Mini Unfall, Polizei meint Schaden sei nicht vom Unfall
Hey Leute,
Meine Frau rief eben an und meinte sie habe einen kleinen Unfall gehabt (Spiegel an Spiegel).
Ihr Spiegel hing an den Kabeln (wieder angeknipst) und der unfallgegner hat nen Kratzer und besteht auf die Polizei.
Soweit so gut, alles kein Akt.
Nach der Aufnahme durch die Polizei rief sie mich eben an und meinte alles halb so wild.
Die Polizei sei der Meinung, dass der Kratzer nicht zum Tathergang passt und somit nicht vom Unfall stammen kann. Sie wollten gar nichts aufnehmen, doch der unfallgegner bestand dadrauf. Somit wurde alles aufgenommen und meiner Frau wurde gesagt dies der Versicherung zu melden.
Sie meinten im gleichen Atemzug aber wohl zu ihr das er sich das zivilrechtlich einklagen müsse (sie betitelten den Schaden als Taschengeldschaden (unter 50 Euro).
Meine Frage an euch, was ist wenn er es seiner Versicherung meldet und irgendwas geltend machen will .... Sollte doch eigentlich im Polizeibericht stehen das der Schaden nicht vom Unfall stammt oder ?
Und wenn ja dann wird ja wohl unsere Versicherung nicht zahlen ohne klage oder ?
Ich habe null Ahnung von sowas und habe mit meiner Frau noch nicht genauer sprechen können weil sie zur Arbeit musste.
Ich wüsste aber gerne vorher wie man am besten handelt.
Es kam wohl noch der Tipp von der Polizei über den ADAC einen Rechtsbeistand einzuholen um abzuwägen was man am besten macht.
sinnvoll, nützlich oder eher unnütz ?
Freue mich über antworten
Beste Antwort im Thema
Oh man,
also es war einmal in einer kaufmännische Ausbildung, da gabs so ein Fach??? Ich glaube es nannte sich Buchhaltung.
In einer eigens für die Ausbildung geschaffene staatlichen Institution, die sich glaube ich Berufsschule nennt, stand da mal so ein Lehrer / eine Lehrerin vor uns und erklärte das man Rückstellungen für Aufwendungen bilden muss, die im zu bilanzierenden Geschäftjahr (dem Grunde nach) entstanden sind, jedoch erst im Folgejahr zahlungswirksam werden.
Die für Versicherungsgesellschaften einschlägige Rechtsnorm wurde bereits von mir erwähnt. Wenn Du diese nicht verstehst, verneine nicht deren Inhalt!
Etwas trivialer ausgedrückt steht es für alle Kaufleute in §249 HGB.
Tut mir leid; ein höheres Niveau wäre nicht mehr angemessen.
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
tut sie doch garnicht. Sie stuft zur Hauptfälligkeit; in aller Regel zum 01.01. das korrespondiert mit dem Geschäftsjahr des Versicherers; alles wunderbar.
Ich präzisiere: Dann stuft eben die Versicherung, wenn ihr ein Schadenereignis gemeldet wird und sie eine Rückstellung für einen etwaigen Schaden bilden
muss, zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres den Vertrag zurück, weil sie es so
will!?
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
tut sie doch garnicht. Sie stuft zur Hauptfälligkeit; in aller Regel zum 01.01. das korrespondiert mit dem Geschäftsjahr des Versicherers; alles wunderbar.
Dann erkläre doch mal, wie eine Versicherung eine Rücklage (in form von Kapital) gesetzeskonform im laufenden Jahr in die Bilanz bekommt, wenn der Kunde erst im nächsten Jahr mehr zahlt?
Das mit den Rücklagen bilden ist keine Begründung für die Hochstufung der Verträge auch wenn du es noch so oft probierst anders darzustellen.