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Missachtung der Bestimmungen für Behindertenparkplätze.

Obwohl es nicht gestattet ist, wird die Parkberechtigung von nicht Berechtigten, für eigene Zwecke benutzt (Einkäufe, Freizeit, u.s.w.) Wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten fühlen sich diese sehr sicher. Was sagen die Motortalker dazu?

Beste Antwort im Thema

Hallo Eisbein2359,
mit diesem Thread triffst du bei mir einen wunden Punkt, da ich selbst von dieser Situation betroffen bin. Ich bin Rollstuhl- und seit über 10 Jahren Autofahrer. Mich stören vor allem:
a) die fehlende Kontrolle, vor allem auf "Privatparkplätzen" wie in nahmhaften Einkaufszentren
b) die daraus resultierend teilweise fehlende "Strafverfolgung" (Ordnungswidrigkeitenanzeige)
c) die SEHR niedrigen Strafen (35 €) im europäischen Vergleich
d) die Ignoranz der Falschparker, wenn man Sie darauf anspricht und
e) die Ausreden, die man immer wieder hört

In einigen europäischen Städten gibt es deutlich sichtbare Zusatzschilder, wie "Wer hier parkt ist (geh-)behindert oder rücksichtslos". Andere riegeln bestimmte Plätze/Parkzonen mit Hilfe des EURO-Schlüsselsystems ab (z.B. im Wiener Zentrum).

Im ersten Schritt sollte der Bußgeldkatalog diesebzgl. überarbeitet und auf Euro-Niveau angehoben werden. Des Weiteren müsste es ein besseres Kontrollsystem geben und auch auf Kundenparkplätzen Ordnungshütern Rechte eingeräumt werden. Aber vor allem sollte Autofahrern mal erklärt werden, warum es diese Parkplätze gibt und das eine "Fremdbelegung" nicht die "feine Englische Art" ist.

Mir persönlich sage ich nur noch: Es gibt "Behinderungen" und "Behinderungen".

Ich hoffe, dass ich mit meinen Komentaren niemanden auf die Füße trete.

Gruß brennan

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Zitat:

Original geschrieben von paule4711



Zitat:

Original geschrieben von wkienzl



Da bin ich mir nicht ganz so sicher.
Der Supermarktparkplatz ist zwar ein "Privates Grundstück".
Es gibt aber uU sinngemäß "baurechtliche" Vorschriften dass, ab einer bestimmten Anzahl von Kundenparklätzen Behindertenparkplätze einzurichten sind.
Sollte dann noch ein Halteverbotsschild mit Ausnahme Behinderte aufgestellt sein kann sogar eine Anzeige erfolgen.
Meines Wissens gibt es auf Grundstücken von privaten Unternehmen keine Pflicht B-Parkplätze vorzuhalten. Wenn Du es besser weist, belege das bitte – aber mit entsprechenden Verweisen. Deine Behauptung mit der Anzeige:“ Sollte dann noch ein Halteverbotsschild mit Ausnahme Behinderte aufgestellt sein kann sogar eine Anzeige erfolgen“ ist absurd. Das einzige was dem Übeltäter passieren kann ist, dass er auf Veranlassung des Eigentümers kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.

Da ich es nicht besser weis hab ich ja uU geschrieben.

Ich kenne, da ich nahe der deutschen Grenze wohne dort einen Supermarkt mit entsprechendem VZ. Die Polizei kontrolliert dort regelmäßig.

Kann ohne VZ ja nicht tätig werden.

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl


Ich kenne, da ich nahe der deutschen Grenze wohne dort einen Supermarkt mit entsprechendem VZ. Die Polizei kontrolliert dort regelmäßig.
Kann ohne VZ ja nicht tätig werden.

Da wird es sich wohl um kein Privatgelände handeln.

