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Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge

Themenstarteram 5. April 2020 um 1:15

Hallo zusammen,

vor ca. zwei Monaten habe ich früh Morgens (im Dunkeln) auf der Landstraße ein von links kommendes Fahrzeug an der Kreuzung übersehen.

Es kam zum Unfall, der Unfallgegner fuhr mir in die Seite. Ich bin immer noch der Meinung, dass der Unfallgegner kein Fahrlicht an hatte.

Einige Wochen danach bekam ich ein Bußgeldbescheid mit 120€ und 1 Punkt. (§ 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG)

Auf diesen Bußgeldbescheid habe ich Einspruch eingelegt, da ich der Meinung bin, das der Unfallgegner eine Mitschuld trägt, da er das Fahrlicht nicht an hatte.

Dieser Einspruch war erfolglos, der Bescheid wurde aufrechterhalten und an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Darauf hin habe ich meinen Einspruch schriftlich zurückgezogen und das Bußgeld gezahlt.

Das Zurückziehen meines Einspruchs habe ich der Staatsanwaltschaft zugesendet, ich weiß nicht, ob das richtig war oder hätte ich der Bußgeldstelle schreiben sollen?

Ich habe heute vorsichtshalber noch ein Brief an die Bußgeldstelle geschrieben, in dem ich den Einspruch zurücknehme.

Heute habe ich Post von der Polizeidirektion bekommen, mit einem Vernehmungsbogen zur Straftat "Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB".

Leider wird in dem Brief nicht geschrieben, ob der Vernehmungsbogen mir aufgrund meines Einspruchs zugesandt wurde.

Kann man für das selbe Vergehen ein Bußgeldbescheid und eine Strafe bekommen oder ist das eine Folge aus meinem Einspruch?

Laut Bußgeldbescheid, bleibt dieser bis zur Hauptverhandlung aufrechterhalten bei einem Einspruch.

Gruß und Danke für eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Gegen das Bußgeld vorzugehen war nicht klug. Bei Ordnungswidrigkeiten kommt es nicht auf eine Teilschuld an, sondern nur darauf, ob man selbst den Tatbestand erfüllt hat oder nicht. Das sind zweierlei Dinge und der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn man nur eine Teilschuld am Unfall hat. Der Unfallgegner hat diesen Tatbestand dann mglw. ebenfalls erfüllt.

Nur bei der Bewertung der zivilrechtlichen Folgen ist die Frage von Teilschuld relevant.

Den Einspruch zurückzunehmen war deshalb richtig.

Der neue Tatvorwurf hat mit Sicherheit damit zu tun. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich ein Staatsanwalt mit der Sache befasst, was vorher nicht der Fall war. Der hat dann auch einen Straftatbestand erfüllt gesehen, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Normaler Fall und übliches Risiko bei einem Einspruch.

Das Zurücknehmen des Einspruchs gegen die Ordnungswidrigkeit lässt nicht den Anfangsverdacht gegen die Straftat entfallen. Das wird jetzt eine heiße Sache für dich.

Nach dem was du schilderst glaube ich jedoch nicht an eine Verurteilung nach § 315c StGB. Lies selbst im StGB nach und vergleiche deinen Sachverhalt mit dem Normtext. Sobald auch nur leise Zweifel bei dir sind, dass der Vorwurf erfüllt sein könnte - ab zum Anwalt. Ist zwar in Strafsachen teurer, aber bei Strafverteidigung machen Laien intuitiv alles mögliche falsch. Das sollte man nur ohne Anwalt machen, wenn man definitiv eine Tat nicht begangen hat.

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11 Antworten
am 5. April 2020 um 6:23

Nun, langsam wird es dann doch Zeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, würde ich sagen...

Gegen das Bußgeld vorzugehen war nicht klug. Bei Ordnungswidrigkeiten kommt es nicht auf eine Teilschuld an, sondern nur darauf, ob man selbst den Tatbestand erfüllt hat oder nicht. Das sind zweierlei Dinge und der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn man nur eine Teilschuld am Unfall hat. Der Unfallgegner hat diesen Tatbestand dann mglw. ebenfalls erfüllt.

Nur bei der Bewertung der zivilrechtlichen Folgen ist die Frage von Teilschuld relevant.

Den Einspruch zurückzunehmen war deshalb richtig.

Der neue Tatvorwurf hat mit Sicherheit damit zu tun. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich ein Staatsanwalt mit der Sache befasst, was vorher nicht der Fall war. Der hat dann auch einen Straftatbestand erfüllt gesehen, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Normaler Fall und übliches Risiko bei einem Einspruch.

Das Zurücknehmen des Einspruchs gegen die Ordnungswidrigkeit lässt nicht den Anfangsverdacht gegen die Straftat entfallen. Das wird jetzt eine heiße Sache für dich.

Nach dem was du schilderst glaube ich jedoch nicht an eine Verurteilung nach § 315c StGB. Lies selbst im StGB nach und vergleiche deinen Sachverhalt mit dem Normtext. Sobald auch nur leise Zweifel bei dir sind, dass der Vorwurf erfüllt sein könnte - ab zum Anwalt. Ist zwar in Strafsachen teurer, aber bei Strafverteidigung machen Laien intuitiv alles mögliche falsch. Das sollte man nur ohne Anwalt machen, wenn man definitiv eine Tat nicht begangen hat.

Ich verstehe nicht, wie aus einem fahrlässigen Fehler mit Bußgeldbescheid auf einmal ein 315c wird. Da geht es um Zitat Gesetz "grob verkehrswidrig(es) und rücksichtslos(es)" Verhalten. Wie hast du denn deinen Einspruch begründet oder dich sonst zur Sache eingelassen, dass auf einmal eine Verkehrsstraftat im Raum steht?

