Mit abgelaufenen TÜV ins Ausland?
Hallo Leute,
Hallo stille Mitleser,
Was habt ihr denn für Erfahrungen gemacht, kann ich mit einem Fahrzeug, dessen TÜV während des Urlaubs abläuft in Österreich, der Schweiz und Italien rumfahren?
Ich befürchte eigentlich nichts, weil es ist ja noch der Monat eins nach TÜV ablauf.
Gruss
W.
Beste Antwort im Thema
der Garder See liegt eh in Deutschland
67 Antworten
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 28. Juli 2015 um 08:31:44 Uhr:
Jeder hat so seine Ansichten.
Du kannst denken was Du willst.Aber einfach die Stammtischphrase "Ist aber so!" rauszuhauen, macht so manche Denkweise auch nicht zur Wahrheit.
Denn es gibt nicht nur "weis oder schwarz, sondern auch grau".Auch wenn Du das nicht wahrhaben willst: "Es ist aber so!"
LOL
#ICHSCHMEISSMICHWEG
Du hast vollkommen Recht.
1. Mit TÜV überziehungen kannst du Geld sparen. (weiß)
2. Wirst du erwischt zahlst du drauf (schwarz)
3. Das ersparte und die Straße muss man gegenrechnen (grau)
PS: Ich habe meinen Beitrag von 08:25 editiert, vielleicht gibts da ein paar Antworten zu... aber nur welche, die mir auch gefallen. 😉
Zitat:
@situ schrieb am 28. Juli 2015 um 08:34:18 Uhr:
Hat wohl etwas gedauert und erstaunlich, dass du dazu erst belehrt werden musstest - aber dann hat das hier wider Erwarten ja doch was gebracht.Zitat:
BTW: Ich mache jetzt noch kurz vorher TÜV. Ihr habt Recht. Lohnt sich fast nicht.
Warum ist das erstaunlich.
Ich bin doch erst 16 jahre alt, kindisch und muss täglich belehrt werden.
#ENDOFJOKE
Dass es sich nicht lohnt habe ich nie bestritten, noch stand das zur Frage. Ich wollte einfach Erfahrungsberichte.
Trotzdem sind 64.90€ viel zu teuer für 10min fachmännisches beäugen. Und 30sec den AU Fühler im Auspuff.
Zitat:
@MvM schrieb am 28. Juli 2015 um 08:38:01 Uhr:
Du hast vollkommen Recht.Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 28. Juli 2015 um 08:31:44 Uhr:
Jeder hat so seine Ansichten.
Du kannst denken was Du willst.Aber einfach die Stammtischphrase "Ist aber so!" rauszuhauen, macht so manche Denkweise auch nicht zur Wahrheit.
Denn es gibt nicht nur "weis oder schwarz, sondern auch grau".Auch wenn Du das nicht wahrhaben willst: "Es ist aber so!"
LOL
#ICHSCHMEISSMICHWEG1. Mit TÜV überziehungen kannst du Geld sparen. (weiß)
2. Wirst du erwischt zahlst du drauf (schwarz)
3. Das ersparte und die Straße muss man gegenrechnen (grau)
Gefällt mir.
#THUMBSUP
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 28. Juli 2015 um 08:39:31 Uhr:
Trotzdem sind 64.90€ viel zu teuer für 10min fachmännisches beäugen. Und 30sec den AU Fühler im Auspuff.
Wenn ich tanken gehe zahle ich für 3 Minuten Spaß auch manchmal um die 50 Euro. Den Stundenlohn einer Zapfsäule müsste man haben.
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http://www.motor-talk.de/.../...ng-ist-offiziell-am-ende-t3853448.html
keine Zurückdatierung mehr.
Mir gefallen die Plaketten aus den geraden Jahrgängen besser, deswegen warte ich jetzt so lange..
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Juli 2015 um 08:32:27 Uhr:
Das Thema hatten wir schon mal.
Im Bußgeldkatalog ist das erst ab dem 3. Monat bedacht. Oder kennst du da noch eine andere Stelle?