Zitat:

Original geschrieben von paule4711



Zitat:

Original geschrieben von wkienzl


Ich kenne, da ich nahe der deutschen Grenze wohne dort einen Supermarkt mit entsprechendem VZ. Die Polizei kontrolliert dort regelmäßig.
Kann ohne VZ ja nicht tätig werden.

Da wird es sich wohl um kein Privatgelände handeln.

So isses und Wünschen heißt nicht Wissen!

Hennaman

Zitat:

Original geschrieben von Hennaman



So isses und Wünschen heißt nicht Wissen!

Hennaman

Ersetze -Wünschen- mit -Glauben-. Dann passt es.

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Zitat:

Original geschrieben von Gleiterfahrer



Zitat:

Original geschrieben von Hennaman



So isses und Wünschen heißt nicht Wissen!

Hennaman

Ersetze -Wünschen- mit -Glauben-. Dann passt es.

Komisch, auf Deinen Einwand habe ich gewartet!

Ich meinte Wünschen und weil ich Wünschen meinte habe ich auch Wünschen geschrieben!

Ich Hoffe Du konntest Folgen, ich Hoffe und nicht ich Wünsche!

Hennaman

Ändert aber nix dran, dass -Wünschen- das falsche Wort ist.

Der Supermarktparkplatz unterliegt zwar der StVZO auch wenn es nicht ausgeschildert ist. Aber die B-Parkplatzschilder auf den B-Plätzen sind keine amtlichen bzw.haben keinen behördlichen Charakter sondern werden vom Supermarktbetreiber privat aufgestellt. Deswegen sind hier Anzeigen, Polizei oder Abschleppwagen fruchtlos. Denn der Supermarktbetreiber kann von der Behörde nicht verlangen das die hier ihre Schilder aufstellen soll. Irgendwie ist da in sich schon alles widersprüchlich. In meinen Augen ist das aber dennoch eine reine Alibi-Funktion des Marktes wenn er B-Parkplätze errichtet bei denen ein Rollstuhlfahrer im rechtlichen Sinne kein Anspuch darauf hat, sondern auf die Rücksichtnahme der Nichtbehinderten hoffen muß. Wohin das führt wissen wir ja.😉

Aber ist es nicht so, dass, wenn der Supermarktbetreiber ein Schild aufstellt, dass die StVO gilt, das Gelände als öffentlicher Verkehrsraum zu werten ist ? Anders hingegen , wenn der Parkplatz mit einer Schranke abgesperrt ist und nur gegen Gebühr befahren werden kann. Hier liegt es tatsächlich im Ermessen des Betreibers, wer auf einem B-Platz parken darf. So überhaupt einer eingerichtet ist.

Zitat:

Original geschrieben von Gleiterfahrer


Ändert aber nix dran, dass -Wünschen- das falsche Wort ist.

Was willst Du mir denn nun wieder in den Mund legen und woher weist Du was ich schreiben will?

Ich habe kein Zitat geschrieben sondern das was ich Meine und wenn ich schreibe das er sich dieses oder jenes Wünscht dann kann ich doch nicht statt Wünschen Wissen schreiben!

Das müsste selbst Dir Einleuchten!

Hennaman

Zitat:

Original geschrieben von zepter


Aber die B-Parkplatzschilder auf den B-Plätzen sind keine amtlichen bzw.haben keinen behördlichen Charakter ...

Der war gut 😁

Schau mal in die Bauordnungen der Länder, Gemeinden und Kommunen, da findest Du exakte Vorschriften über die Anzahl einzurichtender B-Parkplätze. Die müssen im Bauantrag deutlich ausgewiesen sein, und sind dann Bestandteil der Baugenehmigung - und damit behördlich angeordnet.

Je nach Örtlichkeit wird vom Ordnungsamt kontrolliert, wie auch eine Umsetzung durchgeführt. Nicht unbedingt bei einem Aldi am Stadtrand, aber hier zB. in Berlin regelmäßig bei Ikea in Spandau sogar aus dem Parkhaus raus gezogen.