Das braucht man nicht begründen. Während ein Bußgeldbescheid massenhaft von Verwaltungsleuten ohne spezifische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erlassen wird, prüft ein Staatsanwalt, der die Sache nach Einspruch auf den Tisch bekommt, eben genau nach. Staatsanwälte kennen sich im Schnitt wesentlich besser mit den Rechtsregeln aus. Die haben immerhin die "Befähigung zum Richteramt", Verwaltungsbeamte im Regelfall nicht.

Kann natürlich sein, dass der TE sich auch mit seiner Begründung richtig reingeritten hat. Sein fehlerhafter Gedanke: "er habe nur Teilschuld" lässt diesen Schluss zu. Muss aber nicht so sein.

Das mag sein, aber es muss ja Gründe für den Verdacht auf eine Straftat geben, sonst wäre jeder Abbiegeunfall sofort ein 315c. Daher müssen es entweder die Einlassung des TE und/ oder die Umstände sein, woraus sich das ergibt. Vielleicht kann der TE ja noch etwas mehr zu den Umständen des Unfalls erzählen.

Kann schon auch sein, dass die StA etwas blöfft, um einen Warnschuss zu geben. Es kostet die nicht viel Arbeit, die Sache zu einer Hauptverhandlung zu bringen und über die Sache mal in Ruhe zu sprechen...

Ich halte einen 315c auch nicht für erfüllt, wenn uns der TE nicht etwas entscheidendes verschweigt. Dummerweise wissen manche gar nicht, was entscheidend ist.

Der TE schrieb ja, dass es Dunkel war und er das andere Fahrzeug nicht gesehen hat, weil das Fahrzeug vermeintlich kein Licht hatte.

Das könnte auf eine Fahruntüchtigkeit hindeuten und deshalb wurde dieser Vernehmungsbogen geschickt.

Durch den Widerspruch hat er sich selbst in etwas rein geritten.

Nehmen wir es mal positiv: vielleicht stellt sich im Nachhinein heraus, dass er tatsächlich irgendwelche Einschränkungen hat und in Zukunft ein noch schlimmerer Unfall verhindert wird.

Themenstarteram 5. April 2020 um 12:48

Er hatte Vorfahrt, es gab ein "Vorfahrt achten" Schild.

Ich hatte in dem Einspruch geschrieben, dass ich meine Geschwindigkeit angemessen reduzierte, nach links schaute und dann beschleunigte.

In diesem Moment sah ich dann im Augenwinkel das doch ein Fahrzeug kam, da war es aber schon zu spät.

Die Polizei schreibt jetzt: "§315c Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung oder Einmündung."

Es gab keine Zeugen, es gab nur uns beide, wie kommen die auf zu schnell fahren?

Man übersieht einen Verkehrsteilnehmer (was unachtsam ist, aber nicht mutwillig), man hat den Sachschaden (ohne Verletzte) und einen rissen Schreck und jetzt wird der Dampfhammer rausgeholt (ich komm mir wie ein Verbrecher vor).

Mir war nicht bewusst, dass bei einer Mitschuld sich bei mir nix ändert, sondern nur Unterumständen der Unfallgegner auch ein Bußgeldbescheid bekommt.

 

Themenstarteram 5. April 2020 um 12:59

Ich habe dies gefunden:

“Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.“

"Wurde der Betroffene also bereits rechtskräftig nach Strafrecht verurteilt, dann kann er für die begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden. Umgekehrt gilt das gleiche Prinzip."

Mein Bußgeldbescheid ist doch noch rechtswirksam, nachdem ich meinen Einspruch zurückgezogen habe und eine Verurteilung nach Strafrecht gibt es noch nicht. :confused:

Moin!

Ich würde erst einmal prüfen, inwieweit die Rücknahme des Einspruchs überhaupt berücksichtigt wurde. Vielleicht ist der Brief ja nicht angekommen? Man kann auch die Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen anrufen und nachfragen.

G

Zitat:

@af-1968 schrieb am 5. April 2020 um 14:59:19 Uhr:

Ich habe dies gefunden:

“Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.“

"Wurde der Betroffene also bereits rechtskräftig nach Strafrecht verurteilt, dann kann er für die begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden. Umgekehrt gilt das gleiche Prinzip."

Mein Bußgeldbescheid ist doch noch rechtswirksam, nachdem ich meinen Einspruch zurückgezogen habe und eine Verurteilung nach Strafrecht gibt es noch nicht. :confused:

Nein, auch die Staatsanwaltschaft, die du durch den Einspruch auf den Plan gerufen hast, hat jetzt ein Wörtchen mitzureden. Rechtskräftig wird die Sache erst, wenn für beide Seiten die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.

Nach dem was du schilderst sehe ich immer noch keinen 315c, da würde ich dir zustimmen. Immerhin muss man dir zumindest bedingten Vorsatz nachweisen und der ist bei einem Augenblicksversagen einfach nicht da. Echt eine blöde Situation für dich. Vielleicht übt da ein Staatsanwalt noch oder auch ein Referendar. Ich würde einen Anwalt beauftragen. Mit diesem Tipp bin ich sonst sparsam, aber hier scheint er sinnvoll.

Bei der StA anrufen und sicherstellen, dass der Einspruch bedacht wurde, ist nicht verboten. Auskunft wird man aber wohl nicht bekommen, da ja am Telefon die Identität des Anrufers nicht festgestellt werden kann. Hingehen wäre eine Alternative. M.W. kann man sogar beschränkt Akteneinsicht bekommen.

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