§1 Abs.2 Bußgeldkatalogverordnung
Regelsätze gelten unter gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung, und beides liegt hier nicht vor.
Somit gilt ab dem ersten Tag der Überziehung:
- Mängelschein gibt es aufgrund Verstoß gegen §29 Abs.2 StVZO,
- Bußgeld, da es sich nicht um einen fahrlässigen, sondern vorsätzlichen Verstoß handelt und die Regelsätze nicht mehr gelten.
Hier gilt wie immer das Problem auf Seiten der Polizei mit der Nachweisbarkeit. Kommt man ins Diskutieren mit irgendwelchen Prinzipienreiter- oder Schlaumeiereien, dann hat man sich selbst ins Knie geschossen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 28. Juli 2015 um 08:54:04 Uhr:
§1 Abs.2 BußgeldkatalogverordnungZitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Juli 2015 um 08:32:27 Uhr:
Das Thema hatten wir schon mal.
Im Bußgeldkatalog ist das erst ab dem 3. Monat bedacht. Oder kennst du da noch eine andere Stelle?
Regelsätze gelten unter gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung, und beides liegt hier nicht vor.Somit gilt ab dem ersten Tag der Überziehung:
- Mängelschein gibt es aufgrund Verstoß gegen §29 Abs.2 StVZO,
- Bußgeld, da es sich nicht um einen fahrlässigen, sondern vorsätzlichen Verstoß handelt und die Regelsätze nicht mehr gelten.Hier gilt wie immer das Problem auf Seiten der Polizei mit der Nachweisbarkeit. Kommt man ins Diskutieren mit irgendwelchen Prinzipienreiter- oder Schlaumeiereien, dann hat man sich selbst ins Knie geschossen.
OK, wenn man so blöd ist und sagt das war Absicht gehört es einem auch nicht anders.
Was würdest du sagen kann bei Fahrlässigkeit unter 2 Monaten passieren (ein Verstoß gegen die StVo bleibt ja)?
PS. Ich überziehe meinen TÜV aktuell auch immer um einen Tag. Warum? Weil ich aus dem Winter rauskommen will. Wenn mal was zu machen wäre schraubt es sich im Dezember immer so unangenehm. Ziel: April-Mai 🙂
Gruß Metalhead
Zitat:
Warum ist das erstaunlich.Ich bin doch erst 16 jahre alt, kindisch und muss täglich belehrt werden.
Deine Antwort gefällt mir. Sie erklärt Vieles. Ich gebe dir auch Recht und ziehe "erstaunlich" zurück.
PS: Apropos "Sommerloch". Bei uns ist jetzt eher Herbst. Da könnte man dieses ausgelutschte und damit nicht mehr belustigende Thema langsam zu Ende bringen.
Zitat:
Mir gefallen die Plaketten aus den geraden Jahrgängen besser, deswegen warte ich jetzt so lange..
Das hat mal echt Stil.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Juli 2015 um 08:59:00 Uhr:
OK, wenn man so blöd ist und sagt das war Absicht gehört es einem auch nicht anders.
Was würdest du sagen kann bei Fahrlässigkeit unter 2 Monaten passieren (ein Verstoß gegen die StVo bleibt ja)?
Der Klassiker mit "Ups, völlig übersehen". Damit ist man aus dem Vorsatz, dem bewussten Begehen einer OWI raus.
Die übliche Situation ist die, dass der Erwischte auf "Entschuldigungen" kommt, die ein Eingeständnis einer bewussten Tatbegehung sind: "ich habe es eilig, dringender Termin und war doch auch alles frei" bei einem Geschwindigkeitsverstoß; "ich bin doch extra versetzt gefahren, damit ich sehen, was vor meinem Vordermann passiert" bei einem Abstandsverstoß; "so ein Auto ist mit Reserven konstruiert und nie auf Kante ausgelegt" bei Überladungen; ... sollte man nicht machen.