Aber selbst bei einem Aldi und Co. am Stadtrand kann umgesetzt werden, das beauftragt auch nicht der Filialleiter (kann er, aber dann muss er dem Geld hinterher laufen), sondern ebenso das Ordnungsamt. Ein Anruf vom Filialleiter beim OA und es es kommt von denen ein Mitarbeiter vorbei, verteilt Knöllchen und lässt abschleppen.

Zitat:

Deswegen sind hier Anzeigen, Polizei oder Abschleppwagen fruchtlos. Denn der Supermarktbetreiber kann von der Behörde nicht verlangen das die hier ihre Schilder aufstellen soll.

Die Behörde verlangt es vom Supermarktbetreiber (Bauherrn) und die Kennzeichnung wird auch bei der Bauabnahme zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung überprüft.

Die B-Parkplätze haben den selben Status wie Feuerwehrbewegungsflächen oder Notausgang (die Schilder an Außentüren mit "Notausgang, Tür freihalten"😉, alles amtlich angeordnet und Falschparker in diesen Bereichen staunen manchmal nicht schlecht, wer da was machen darf und auch macht.

Es gibt in vielen Bereichen auch B-Parkplätze, die sind nicht amtlich angeordnet, werden von Geschäfts-Betreibern dann aufgrund Image und Außenwirkung ohne eine über die Parkplatzgröße zwingende Notwendigkeit angelegt.

Bei diesen privat vorgegebenen Parkplätzen hat das OA keine Eingriffsmöglichkeit, allerdings der Geschäftsbetreiber aufgrund seines Hausrechts über die Hausordnung (Kennzeichnung ist erkennbare Willensäußerung). Hier kann ebenso abgeschleppt werden und die Kosten vom Fahrzeughalter zurückverlangt werden - oder die Kosteneintreibung über eine Abtretungserklärung an den Abschleppunternehmer übertragen werden.

Das funktioniert auch bei "Mutter/Kind"- oder auch "Frauen"-Parkplätzen. Im öffentlichen Straßenbereich (StVO) gibt es diese Schilder nicht, im Privatbereich gelten sie als gesetzte Hausordnung und ein Verstoß läuft unter Besitzstandsstörung, die sofort auf Kosten des Störers beseitigt werden darf.

Dass bei gekennzeichneten Parkplätzen nicht abgeschleppt werden kann, ist ein kompletter Irrtum, kann geht immer, wird auch manchmal bis oft gemacht und es besteht auch immer eine Zahlungspflicht durch den Störer selbst oder den Fahrzeughalter (Zustandsstörer) wenn hier unrechtmäßig geparkt wurde. In nicht wenigen Fällen, insbesondere immer bei sehr großen Parkplätzen kann das auch das Ordnungsamt direkt veranlassen.

Zitat:

Original geschrieben von Hennaman



Ich habe kein Zitat geschrieben sondern das was ich Meine und wenn ich schreibe das er sich dieses oder jenes Wünscht dann kann ich doch nicht statt Wünschen Wissen schreiben!

Hennaman

Du sollst auch nicht das Wort -Wissen-, sondern -Wünschen- austauschen. Weil, so wie du es weiter oben geschrieben hast, ergibt es absolut keinen Sinn.

Nur weil Du es nicht Verstehen willst soll jetzt wieder eine Unendliche Diskussion entstehen oder was?
Oder muss ich jetzt schon schreiben was Du willst?

Hennaman

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Je nach Örtlichkeit wird vom Ordnungsamt kontrolliert, wie auch eine Umsetzung durchgeführt. Nicht unbedingt bei einem Aldi am Stadtrand, aber hier zB. in Berlin regelmäßig bei Ikea in Spandau sogar aus dem Parkhaus raus gezogen.

