nicht gerade Preiswert. Es kostet im Durchschnitt ca. 1.500 Euro. 

Der Verlierer bezahlt alles. Bei einer Entscheidung zwischen den Gutachten beider Sachverständiger werden die Kosten gequotelt.

Manche Rechtsschutzversicherer übernehmen die Kosten für so ein Sachverständigenverfahren.

Ein Rechtsanwalt hat in so einen Verfahren nichts verloren, da es um rein technische Fragen geht. Dessen Honorar wird daher nicht übernommen, man müsste es also selber tragen.

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs
Hallo,
 
bei einem Kaskoschaden gilt das Vertragsrecht nach der jeweils gültigen AKB und nicht wie im Haftpflichtschaden, das Schadenersatzrecht nach § 249 BGB.
Dies ist schon mal grundsätzlich strikt voneinander zu trennen.
Je nachdem was der Versicherungsnehmer für einen Vertrag (z.B. Kasko Select, Kasko Premium usw.) abschließt, können die Leistungen im Schadensfall voneinander unterschiedlich sein.
Wenn sich jemand so wie auch ich z.B. für einen Vertrag mit Werkstattbindung entscheidet, braucht er sich nicht zu wundern, wenn er bei Auswahl seiner eigenen Werkstatt mit Kürzungen (in der Regel ca. 10-15%) von den Reparaturkosten rechnen muss.
Da ich aber sowieso alles selber mache und ich zudem ein altes Fahrzeug habe, ist es mir egal wo das Fahrzeug repariert wird.
Des Weiteren stellen gewisse Versicherer auch Gewisse Kriterien, welche Positionen im Kaskofall im Gutachten berücksichtigt werden und welche nicht.
Das macht nahezu jede Versicherung. Von daher sind hier Abweichungen schon vorherzusehen. Allerdings Wissen die wenigsten der freien Sachverständigen, das die Gutachten nach den jeweiligen Bedienungen des Versicherers erstellt wurden.
Hier geht man halt von der fiktiven Abrechnung aus, bei der in der Regel die Kosten für z.B. der Fahrzeugverbringung, ET-Aufschläge usw. nicht übernommen werden. Diese werden nur bei konkreter Abrechnung bzw. bei Rechnungsvorlage erstattet.
 
Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, dann kann das Sachverständigenverfahren § 14 der AKB herangezogen werden.
 
Einen Rechtsanwalt bzw. einen eigens eingeschalteten Sachverständigen bezahlt man im Kaskofall selber.
 
Der Ablauf des Sachverständigenverfahrens ist in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt A.2.17 geregelt. Er gestaltet sich wie folgt:
 
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen innerhalb von zwei Wochen jeweils einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Hält eine der beiden Parteien diese Frist nicht ein, bestimmt die andere Partei auch den zweiten Sachverständigen. Die Frist beginnt, wenn eine Partei das Verfahren unter Benennung eines Sachverständigen ausruft.
 
Die beiden Sachverständigen erstellen eigenständig Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen sie, zu einer Einigung zu gelangen. Einigen sich die beiden Sachverständigen, ist ihre Entscheidung für beide Parteien verbindlich. Gelangen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet ein weiterer, als Obmann eingesetzter Sachverständiger. Dieser soll vor dem Beginn des Verfahrens von den beiden Sachverständigen bestimmt werden. Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns muss sich innerhalb der beiden von den Sachverständigen ermittelten Beträge bewegen. Sie ist für beide Parteien verbindlich.
 
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden „im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen“ aufgeteilt. Einigen sich beide Sachverständige auf einen Betrag genau in der Mitte, werden die Verfahrenskosten hälftig aufgeteilt.
 
Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist in der Regel nur möglich, wenn die Entscheidung der Sachverständigen oder des Obmanns offensichtlich falsch sind und beispielsweise von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen wurde.
 
Gruß
 
fordfuchs

da war einer schneller 😁

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Ok.

Vielen Dank für die Ausführungen.

Eine Rechtschutzversicherung zahlt ja auch u.a. Sachverständiger Kosten.

Hilft mir die in so einem Fall weiter?

Hallo,

wie oben bereits geschrieben KASKO = Vertragsrecht.
Bei Kasko hast Du keine freie Wahl des Sachverständigen, das Gutachten eines freien SV's wird in der Regel von der Versicherung gar nicht akzeptiert.
Die Versicherung schickt hier den eigenen Gutachter.
Also Rechtsanwalt und eigens beauftragter Sachverständiger im Kaskofall aus dem Kopf schlagen.

Gruß

fordfuchs

Delle hat das jetzt schon beantwortet, was ich wissen wollte.

Das zuerst die Versicherung den Gutachter schicken muss, ist klar.

Mir ging es bei meiner Frage mit dem Rechtschutz darum, ob mir diese meinen Sachverständigen aus dem Sachverständigenverfahren zahlt.

Dass ich zu 100% Recht bekomme, wird wohl selten der Fall sein. Denke das läuft sich meistens auf eine Quotelung hinaus.

Also wäre es natürlich gut, wenn mein Rechtschutz mir mein Kostenrisiko abnimmt.

Das hängt halt von deinem Vertrag ab. Aber wir haben hier schon einige Fälle gehabt, in welchen die Rechtsschutz Kostendeckung für da SV Verfahren erteilt hat. 

Das einfachste wäre du rufst da mal an. Dann musst du keine Unterlagen wälzen 😉

Wenn Du eine "moderne" RS Vers. hast, dürfte der GA außergerichtlich kostenmäßig mitversichert sein. Ein Blick in die Bedingungen schafft Klarheit.

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