Zitat:
PS. Ich überziehe meinen TÜV aktuell auch immer um einen Tag. Warum? Weil ich aus dem Winter rauskommen will. Wenn mal was zu machen wäre schraubt es sich im Dezember immer so unangenehm. Ziel: April-Mai 🙂
Öhm, so eine HU einfach ein oder zwei Monate vorzuziehen scheint sowas wie Weihwasser für seine teuflischen Vorhaben zu bedeuten?
Viele Dinge zieht man doch vor und erledigt die "zu früh", um aus diversen Gründen nicht hinten raus in Schwierigkeiten zu kommen. Wenn ein Rechnungstermin im Urlaub liegt, überweist man doch üblicherweise auch noch vorher, oder lässt man das liegen und riskiert Mahnkosten und einen Negativeintrag in der Kundendatei?
So eine Urlaubsfahrt ist doch auch eine deutlich stärkere Belastung für ein Fahrzeug, als die übliche Nutzung. Dann kommen noch irgendwelche Nebenstrecken dazu mit Schotter, Schlaglöchern und ähnlichem, bei Dir die winterüblichen Risiken mit Glätte.
Jetzt hat man ein technisch einwandfreies Fahrzeug, mit dem die HU nichts weiter als eine kostenpflichtige Formalie ist. Nach einem Zeitschieben, in der man noch eine deutlich erhöhte Beanspruchung der Fahrzeugtechnik vor nimmt, ist das mit Sicherheit nicht einfacher.
Ein HU-Termin, der nun allmählich unter den Nägeln brennt; Kosten dafür, die mit geplündertem Konten für insbesondere nicht einkalkulierten (Urlaubs-)Ausgaben nicht voller ist; und dann noch mit einem technisch angeschlagenen Fahrzeug, und wenn es nur ein hässlicher Steinschlag im Scheinwerferglas ist.
Unabhängig von irgendwelchen juristischen Risiken einer überzogenen HU im Ausland, vielleicht noch in Zusammenhang mit einem Unfall, bei dem der einheimische Unfallverursacher jede Chance nutzt, die sich ihm bietet.
Ich liefere doch nicht freiwillig eine Diskussionsgrundlage, die ich in einer Sprache führen muss, die ich nicht beherrsche und zu einer Zeit auszudiskutieren habe, in der ich am Strand liegen wollte.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 28. Juli 2015 um 08:54:04 Uhr:
§1 Abs.2 BußgeldkatalogverordnungZitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Juli 2015 um 08:32:27 Uhr:
Das Thema hatten wir schon mal.
Im Bußgeldkatalog ist das erst ab dem 3. Monat bedacht. Oder kennst du da noch eine andere Stelle?
Regelsätze gelten unter gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung, und beides liegt hier nicht vor.Somit gilt ab dem ersten Tag der Überziehung:
- Mängelschein gibt es aufgrund Verstoß gegen §29 Abs.2 StVZO,
- Bußgeld, da es sich nicht um einen fahrlässigen, sondern vorsätzlichen Verstoß handelt und die Regelsätze nicht mehr gelten.Hier gilt wie immer das Problem auf Seiten der Polizei mit der Nachweisbarkeit. Kommt man ins Diskutieren mit irgendwelchen Prinzipienreiter- oder Schlaumeiereien, dann hat man sich selbst ins Knie geschossen.
Hier demonstrierte du nur wieder äusserst anschaulich, dass du ausser angelesener (ergoogleter) Theorie keinen Ahnung hast. @metalhead79 hat völlig recht.
Mal wieder für dich aus der Praxis: eine abgelaufene HU im Zeitraum vom Ablaufdatum bis zu zwei Monaten danach zieht KEIN Verwarngeld nach sich, zumindest nicht in Hessen. Mängelkarte kann man machen, hängt bei mir vom Gegenüber ab, ob ich bereit bin da einen Vertrauensvorschuss zu geben oder nicht. Meist bleibt es bei einer mündlichen Verwarnung.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 28. Juli 2015 um 09:48:21 Uhr:
Der Klassiker mit "Ups, völlig übersehen". Damit ist man aus dem Vorsatz, dem bewussten Begehen einer OWI raus.