Aber selbst bei einem Aldi und Co. am Stadtrand kann umgesetzt werden, das beauftragt auch nicht der Filialleiter (kann er, aber dann muss er dem Geld hinterher laufen), sondern ebenso das Ordnungsamt. Ein Anruf vom Filialleiter beim OA und es es kommt von denen ein Mitarbeiter vorbei, verteilt Knöllchen und lässt abschleppen.

Das kann das OA aber nur machen, wenn die Parkplätze mit dem offiziellen Schild (Zeichen 314 + 1044) gekennzeichnet sind. Bei uns in der Gegend seh ich vor Supermärkten immer nur irgendwelche nicht-offiziellen Derivate (zumeist ein großes "P" + Rollstuhlsymbol in Weiß zusammen auf blauem Grund), deren Bedeutung nirgends eindeutig geregelt ist. Diese werden auch auf unserem Firmenparkplatz verwendet. Dort darf z.B. jeder Inhaber eines Schwerbehindertenausweises parken. Find ich gut 🙂

Ich nehme Bezug auf dieses Schreiben an die Lidl-Geschäftsstelle ausgeführt vom Seniorenmagazin, plus Antwortschreiben von Lidl, plus Antwortschreiben vom Seniorenmagazin.

Behindertenparkplätze vor Supermärkten
Ich hatte das Thema "Behindertenparkplätze vor Supermärkten " bereits in einem anderen Beitrag behandelt und die folgende Anfrage an 11 bekannte Supermärkte gestellt. Davon hat bisher nur Lidl geantwortet, allerdings auch nicht klar sondern mit gravierender Widersprüchlichkeit, so dass ich eine weitere Anfrage bei Lidl gestellt habe. Den gesamten bisherigen Schriftwechsel hier:

Guten Tag!
Ich wende mich an Ihre Geschäftsleitung mit einer Frage zum Thema „Behindertenparkplätze auf dem zu Ihrem Grundstück gehörenden Kunden-Parkplätzen". Ihre Antwort interessiert nicht nur behinderte Personen, sondern ist auch zur Veröffentlichung im Internet und in der Presse vorgesehen. Konkret nehme ich diese Recherche als Redakteur für das „Seniorenmagazin" vor:

Situationsbeschreibung und Fragestellung:
Die extra für Behinderte (mit amtlichen Behindertenausweis und Parkerlaubnis) vorgesehenen „Behindertenparkplätzen" (z.B. vor Supermärkten, Baumärkten oder Einrichtungshäusern) werden mitunter und relativ häufig auch von Nichtbehinderten benutzt und es kommt immer wieder zu unschönen Diskussionen zwischen Nichtbehinderten und Behinderten. Einige Nichtbehinderte argumentieren in solchen Fällen, sie dürften diese Behindertenparkplätze völlig legal und ohne Angst vor Sanktionen benutzen, da es sich bei solchen Parkplätzen um „Privatgelände" handeln würde, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gültig sei; es sei denn, der Platzeigentümer hätte explizit mit dem Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsvorschrift" darauf hingewiesen. Nur das einfache blaue „P"-Schild und das Schild mit dem Rollstuhlsymbol würde nicht genügen, um einen Parkplatz rechtswirksam für einen Behinderten mit Parkausweis zu reservieren. In diesem Fall dürfe der Nichtbehinderte den Behindertenparkplatz trotz klarer Ausschilderung benutzen und er hätte von keiner Seite (also weder vom Platzbetreiber, noch von einer Polizeibehörde oder dem Ordnungsamt, noch vom Behinderten) Sanktionen wie Anzeige, Bußgeld oder Platzverweis zu befürchten.

Meine konkreten Fragen an Sie:
1.) Sind die auf Ihrem Parkplatzgelände für Behinderte vorgesehenen und ausgeschilderten Parkplätze rechtsverbindlich NUR von Behinderten mit amtlichen Ausweis nutzungsberechtigt und unterliegen sie der Straßenverkehrsvorschrift?

2.) Oder sind Ihre dort angebrachten Behinderten-Schilder nur „Empfehlungen" an Ihre Kunden, an die sich jedoch niemand halten muss?