Yep, aber selbst dann wäre auch ein Bußgeld möglich (weil Verstoß gegen die StVo).
Zitat:
Die übliche Situation ist die, dass der Erwischte auf "Entschuldigungen" kommt, die ein Eingeständnis einer bewussten Tatbegehung sind: "ich habe es eilig, dringender Termin und war doch auch alles frei" bei einem Geschwindigkeitsverstoß; "ich bin doch extra versetzt gefahren, damit ich sehen, was vor meinem Vordermann passiert" bei einem Abstandsverstoß; "so ein Auto ist mit Reserven konstruiert und nie auf Kante ausgelegt" bei Überladungen; ... sollte man nicht machen.
Stimmt, massives Eigentor.
Zitat:
Öhm, so eine HU einfach ein oder zwei Monate vorzuziehen scheint sowas wie Weihwasser für seine teuflischen Vorhaben zu bedeuten?
Stimmt, werde ja mittlerweile selbst von den Zeugen Jehovas wegen meiner teuflischen Gesinnung gemieden. Evlt. lags aber auch daran, daß ich ihr letztes Wachturmheftchen gleich zum abkleben am Auto verwendet hab (war gerade am Lackieren). 😁
Zitat:
Wenn ein Rechnungstermin im Urlaub liegt, überweist man doch üblicherweise auch noch vorher, ...
Nö, Terminüberweisung. 😉
Zitat:
Ein HU-Termin, der nun allmählich unter den Nägeln brennt; ...
Daher ja nur einen Tag, dann bleiben ja noch 8 Wochen. 😉
Zitat:
Unabhängig von irgendwelchen juristischen Risiken einer überzogenen HU im Ausland, ...
Ich liefere doch nicht freiwillig eine Diskussionsgrundlage, die ich in einer Sprache führen muss, die ich nicht beherrsche und zu einer Zeit auszudiskutieren habe, in der ich am Strand liegen wollte.
Eben, das würde ich definitiv auch nicht machen.
Auf ausländische Fahrzeuge wird sowieso immer und überall das größte Augenmerk gelegt.
PS. Brauchen wir eigentlich nicht weiter drüber diskutieren.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Juli 2015 um 10:04:28 Uhr:
Yep, aber selbst dann wäre auch ein Bußgeld möglich (weil Verstoß gegen die StVo).Zitat:
@Dramaking schrieb am 28. Juli 2015 um 09:48:21 Uhr:
Der Klassiker mit "Ups, völlig übersehen". Damit ist man aus dem Vorsatz, dem bewussten Begehen einer OWI raus.
Nein,
Rechtsgrundlage für eine Bestrafung von OWIs ist der Bußgeldkatalog, siehe §24 StVG und so lange, wie man sich innerhalb der Vorgaben der dort einleitend regelnden §§ bewegt, hat "die Gegenseite" keine Möglichkeit davon abzuweichen.
Man verstößt zwar gegen die StVZO (daher der Mängelschein), bleibt aber in den ersten zwei Monaten ohne ein Buß- bzw. Verwarngeld, weil für diesen Zeitraum nichts derartiges vom Gesetzgeber vorgesehen ist.
Zitat:
@pico24229 schrieb am 28. Juli 2015 um 08:49:26 Uhr:
Mir gefallen die Plaketten aus den geraden Jahrgängen besser, deswegen warte ich jetzt so lange..
Das ist aber blöd, weil dann musst du in 7 Jahren wieder warten, weil die schönen Farben dann auf die ungeraden Jahrgänge fallen 😉
Zitat:
@Dramaking schrieb am 28. Juli 2015 um 10:19:57 Uhr:
Rechtsgrundlage für eine Bestrafung von OWIs ist der Bußgeldkatalog, siehe §24 StVG und so lange, wie man sich innerhalb der Vorgaben der dort einleitend regelnden §§ bewegt, hat "die Gegenseite" keine Möglichkeit davon abzuweichen.
Danke, aber trifft das eventuell zu:
Zitat:
Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
Gruß Metalhead