3.) Gelten die Parkplätze auf Ihrem Gelände als „reines Privatgelände", auf dem das Behindertengesetz nicht gilt und auf dem Polizeieinsatz rechtlich nicht möglich ist? Oder handelt es sich trotz Ihrem Privateigentum um einen – wenigstens teilweise – öffentlichen Parkplatz, auf dem sich auch Nichtbehinderte dem Behindertenrecht zu unterwerfen haben.

Für eine möglichst genaue Stellungnahme über die Rechtslage sowie über die Handhabung auf Ihren Parkplätzen bin ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kuss (Berlin)
Redaktion „Seniorenmagazin"

*

Antwort der Lidl-Pressestelle:

Sehr geehrter Herr Kuss,
vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage und Ihr Interesse an unserem Unternehmen.
Zur angefragten Thematik nehmen wir wie folgt Stellung:

Bei Kundenparkplätzen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, da die Parkplätze grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer zugänglich sind. Ein angebrachtes Schild "Hier gilt die StVO" hat nur klarstellende Funktion, so dass auch ohne diesen besonderen Hinweis die StVO gilt.

Damit haben Straßenverkehrsbehörden die in ihrem Ermessen liegende Möglichkeit, offizielle Verkehrsschilder, so auch das Verkehrsschild "Behindertenparkplatz" (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gemäß Anlage 3 zur StVO), anzubringen. In diesen Fällen kann die Behörde bei einem Verstoß ein Bußgeld erlassen oder das Fahrzeug abschleppen lassen. Im Regelfall stellen die Behörden aber auf Lidl-Parkplätze diese Schilder nicht auf. Die vorhandenen Schilder auf unseren Filialparkplätzen sind von Lidl aufgestellt. Sie haben damit keinen behördlichen Charakter, so dass die Behörden bei einem etwaigen Verstoß nicht tätig werden können.

In der Vergangenheit haben wir gute Erfahrungen mit den von uns ausgewiesenen Behindertenparkplätzen gemacht. Grundsätzlich akzeptieren und beachten unsere Kunden die entsprechende Beschilderung...
...Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sid.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Petra Trabert
Lidl-Presse und Medien

*

Da ich diese Nachricht für unklar und widersprüchlich halte, habe ich Lidl wie folgt geantwortet:

Sehr geehrte Frau Trabert,
danke für Ihre prompte Antwort, die allerdings einen eklatanten Widerspruch aufweist und keine Klarheit schafft. Nach Ihren Ausführungen haben Behinderte mit einem amtlichen Behindertenausweis im Fahrzeug auf Lidl-Parkplätzen keinen rechtlichen Anspruch auf einen von Lidl ausgeschilderten Behindertenparkplatz, da die von Lidl aufgestellen Behinderten-Schilder nur eine Empfehlung darstellen, keinen behördlichen Charakter haben und bei Missbrauch durch Nichtbehinderte die Behörden nicht tätig werden können. Damit ist der Behinderte auf einem Lidl-Parkplatz ungeschützt, ohne Rechtsanspruch und auf den guten Willen und die Großzügigkeit von Nichtbehinderten angewiesen. Der Nichtbehinderte kann sein Fahrzeug also einfach auf einen von Lidl ausgezeichneten Behindertenparkplatz stellen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen! Da nutzt es auch nichts, auf den "guten Willen" von Nichtbehinderten zu vertrauen, im Regelfall den Behindertenparkplatz nicht zu besetzen. Dies entspricht auch täglichen Erfahrungen, dass Nichtbehinderte auf Lidl-Parkplätze die Behindertenparkplätze mit folgenden Argumenten benutzen: "Ich darf das. Dies ist Privatgelände von Lidl! Das Behindertenschild ist nur eine Empfehlung ohne gesetzliche Auswirkung!"

Auf der anderen Seite erklären Sie, sehr geehrte Frau Trabert, bei Kundenparkplätzen würde es sich um "öffentliche Verkehrsflächen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne" handeln. Wenn dies der Realität entspricht, dann müssten doch auch die auf einem Lidl-Parkplatz aufgestellten Hinweisschilder der Behindertenparkplätze rechtlich verbindlich sein, egel ob das Schild von der Verkehrsbehörde oder von Lidl angebracht wurde. Ich bitte Sie deshalb um konkrete Klärung folgender Fragen:

1.) Hat das von Lidl aufgestellte Behindertenschild rechtliche Wirkung für die Benutzer, oder ist es nur eine Lidl-Empfehlung, an die man sich jedoch nicht zwingend halten muss? Auch wenn Sie schreiben, dass Lidl "gute Erfahrungen" mit den Behindertenschildern gemacht hätte, so sprechen vielfältige Beobachtungen und Erfahrungen dagegen: Jeden Tag stellen sich Nichtbehinderte auf Behindertenparkplätze und Behinderte müssen weite Wege zurücklegen (zumal es an einigen Lidl-Märkten nur einen einzigen Behindertenparkplatz gibt). Was sollen also diese Lidl-Schilder, wenn man sich rechtlich nicht daran halten muss?

2.) Wenn das von Lidl aufgestellte Hinweisschild letztlich keine Rechtsverbindlichkeit hat, sondern nur eine Empfehlung ist, an die niemand rechtlich gebunden ist, warum sorgt Lidl hier nicht für die nötige Rechtsverbindlichkeit?

3.) Verzichtet Lidl freiwillig auf die Aufstellung von "rechtlich verbindlichen" Verkehrsschildern? Oder liegt die Unterlassung hier klar bei der Straßenverkehrsbehörde? Würde Lidl der Behörde Erlaubnis zur Aufstellung "rechtsverbindlicher" Verkehrsschilder geben, oder woran scheitert hier die Rechtsverbindlichkeit?

Jedenfalls ist die von Ihnen geschilderte Situation für Behinderte nachteilig. Sie widerspricht dem Behindertengesetz und verlangt nach Klärung. Mit meinem Gang an die Öffentlichkeit werde ich auf diese ungelöste Problematik aufmerksam machen. Dabei hoffe ich auf konstruktive Unterstützung von betroffenen Parkplatzbetreibern.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kuss
Redaktion Seniorenmagazine
www.seniorenmagazine.de

Zitat:

Damit haben Straßenverkehrsbehörden die in ihrem Ermessen liegende Möglichkeit, offizielle Verkehrsschilder, so auch das Verkehrsschild "Behindertenparkplatz" (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gemäß Anlage 3 zur StVO), anzubringen. In diesen Fällen kann die Behörde bei einem Verstoß ein Bußgeld erlassen oder das Fahrzeug abschleppen lassen.

Zitat:

Original geschrieben von zepter


Auf der anderen Seite erklären Sie, sehr geehrte Frau Trabert, bei Kundenparkplätzen würde es sich um "öffentliche Verkehrsflächen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne" handeln. Wenn dies der Realität entspricht, dann müssten doch auch die auf einem Lidl-Parkplatz aufgestellten Hinweisschilder der Behindertenparkplätze rechtlich verbindlich sein, egel ob das Schild von der Verkehrsbehörde oder von Lidl angebracht wurde.

So schwer ist das doch gar nicht: Die von Lidl aufgestellten Schilder können gar nicht "rechtlich verbindlich" sein, weil es sich dabei nicht um offizielle Verkehrszeichen handelt. Solche darf nämlich nur die Straßenverkehrsbehörde aufstellen. Deshalb verwendet Lidl eigene Schilder, die zwar so ähnlich aussehen, aber deren Bedeutung nicht in der StVO niedergeschrieben ist (und offenbar noch nicht einmal in irgendeinem Lidl-internen Dokument).

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